(June 15, 2017)
Mit seinen BeschlĂŒssen 2 BvE 5/15 (verkĂŒndet am 14.10.2016, aber schon vom 20.09.2016) und 2 BvE 2/15 (verkĂŒndet am 15.11.2016, aber schon vom 13.10.2016) gab das Bundesverfassungsgericht das unauffĂ€llige Startsignal fĂŒr den Beschluss des neuen B.N.D.-Gesetzes am 21.10.2016 im Bundestag.
Die Absegnung des B.N.D.-Gesetzes durch ihre Ăber-Dreiviertel-Mehrheit im Parlament, gegen die es laut Karlsruhe nun keine Opposition mehr im Sinne von Artikel 44 des Grundgesetzes gab, hatte die Regierung bis zu den Freifahrtscheinen der Verfassungsrichter taktisch verzögert.
Am 12. Dezember 1970 hatte das âAbhörteilâ (BVerfGE 30, 1) vom Verfassungsgericht Westdeutschlands die Aufhebung der Gewaltenteilung beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch die VerfassungsĂ€nderungen der âNotstandsgesetzeâ als verfassungsgemÀà beurteilt. Das damalige Urteil war gegen schwerste Bedenken und vorausschauende Warnungen der Verfassungsrichter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp mit 5 zu 3 Stimmen entschieden worden.
Im Jahre 2016 nun ĂŒbertrugen Andreas VoĂkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter MĂŒller, Doris König und Ulrich Maidowski die MachtfĂŒlle der in 1968 unter Besatzungsrecht geschaffenen âNotstandsgesetzeâ der damaligen âgroĂen Koalitionâ auf deren heutige Nachfolger.
Und in Deutschland, wie es heute ist, eskalierten die Verfassungsrichter selbst die damalige antidemokratische und antiparlamentarische Auslegung des Grundgesetzes ein weiteres Mal…