Mandy Sarti, NDR, tagesschau, 11.06.2026 • 16:08 Uhr
Archiv: Inlandsgeheimdienst Deutschland (Verfassungsschutz)
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4092 – Abschluss eines deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitsabkommens
(February 23, 2026)
4. Macht das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) derzeit von seiner Befugnis nach § 22c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) Gebrauch, um gemeinsame Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten zu betreiben, und wenn ja, in welchem Umfang?
5. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien weitere ausländische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?
6. Macht das BfV derzeit von seiner Befugnis nach § 22d BVerfSchG Gebrauch, sich an gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten zu beteiligen, und wenn ja, in welchem Umfang?
7. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien weitere ausländische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?
8. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, wie viele personenbezogene Datensätze waren und sind in den vergangenen zehn Jahren jeweils in diesen gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten gespeichert gewesen (bitte nach Jahren, ggf. mit Stichtag 31. Dezember, und der einspeichernden Stelle auflisten)?
9. Wenn keine solchen gemeinsamen Dateien betrieben werden, was sind die Gründe dafür?
Die Fragen 4 bis 9 werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen zur Nutzung gemeinsamer Dateien insbesondere mit den israelischen Nachrichtendiensten, aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Beantwortung der Fragen nach Nutzung gemeinsamer Dateien zwischen dem BfV und ausländischen Nachrichtendiensten könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines gegebenenfalls stattfindenden Austausches mit anderen Behörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. Third-Party-Rule nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die ausländischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bzgl. der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse handelt. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der Informationen kann demzufolge einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die
(zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Terror mit Sprengstoff oder Waffen: Verfassungsschutz warnt vor Anschlägen pro-iranischer Gruppe
Die Behörde erklärte auf Anfrage des „Handelsblatts“ (Dienstagsausgabe):
„Neu ist die Warnung HAYIs, sich nunmehr nicht mehr nur auf ‚einfache‘ Angriffe zu beschränken, sondern langfristig auch gefährlichere Tatmittel einzubeziehen.“
(…)
Bei dem jüngsten Angriff am Samstag war eine Flasche mit einem Brandbeschleuniger durch das Fenster einer Synagoge in Harrow vor den Toren von London geworfen worden.
Nach Angaben der Organisation SITE Intelligence Group übernahm die bislang wenig in Erscheinung getretene Gruppe HAYI die Verantwortung für einen Teil der Angriffe. Die Organisation unterhält demnach enge Verbindungen zu Iran.
Quelle: AFP
Anwältin über Verfassungsschutz: „So schaffen sich Behörden rechtsfreie Räume“
(April 24, 2026)
Voigt: Man musste in der öffentlichen Debatte zuweilen den Eindruck gewinnen, dass diese Zuschreibungen des Verfassungsschutzes unantastbar sind. Dabei sollte man wegen der Grundkonstellation besonders kritisch hinschauen: Der Verfassungsschutz schafft sich durch seine Einstufungen selbst die Grundlage für seine Beobachtungsaktivitäten.
Verfassungsschutz sieht jüdisches Leben durch Islamismus und Linksextremismus bedroht
Dazu seien öffentlich einsehbare Social-Media-Beiträge oder Reden ausgewertet worden, sagte die Leiterin der „Phänomenbereichsübergreifenden wissenschaftlichen Analysestelle Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit“ (PAAF), Anika Schleinzer.
„Die Untersuchung zeigt, dass Antisemitismus im Islamismus und im linksextremistischen Milieu besonders stark verbreitet ist und auch gezielt instrumentalisiert wird“, hieß es in einer Mitteilung.
VG Köln: Verfassungsschutz darf Alternative für Deutschland vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen
Die Antragsgegnerin stützt ihre Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen und hat nachrichtendienstliche Informationen zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen der Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht mitgeteilt.
Die Meinung von Iris Sayram, RBB, zur vorerst gestoppten Einstufung der AfD
tagesthemen, Das Erste, 26.02.2026 • 22:15 Uhr
Nach Strom-Anschlag von Berlin: Dobrindt will gegen Linksextremismus aufrüsten
Bereits kurz nach dem Anschlag auf das Berliner Stromnetz hatte Dobrindt zusätzliches Personal für die Nachrichtendienste und mehr digitale Befugnisse angekündigt. So solle jetzt in den Sicherheitsbehörden die Abwehr in diesem Bereich personell verstärkt werden, ohne dass dies zu Lasten der Abwehr von Gefahren aus anderen Extremismusbereichen gehe, so der Innenminister. Bei der digitalen Datenanalyse, der automatischen Gesichtserkennung und der Speicherung von IP-Adressen sollen Ermittler zudem mehr Befugnisse erhalten.
Neues Berliner Verfassungsschutzgesetz: Mehr Überwachung, weniger Kontrolle, erschwerte Auskünfte
Beim aktuellen Gesetzentwurf geht es unter anderem um die Ausweitung der Wohnraumüberwachung. So sollen Wohnräume in Zukunft einfacher überwacht werden dürfen. So ist die Passage des alten Gesetzes, dass diese Form der Überwachung nur zur „Spionageabwehr und des gewaltbereiten politischen Extremismus“ erfolgen darf, gestrichen worden, genauso wie der Zusatz, dass diese Maßnahme nur „im Einzelfall“ erfolgen darf.
Zudem will Schwarz-Rot nun dem Verfassungsschutz die weitreichendste Form des Staatstrojaners, die „Online-Durchsuchung“, sogar ohne explizite Zustimmung der G10-Kommission ermöglichen.
Automatisierte Rasterfahndung: Tür zu für Palantir und Co.
Palantir arbeitet schon heute mit den Polizeien in Hessen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen eng zusammen. In welchem Ausmaß und mit welchen Palantir-Softwarefunktionen und wie genau dabei auch höchst sensible Informationen über Menschen verarbeitet werden, ist öffentlich nicht einsehbar und strukturell geheim. Wie die namensgebenden Palantíri in Tokiens „Der Herr der Ringe“ bleiben die Softwaresysteme des Konzerns in geheimen Räumen, nur konzerneigene Hüter haben echten Zugang. Der Konzern Palantir entzieht sich der öffentlichen Diskussion weitgehend und damit der Rechenschaft.
(…)
Es ist daher nicht länger die Frage, ob die Systeme von Palantir und Co. ethisch und rechtlich problematisch sind und gesellschaftsfeindlich und demokratiezerstörend eingesetzt werden könnten, sondern wie dies verhindert werden kann.
Nach der Wahl: Anlasslose Massenüberwachung erwartbar
(February 24, 2025)
Zuweilen gingen die Sozialdemokraten in Sachen Überwachungsideen über Forderungen der Konservativen hinaus. Die SPD-Innenministerin hatte gar Vorschläge in einen Referentenentwurf gießen lassen, die nicht mal der Union eingefallen waren: Sie wollte künftig heimlich in Wohnungen einbrechen, um Staatstrojaner leichter installieren zu können.
Einzig bei der Chatkontrolle bleibt abzuwarten, wie sich die potentiellen Koalitionspartner zu dem europäischen Vorhaben stellen werden. In den Wahlprogrammen blieb das Thema ohne Erwähnung.
BND und Verfassungsschutz: Mit Asylversprechen Flüchtlinge abgeschöpft
(14. Januar 2016)
Die „Partnerbefrager“, wie sie im internen Jargon genannt werden, saßen nicht nur in der Zentrale der Hauptstelle in Berlin, sondern auch in den Außenstellen Zirndorf, Nürnberg, Wiesbaden und Friedland. So konnten amerikanische und britische Dienste ungehindert auch ohne die Aufsicht des BND Flüchtlinge befragen.
Massenüberwachungspläne der Union: Trump geleckt
(January 27, 2025)
Der Antragsentwurf der Christenunion hat es in sich: In Deutschland soll nicht nur bei Fragen der Einreise und des Asyls eine Politik im Stile Donald Trumps mit massiven Verschärfungen beginnen. Auch ein ganzer Überwachungskatalog soll Wirklichkeit werden. Neben mehreren Vorhaben von technisierter Massenüberwachung ist auch der Ausbau staatlichen Hackings vorgesehen, dazu mehr Befugnisse für Polizei und Geheimdienste.
Die Fülle an Vorhaben begründet die Union mit den zurückliegenden Morden von Tätern mit psychischen Auffälligkeiten in Magdeburg und Aschaffenburg und mit der „ernüchternden innenpolitischen Bilanz nach drei Jahren Regierung Scholz“, wie es im Antrag heißt.
(…)
Die wenigen Abgeordneten des Bundestags, die in Überwachungsfragen der Geheimdienste Einblick bekommen, sollte das beunruhigen. Denn die Kontrolle durch das Parlament ist schon heute unterentwickelt und kaum praktikabel. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Bundestags, die wegen Geheimdienstskandalen immer wieder bemüht werden mussten, haben gezeigt: Das Stochern im Nebel hat System. Wenn nun noch mehr Auflagen „zurückgeführt werden“, läuft die Geheimdienstkontrolle ins Leere.
Versäumnisse von Behörden – Anschlag in Magdeburg: Mehr als 100 Vorfälle mit Attentäter dokumentiert
Gelb steht für Sachbearbeitung durch den BND. Dorthin hatte das BfV die saudischen Infos übermittelt. Das Erinnerungsschreiben geht also beim BND ein. „Das Schreiben wurde im BND bearbeitet.“ Mehr Aufschluss gibt der Eintrag nicht.
Insgesamt zeigt der Bericht mit den vom BKA gesammelten Informationen, dass in mindestens sechs Bundesländern und im Bund Behörden mit Taleb A. beschäftigt waren. Das waren neben Sachsen-Anhalt auch Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hamburg und Bayern. Hinweise auf mögliche Straftaten kamen auch aus Großbritannien und Kuwait.
Innenministerium will nicht offenlegen, wie viele Journalisten der Verfassungsschutz derzeit überwacht
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat auf Anfrage mitgeteilt, dass in seinem elektronischen Aktensystem 317 Dokumente mit dem Namen des NachDenkSeiten-Redakteurs Florian Warweg gespeichert sind. Eine Offenlegung der Dokumente wird mit Verweis auf „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand” verweigert.
Deutsche Geheimdienste warnen vor Russland
Auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) warnte vor den zunehmenden Gefahren durch russische Geheimdienst-Aktivitäten in Deutschland. „Wir sehen, dass Putins Regime immer aggressiver agiert“, sagte Faeser dem „Handelsblatt“. Der CDU-Politiker Roderich Kiesewetter warnte in diesem Zusammenhang auch vor Gewalttaten: „Sabotage und gezielte Mordanschläge sind deshalb wahrscheinlich“, sagte er ebenfalls dem „Handelsblatt“.
Warnung deutscher Geheimdienste: „Russische Spionage und Sabotage nehmen zu“
Nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa bestand der glückliche Zufall darin, dass der Weiterflug des aus dem Baltikum stammenden Frachtpakets sich in Leipzig verzögerte. Das Paket hatte einen Brandsatz enthalten, der dort zündete und einen Frachtcontainer in Brand setzte. In Sicherheitskreisen wird davon ausgegangen, dass der Vorfall im Zusammenhang mit russischer Sabotage steht.
„Der Kreml sieht den Westen und damit auch Deutschland als Gegner“, warnte auch Bruno Kahl, Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), mit Hinweis auf den Ukraine-Krieg.
(…)
Alle drei Geheimdienst-Spitzen mahnten, dass die Sicherheitsdienste mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet werden müssten, um die Gefahren abwehren zu können. Rosenberg sagte, sie hoffe auf „eine Realitätsanpassung der Gesetzeslage, um unseren Auftrag bestmöglich erfüllen zu können“.
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 3 Kreis der Verpflichteten
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.
(2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit
1.
es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Telekommunikationsnetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
2.
sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
(…)
Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
(3) § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 8 Übergabepunkt#
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 36 entspricht.
(…)
(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützt oder er bei der Erzeugung oder dem Austausch von Schlüsseln mitwirkt und ihm dadurch die Entschlüsselung der Telekommunikation möglich ist, hat er die für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben.
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen und bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich der in dieser Telekommunikation übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen: …
Neues Gesetz: Geheimdienst soll Bürger im privaten Umfeld anschwärzen dürfen
Die Pläne würden in einem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums für eine Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes stehen, den das Kabinett bereits gebilligt habe, so die SZ. Im November soll er im Bundestag zur Abstimmung kommen. Der Gesetzentwurf würde es dem Inlandsgeheimdienst nach Ansicht von Fachleuten ermöglichen, sich weitaus stärker in der Gesellschaft einzumischen: Auch Lehrer oder Sporttrainer sollen die Agenten demnach ansprechen und diskret auf einen Verdacht gegen einen Menschen hinweisen dürfen – solange es irgendwie der „Deradikalisierung“ diene, oder auch, solange es irgendwie helfe, „das Gefährdungspotenzial zu reduzieren“.
Bekanntmachung der Kreisfreien Stadt Leipzig vom 30.05.2023 Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X
Das konkret zu erwartende Versamm-lungsgeschehen ergibt sich aus den konkreten – unter I. dargestellten – Erkenntnissen, insbesondere aus den Aufrufen in den sozialen Medien, zu geplanten, jedoch nicht angezeigten Versammlungen im Zusammenhang mit dem Ausgang des Antifa-Ost-Verfahrens. (…)
Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-nung liegt nur dann vor, wenn auf-grund tatsächlicher Umstände der Eintritt der Gefahr sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist (SächsOVG, Beschl. v. 28.4.1997 – 3 S 254/97, juris Ls 2). Es müssen mithin zum Zeitpunkt des Er-lasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahren-prognose voraus. Bloße Vermutungen reichen indes nicht (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998 – 1 BvR 2311/94, juris Rn. 25).
2.1 Diese Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SächsVersG sind vorlie-gend erfüllt.
EU erhielt die zwölfte Cybersicherheitsorganisation
(04.07.2021)
Ein aktuelles, schlagendes Beispiel dafür ist die Neufassung der deutschen Cybersicherheitsstrategie. In Deutschland ist es Teil dieser Strategie, gewisse neuentdeckte Software-Sicherheitslücken für Polizei – und Geheimdienste offenzuhalten, die deutsche Cyberbehörde ZiTis soll die zugehörige Trojaner-Schadsoftware für mehrere Dutzend deutsche Bundes- Landesbehörden entwickeln.
Regierung gibt ihre Einheiten zur psychischen Manipulation der Bevölkerung bekannt
(14. Januar 2017)
Analyse zur Bekanntgabe des gemeinsamen Arbeitskreises “PsyOps” von Bundesnachrichtendienst und (dem Bundesamt für) Verfassungsschutz.
ZITiS baut Supercomputer zur Entschlüsselung
(16.10.2018)
Dieser Supercomputer hat „höchste Priorität“ für die ZITiS-Abnehmer Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt und Bundespolizei.
Vor zwei Wochen wurde bekannt, dass ZITiS auch einen Quantencomputer einsetzen will. Ob Supercomputer und Quantencomputer verschiedene Projekte sind, will ZITiS auf Anfrage nicht verraten:
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(…)
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.