Archiv: Daten – Beschaffung / Speicherung / Banken / Zentren / Analyse / Handel / Netzwerke / data – procurement / storage / banks / centers / analysis / trade / networks


05.06.2026 - 02:15 [ SatelliteToday.com ]

Are Orbital Data Centers the Next Frontier of AI Infrastructure?

(June 2, 2026)

The race to put computing infrastructure in orbit is accelerating as hyperscalers across cloud, AI, and space compete to see who will emerge winners in what many believe will fuel the Fourth Industrial Revolution.

The last few months have been a flurry of orbital data announcements, from SpaceX filing for a constellation of up to 1 million satellites to create an orbital data center and collaborating with AI giant Anthropic. Google is exploring Tensor Processing Unit (TPU) clusters in space. Starcloud has plans for an 88,000-satellite constellation aimed at delivering on-orbit compute at scale, to name a few.

04.06.2026 - 16:04 [ Nachdenkseiten ]

„Lavender“: Die KI-Maschine, die Israels Bombardements in Gaza steuert (Teil 1)

Zusätzliche automatisierte Systeme, darunter eines namens „Where’s Daddy“, das hier ebenfalls erstmals enthüllt wird, wurden speziell eingesetzt, um die Zielpersonen aufzuspüren und Bombenangriffe durchzuführen, wenn diese die Wohnhäuser ihrer Familien betreten hatten.

Das Ergebnis war, wie die Quellen bezeugten, dass Tausende Palästinenser – die meisten davon Frauen und Kinder oder Menschen, die nicht an den Kämpfen beteiligt waren – „aufgrund der Entscheidungen des KI-Programms“ durch israelische Luftangriffe ausgelöscht wurden, insbesondere in den ersten Wochen des Krieges.

„Wir waren nicht daran interessiert, [Hamas-]Aktivisten nur dann zu töten, wenn sie sich in einem Militärgebäude befanden oder an einer militärischen Aktivität beteiligt waren“, erklärte A., ein Geheimdienstoffizier, gegenüber +972 und Local Call. „Im Gegenteil, die IDF bombardierte sie ohne zu zögern in ihren Häusern, als erste Option. Es ist viel einfacher, das Haus einer Familie zu bombardieren. Das System ist konzipiert, um sie in solchen Situationen aufzufinden.“

Die „Lavender“-Maschine ergänzt ein anderes KI-System, „The Gospel“. Informationen darüber wurden in einer früheren Untersuchung von +972 und Local Call im November 2023 sowie in den eigenen Veröffentlichungen des israelischen Militärs bekannt. Ein grundlegender Unterschied zwischen den beiden Systemen liegt in der Definition des Ziels: Während „The Gospel“ Gebäude und Strukturen markiert, von denen aus laut Armee Militante operieren, markiert „Lavender“ Menschen – und setzt sie auf eine Tötungsliste.

25.05.2026 - 14:59 [ Vatican ]

MAGNIFICA HUMANITAS DES HEILIGEN VATERS LEO XIV. ÜBER DIE BEWAHRUNG DES MENSCHEN IM ZEITALTER DER KÜNSTLICHEN INTELLIGENZ

79. Der Begriff der „sozialen Gerechtigkeit“ hilft zu erkennen, dass Ungerechtigkeit nicht nur aus falschen Entscheidungen einzelner Menschen entsteht, sondern auch aus Strukturen, Mechanismen sowie wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten, die fast automatisch Ungleichheit hervorbringen. In diesem Sinne hat der heilige Johannes Paul II. von Strukturen der Sünde gesprochen, [108] die dem Willen Gottes entgegenstehen und einen persönlichen und gesellschaftlichen Umkehrprozess erfordern. In dieser Hinsicht betrifft Gerechtigkeit nicht nur die gerechtere Verteilung von Gütern oder die Korrektur bestehender Ungerechtigkeiten, sondern nimmt auch eine wiedergutmachende Dimension an. Sie zielt darauf ab, zerbrochene Bindungen wiederherzustellen und diejenigen wieder einzubeziehen, die ausgeschlossen wurden, unter Berücksichtigung der Wunden, welche Ungerechtigkeiten hinterlassen haben: Kriege, Kolonialismus, rassistische oder geschlechtsspezifische Diskriminierung, Gewalt gegen ganze Völker, Ausbeutung. Dies kann bedeuten, denjenigen, die ignoriert wurden, Würde und Stimme zurückzugeben, Wege zur Heilung des kollektiven Gedächtnisses zu fördern, diskriminierenden Gesetzen und Praktiken entgegenzuwirken und konkret diejenigen zu unterstützen, die noch heute die Folgen von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht tragen.

(…)

178. In unseren Tagen zeigt der Kolonialismus ein neues Gesicht. Er beherrscht nicht mehr nur Körper, sondern eignet sich Daten an und verwandelt das persönliche Leben in verwertbare Informationen. Ganze Gebiete, insbesondere jene mit geringerer geopolitischer Bedeutung und größerer struktureller Anfälligkeit, werden derzeit von einer neuen Logik der Ausbeutung durchzogen: Gesundheitsdaten, epidemiologische Profile, genetische Karten und demografische Daten. Dies sind die neuen „Seltenen Erden“ der Macht: lebenswichtige Informationen, die, sobald sie miteinander verknüpft sind, dazu genutzt werden können, Vorhersagemodelle zu trainieren, Investitionsstrategien zu lenken, Krisen vorauszusehen und vor allem auszuwählen, wer und was zählt. Wer über die Gesundheitsdaten ganzer Bevölkerungen verfügt – heute oft unter dem Deckmantel von Forschungsinnovation oder Entwicklungshilfe erhoben –, besitzt in Wirklichkeit einen strukturellen Hebel für die Zukunft: Er kann die Bedürfnisse und die Märkte gestalten. Und er kann vor anderen entscheiden, wem Medikamente, Investitionen und Schutzmaßnahmen zugeteilt werden. Hierin liegt eine der dringlichsten moralischen Herausforderungen unserer Zeit: gemeinsames Wissen in ein Gemeingut zu verwandeln, statt es als Beherrschungsinstrument zu nutzen. Das bedeutet, den Menschen nicht nur die Daten zurückzugeben, die sie beschreiben, sondern auch die Möglichkeit, zu entscheiden, wie diese genutzt werden, von wem und für wen. Andernfalls wird das digitale Zeitalter nicht postkolonial sein, sondern in einer anderen Form kolonial.

179. Die neuen Formen der Sklaverei leben von Wirtschaftsketten und digitalen Infrastrukturen. Daher ist es notwendig, in mehrere Richtungen zu arbeiten. Erstens müssen Lieferketten, die die Technologiebranche und die digitale Wirtschaft stützen, transparenter werden, damit kein Wettbewerbsvorteil auf unsichtbarer Ausbeutung aufbaut. Zweitens müssen Unternehmen und Investoren klare Kriterien für eine präventive ethische Überprüfung (due diligence) festlegen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer, die Bekämpfung von Zwangsarbeit sowie die sozialen Auswirkungen datengesteuerter Geschäftsmodelle zu ihren Prioritäten zählen. Darüber hinaus müssen digitale Plattformen verantwortungsbewusst mit Behörden und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten, um zu verhindern, dass Programme für Kommunikation, Zahlung und Profiling zu Kanälen für die Anwerbung und Kontrolle von Opfern werden. Wenn diese Maßnahmen zusammenwirken, dann kann das digitale Umfeld von einem Raum der Ausbeutung in einen Raum des Schutzes, der Prävention und der Förderung der Würde verwandelt werden.

04.05.2026 - 11:09 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklärte

(June 15, 2017)

Mit seinen Beschlüssen 2 BvE 5/15 (verkündet am 14.10.2016, aber schon vom 20.09.2016) und 2 BvE 2/15 (verkündet am 15.11.2016, aber schon vom 13.10.2016) gab das Bundesverfassungsgericht das unauffällige Startsignal für den Beschluss des neuen B.N.D.-Gesetzes am 21.10.2016 im Bundestag.

Die Absegnung des B.N.D.-Gesetzes durch ihre Über-Dreiviertel-Mehrheit im Parlament, gegen die es laut Karlsruhe nun keine Opposition mehr im Sinne von Artikel 44 des Grundgesetzes gab, hatte die Regierung bis zu den Freifahrtscheinen der Verfassungsrichter taktisch verzögert.

Am 12. Dezember 1970 hatte das „Abhörteil“ (BVerfGE 30, 1) vom Verfassungsgericht Westdeutschlands die Aufhebung der Gewaltenteilung beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß beurteilt. Das damalige Urteil war gegen schwerste Bedenken und vorausschauende Warnungen der Verfassungsrichter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp mit 5 zu 3 Stimmen entschieden worden.

Im Jahre 2016 nun übertrugen Andreas Voßkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter Müller, Doris König und Ulrich Maidowski die Machtfülle der in 1968 unter Besatzungsrecht geschaffenen „Notstandsgesetze“ der damaligen „großen Koalition“ auf deren heutige Nachfolger.

Und in Deutschland, wie es heute ist, eskalierten die Verfassungsrichter selbst die damalige antidemokratische und antiparlamentarische Auslegung des Grundgesetzes ein weiteres Mal…

04.05.2026 - 10:29 [ Bundestag ]

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4092 – Abschluss eines deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitsabkommens

(February 23, 2026)

4. Macht das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) derzeit von seiner Befugnis nach § 22c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) Gebrauch, um gemeinsame Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten zu betreiben, und wenn ja, in welchem Umfang?

5. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien weitere ausländische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?

6. Macht das BfV derzeit von seiner Befugnis nach § 22d BVerfSchG Gebrauch, sich an gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten zu beteiligen, und wenn ja, in welchem Umfang?

7. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien weitere ausländische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?

8. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, wie viele personenbezogene Datensätze waren und sind in den vergangenen zehn Jahren jeweils in diesen gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten gespeichert gewesen (bitte nach Jahren, ggf. mit Stichtag 31. Dezember, und der einspeichernden Stelle auflisten)?

9. Wenn keine solchen gemeinsamen Dateien betrieben werden, was sind die Gründe dafür?

Die Fragen 4 bis 9 werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet.

Die Beantwortung der Fragen zur Nutzung gemeinsamer Dateien insbesondere mit den israelischen Nachrichtendiensten, aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Beantwortung der Fragen nach Nutzung gemeinsamer Dateien zwischen dem BfV und ausländischen Nachrichtendiensten könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines gegebenenfalls stattfindenden Austausches mit anderen Behörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.

Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. Third-Party-Rule nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die ausländischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bzgl. der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse handelt. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der Informationen kann demzufolge einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die
(zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.

29.04.2026 - 19:07 [ Netzpolitik.org ]

Überwachungspaket: Diese Sicherheitspolitik gefährdet uns alle

Der „Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit“, der „Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ und der „Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung“ legen die Grundlage dafür, dass Ermittlungsbehörden Gesichtsbilder mit Aufnahmen aus dem Internet abgleichen können und automatisierte Datenanalysen durchführen dürfen. Warum sie das brauchen? Unter anderem wegen der „hohen abstrakten Bedrohungslage“, erklärt der Vorspann der Entwürfe.

28.04.2026 - 05:43 [ Tagesschau.de ]

Verfassungsschutz sieht jüdisches Leben durch Islamismus und Linksextremismus bedroht

Dazu seien öffentlich einsehbare Social-Media-Beiträge oder Reden ausgewertet worden, sagte die Leiterin der „Phänomenbereichsübergreifenden wissenschaftlichen Analysestelle Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit“ (PAAF), Anika Schleinzer.

„Die Untersuchung zeigt, dass Antisemitismus im Islamismus und im linksextremistischen Milieu besonders stark verbreitet ist und auch gezielt instrumentalisiert wird“, hieß es in einer Mitteilung.

27.04.2026 - 22:07 [ Netzpolitik.org ]

Bundesregierung beschließt anlasslose Vorratsdatenspeicherung

(April 22, 2026)

Das Gesetz verpflichtet Internet-Zugangs-Anbieter, IP-Adressen und Port-Nummern sämtlicher Nutzer drei Monate lang zu speichern, ohne Anlass und ohne Verdacht auf eine Straftat.

Behörden dürfen ohne Richtervorbehalt auf die Vorratsdaten zugreifen. Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt sollen auch Privatpersonen in Zivilverfahren auf die Vorratsdaten zugreifen.