Eine Verordnungsermächtigung für eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Surveillance wird aufgenommen. Eine Immunitätsdokumentation soll künftig analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein, eine entsprechende Immunität nachzuweisen.
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht
– Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
– Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
– Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
– Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
– Artikel 7 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
– Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
– Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetzes
– Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
– Artikel 11 Änderung des Apothekengesetzes
– Artikel 12 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
– Artikel 13 Änderung des Transfusionsgesetzes
– Artikel 14 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
– Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen As-sistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
– Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
– Artikel 17 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
– Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
– Artikel 19 Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745
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4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe t angefügt:
„t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren“ durch die Wörter „der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
„44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Se-vere-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Untersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis folgender Krankheitserreger ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden:
1. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und
2. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 4zu erfolgen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Unternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens,“.
bb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
„ wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko,“.
cc) Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:
„n) bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben n bis p werden die Buchstaben o bis q.
ee) Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ werden durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.“
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20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Impf- oder Immnuitätsdokumentation nach § 22 oder ein“ eingefügt