Entwurf eines Gesetzes zur Ănderung des Grundgesetzes
(Artikel 109, 115 und 143h)
Vom âŠ
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Ănderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 439) geĂ€ndert worden ist, wird wie folgt geĂ€ndert:
1. Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden SĂ€tze ersetzt:
âVon den zu berĂŒcksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben 1 vom Hundert im VerhĂ€ltnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt ĂŒbersteigen. Die Gesamtheit der LĂ€nder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im VerhĂ€ltnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht ĂŒberschreiten. Die Aufteilung der fĂŒr die Gesamtheit der LĂ€nder zulĂ€ssigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen LĂ€nder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nĂ€here Ausgestaltung fĂŒr die Haushalte der LĂ€nder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemÀà Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurĂŒckbleiben, treten auĂer Kraft.â
2. Artikel 115 Absatz 2 wird wie folgt geÀndert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefĂŒgt:
âVon den zu berĂŒcksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben 1 vom Hundert im VerhĂ€ltnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt ĂŒbersteigen.â
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter âSĂ€tzen 1 bis 3â durch die Wörter âSĂ€tzen 1 bis 4â ersetzt.
c) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern âTransaktionen undâ die Wörter âum Verteidigungsausgaben oberhalb von 1 vom Hundert im VerhĂ€ltnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt,â eingefĂŒgt.
d) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe âSatz 6â durch die Angabe âSatz 7â ersetzt.
3. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefĂŒgt:
âArtikel 143h
(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener KreditermĂ€chtigung fĂŒr Investitionen in die Infrastruktur mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Auf die KreditermĂ€chtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zehn Jahren bewilligt werden. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz.
(2) Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den LĂ€ndern 100 Milliarden Euro auch fĂŒr
Investitionen der LĂ€nder in deren Infrastruktur zur VerfĂŒgung. Die LĂ€nder haben dem Bund ĂŒber die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. Der Bund ist zur PrĂŒfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.â
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der VerkĂŒndung in Kraft.
Berlin, den 10. MĂ€rz 2025
Lars Klingbeil und Fraktion
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion