(December 8, 2016)
Am 30. Mai 1968 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der damaligen âgroĂen Koalitionâ das âSiebzehnte Gesetz zur ErgĂ€nzung des Grundgesetzesâ. Diese VerfassungsĂ€nderungen, die u.a. die Gewaltenteilung fĂŒr das Grundrecht der BĂŒrger auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aufhob und damit die Grundlage fĂŒr den jahrzehntelangen Totalausfall der Demokratie und WillkĂŒr im geheimdienstlichen Komplex schufen, wurden seinerzeit âNotstandsgesetzeâ genannt.
Die eigentlichen Notstandsgesetze aber entstanden erst nach 1968. Ăber die Jahrzehnte wurden eine bis heute öffentlich nicht bekannte Zahl von ausfĂŒhrenden Gesetzen, Verordnungen bzw âBestimmungenâ oder âRechtsvorschriftenâ (z.B. Dienstvorschriften in MilitĂ€r und Geheimdiensten) quasi als juristische âSchlĂ€ferâ geschaffen, um ânach MaĂgabeâ des neuen Verfassungsartikels 80a im Falle des Falles in Kraft zu treten.
Aber welchen Falles? Und durch wen?
(…)
Ein âinternationales Organâ kann also âim Rahmen eines BĂŒndnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierungâ âRechtsvorschriftenâ unter Bezug auf Grundgesetz Artikel 80a zur Anwendung bringen. Und das selbst unter Umgehung der Feststellung von Verteidigungsfall und Spannungsfall durch den Bundestag.
Wie Absatz 3 Satz 2 von Artikel 80a besagt, mĂŒssen diese âMaĂnahmenâ von derart in Kraft getretenen Notstandsgesetzen bzw âRechtsvorschriftenâ wieder aufgehoben werden, âwenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangtâ.
Was aber, wenn der Bundestag gar nicht weiĂ, dass solche âMaĂnahmenâ ĂŒberhaupt existieren? Oder nichts vom entsprechenden Beschluss eines âinternationalen Organsâ erfahren hat? Oder zumindest die ĂŒberwĂ€ltigende Mehrheit der Abgeordneten im Dunkeln gehalten wurde, z.B. von den eingeweihten FraktionsfĂŒhrungen?