(Juni 15, 2017)
Mit seinen BeschlĂŒssen 2 BvE 5/15 (verkĂŒndet am 14.10.2016, aber schon vom 20.09.2016) und 2 BvE 2/15 (verkĂŒndet am 15.11.2016, aber schon vom 13.10.2016) gab das Bundesverfassungsgericht das unauffĂ€llige Startsignal fĂŒr den Beschluss des neuen B.N.D.-Gesetzes am 21.10.2016 im Bundestag.
Die Absegnung des B.N.D.-Gesetzes durch ihre Ăber-Dreiviertel-Mehrheit im Parlament, gegen die es laut Karlsruhe nun keine Opposition mehr im Sinne von Artikel 44 des Grundgesetzes gab, hatte die Regierung bis zu den Freifahrtscheinen der Verfassungsrichter taktisch verzögert.
Am 12. Dezember 1970 hatte das âAbhörteilâ (BVerfGE 30, 1) vom Verfassungsgericht Westdeutschlands die Aufhebung der Gewaltenteilung beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch die VerfassungsĂ€nderungen der âNotstandsgesetzeâ als verfassungsgemÀà beurteilt. Das damalige Urteil war gegen schwerste Bedenken und vorausschauende Warnungen der Verfassungsrichter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp mit 5 zu 3 Stimmen entschieden worden.
Im Jahre 2016 nun ĂŒbertrugen Andreas VoĂkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter MĂŒller, Doris König und Ulrich Maidowski die MachtfĂŒlle der in 1968 unter Besatzungsrecht geschaffenen âNotstandsgesetzeâ der damaligen âgroĂen Koalitionâ auf deren heutige Nachfolger.
Und in Deutschland, wie es heute ist, eskalierten die Verfassungsrichter selbst die damalige antidemokratische und antiparlamentarische Auslegung des Grundgesetzes ein weiteres Mal.
Die durch die VerfassungsĂ€nderungen der âNotstandsgesetzeâ und das nachfolgende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968 geschaffene G 10-Kommission, als einziges parlamentarisches Gremium bevollmĂ€chtigt Inlandsspionage der Behörden zu verbieten, hatte dies siebenundvierzig Jahre effektiv nicht getan und lediglich als Feigenblatt der Regierungsmacht gedient.
Als die G 10-Kommission schlieĂlich Mitte 2015 zum ersten Mal in ihrer Geschichte gegen die Regierung revoltierte und Einblick in die sogenannte âN.S.A.-Selektorenlisteâ verlangte â eine Liste mit Spionagezielen, die der Bundesnachrichtendienst abgelehnt hatte, nicht etwa einer Liste mit tatsĂ€chlich anvisierten Zielen â verweigerte die Regierung selbst diesem Gremium die Einsichtnahme. Als die G 10-Kommission dann im Dezember 2015 endlich Verfassungsklage einreichte, stellte sie keinen Eilantrag.
Am 14. Oktober 2016 weigerte sich dann das Bundesverfassungsgericht im (wie erwÀhnt bereits am 20. September 2016 getroffenen) Beschluss 2 BvE 5/15, die Verfassungsklage der G 10-Kommission auch nur anzunehmen.
BegrĂŒndung der Karlsruher Richter: Ihrer Interpretation des Grundgesetzes nach, sei die vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages gewĂ€hlte G 10-Kommission kein âHilfsorganâ (Wortlaut Artikel 10 Grundgesetz) des Bundestages, weil sie in dessen GeschĂ€ftsordnung (!) nicht âmit eigenen Rechten ausgestattetâ sei.
Abseits dieser bizarr anmutenden BegrĂŒndung hatte das Urteil einen verheerenden, tatsĂ€chlichen Kern: eben den Bezug auf die Legitimierung der âNotstandsgesetzeâ Westdeutschlands durch das âAbhörurteilâ BVerfGE 30, 1, von 1970. In einem in der Tat historischen Schritt bestĂ€tigten die Verfassungsrichter nicht nur die seitdem als verfassungsgemÀà geltende selektive AuĂerkraftsetzung der Gewaltenteilung, sondern vollzogen in deren letzter Konsequenz selbst die Erniedrigung der parlamentarischen G 10-Kommission und entblöĂten diese als Placebo, als jahrzehntelanges, lediglich im Falle von Folgsamkeit geduldetes Feigenblatt exekutiver WillkĂŒrmacht.