Nach § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erreicht haben. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten übergangsweise niedrigere Altersgrenzen.
Der Jahrgang 1962 kann diese Rente nach geltendem Recht mit 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Beim Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und zehn Monate, während ab dem Jahrgang 1964 das Alter von 65 Jahren gilt.
Die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb inzwischen in die Irre. Tatsächlich konnten nur deutlich ältere Jahrgänge diese Rentenart bereits mit genau 63 Jahren abschlagsfrei beziehen.