Archiv: Stephan Harbarth


22.08.2023 - 17:22 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

Staatsstreich, Vierte Welle

(5.Dezember 2021)

Nach dem Putsch-Urteil 1 BvR 781/21 des Bundesverfassungsgerichts ist der Systemwechsel offiziell. Faktisch erklären die von der Merkel-Einheitsregierung in sechzehn langen Jahren in das höchste Verfassungsorgan bugsierten Roten Roben, dass im Grundgesetz gar nicht drin steht was da drin steht und der Staat alles mit den Bürgerinnen und Bürgern machen kann – er muss nur sagen, es sei notwendig. Grenzen dafür setzen die Verfassungsrichterinnen und -Richter nicht.

(…)

Wenn Ihr, liebe Leserinnen und Leser, nicht lest, oder wenn Ihr zwar lest, aber Euch nicht in der Lage seht es ausreichend weiter zu erzählen bzw. einen einzigen Abgeordneten / eine einzige Abgeordnete in Bundestag und sechzehn Landtagen zu finden, der / die lesen und die Zahlen der Regierung überprüfen will, kann ich Euch nicht helfen. Meine Arbeit ist getan.

Was Ihr natürlich auch noch machen könnt: die wenigen mehr oder weniger unabhängigen Journalistinnen und Journalisten ansprechen, die sich eventuell in der Lage sehen könnten, sich diesem alles entscheidenden Detail zu widmen, so dass sich wiederum ein einziger Parlamentarier irgendwann zur Gewaltenteilung genötigt sehen könnte (von irgendwelchen Parteien oder Gerichten will ich gar nicht mehr reden):

22.08.2023 - 17:14 [ Niko Härting / Twitter ]

3. Karlsruhe legt das Grundgesetz gegen seinen Wortlaut aus. Das Gericht gesteht zwar zu, dass das Grundgesetz Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund einer Einzelfallentscheidung und nicht flächendeckend erlaubt („aufgrund eines Gesetzes“), …

(30.November 2021)

4. setzt sich jedoch über den Wortlaut des Grundgesetzes „teleologisch“ (aus Gründen des Sinns und Zwecks) hinweg und gestattet flächendeckende Ausgangssperren. Wenn der Wortlaut nicht passt, wird er passend gemacht.

5. Dabei übersieht Karlsruhe die historischen Erfahrungen, die 1949 dazu führten, derartige Ausgangssperren zu verbieten.

6. Karlsruhe setzt keine „roten Linien“. Es wird aus der gesamten Entscheidung nicht erkennbar, wie weit denn der Gesetzgeber bei der Corona-Politik gehen darf. Ein Freifahrtschein für die Regierenden.

22.08.2023 - 17:03 [ Bundesverfassungsgericht.de ]

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 -, Rn. 1-306,

Soweit die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 781/21 und 1 BvR 854/21 sich durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt sahen, genügt der bloße Vortrag, sich nachts nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen zu dürfen oder dass ein Eingriff in die Freizügigkeit „auf der Hand“ liege, den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigen sie nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) auf, inwieweit die Freizügigkeit durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll. Ebenso wenig genügt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 854/21, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Ausgangsbeschränkungen liege „auf der Hand“. Auch der Beschwerdeführer zu 3) im Verfahren 1 BvR 805/21 zeigt, soweit es ihm um die Möglichkeit des Fotografierens bei Dämmerung und Dunkelheit geht, eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht substantiiert auf.

Im Verfahren 1 BvR 798/21 genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nicht, soweit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers gerügt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der täglich verbleibende Zeitraum von 19 Stunden für sportliche Betätigung im Freien nicht ausreicht, um diesen für die gesundheitsförderlichen Effekte des Sports zu nutzen.

(…)

aa) Der eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit „durch Gesetz“ nicht enthaltende Wortlaut der Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG könnte nahelegen, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber Eingriffe in dieses Freiheitsrecht unmittelbar durch Gesetz nicht zugänglich sind. Zwingend ist dieses Verständnis des Wortlauts aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat der weitgehend gleichlautenden Schrankenausgestaltung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG keine solche Bedeutung zugemessen und einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar durch Gesetz für damit vereinbar gehalten (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>).

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein klares Bild zu der Frage, ob aus der allein Eingriffe „aufgrund eines Gesetzes“ gestattenden Schrankenregelung ein Verwaltungsvorbehalt folgt (vgl. Bumke, Der Grundrechtsvorbehalt, 1998, S. 199). Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Grundrechtsschranken im Parlamentarischen Rat kann dem Wortlaut der entsprechenden Schrankenausgestaltung ebenfalls kein starkes Gewicht zukommen. Es fehlte an einem System der verschiedenen Schrankenregelungen in dem Sinne, dass Gehalt und Wirkungen des Verfassungstextes bei gleicher sprachlicher Fassung jeweils gleich zu verstehen wären und umgekehrt (vgl. Hermes, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 63 Rn. 3). Erwägungen des Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates zur Schrankengestaltung, man bevorzuge die Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“, weil bei der Wendung „durch Gesetz“ Beschränkungen nur durch ein Gesetz angeordnet werden könnten und eine gesetzliche Ermächtigung einer Behörde ausgeschlossen sei (Deutscher Bundestag und Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 7 – Entwürfe zum Grundgesetz, 1995, S. 211 f.), lassen sich vielmehr dahin verstehen, dass bei der Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“ der gesetzesunmittelbare wie auch der durch die Verwaltung vermittelte Eingriff als möglich erachtet wurde, aber nicht umgekehrt die Legislative von der unmittelbaren Regelung ausgeschlossen sein sollte.

(…)

Die prozeduralen und materiellen Sicherungen des Art. 104 Abs. 1 GG sind in den Fällen erforderlich, in denen die staatliche Gewalt unmittelbaren körperlichen Zugriff auf eine Person hat. Da nunmehr aber auch gesetzliche Maßnahmen, die für sich genommen niemals körperliche Zwangswirkung zu entfalten vermögen, als Eingriffe gelten können, wenn von ihnen dem körperlichen Zwang ähnliche Wirkungen ausgehen (oben Rn. 246), hat dies Konsequenzen für das Verständnis des Schrankenvorbehalts. Nichts spricht dafür, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG nach ihrem Zweck gegenüber dem Gesetzgeber ein absolutes, uneinschränkbares Recht begründen soll. Wird der Gesetzgeber selbst unmittelbar an dieses Grundrecht gebunden, muss er umgekehrt auch von der vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Der Schrankenvorbehalt steht dem nicht entgegen. Bei Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit unmittelbar durch Gesetz droht kein mit dem Schutzzweck der Schranken unvereinbarer Verlust an Rechtsschutz. Die gesetzliche Anordnung des Freiheitseingriffs schafft keine Lage, die die Schutzmechanismen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 GG auslösen müsste. Teleologische Gründe sprechen daher bei einem erweiterten Eingriffsverständnis dagegen, die Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kompetenziell als Verwaltungsvorbehalt auszulegen.

(,,,)

Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die hier angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesen Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Harbarth
Paulus
Baer
Britz
Ott
Christ
Radtke
Härtel

04.06.2023 - 21:13 [ Leipzig nimmt Platz / Nitter ]

Das ist kein Rechtsstaat mit Trennung der Teilgewalten mehr. Die Exekutive forciert offen die Wandlung in einen autoritären Staat. Vor diesem Eindruck rufen wir alle auf, die mit uns zusammen wütend sind, entschlossen auf die Straße zu gehen! #le0506 #le0406 #le0306

04.06.2023 - 20:46 [ Leipzig nimmt Platz / Nitter ]

Es setzt sich fort. Gerade wurde uns mitgeteilt, dass unsere, im Kooperationsgespräch noch zugesagte Versammlung, gegen Polizeigewalt und behördliche Willkür verboten wird. In Leipzig bleiben die Grundrechte weiterhin ausgesetzt. #le0406 #le0306 #TagX

04.06.2023 - 20:39 [ Aiko Kempen, @FragDenStaat | „Wachhund der Öffentlichkeit“ (OLG Köln) / Nitter ]

Es folgt ein kurzer Überblick darüber, welche im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte an diesem Wochenende in #Leipzig durch @StadtLeipzig und @PolizeiSachsen eingeschränkt oder verletzt wurden. #le0206 #le0306 #le0406 #TagX

03.06.2023 - 18:07 [ Hasso Suliak, Editor/Redakteur i. Hauptstadtbüro v. @LTO_de / Nitter ]

+UPDATE+ @BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen VG u. OVG-Beschlüsse zum #TagX-Demo-Verbot nicht zur Entscheidung an.

Damit wird auch Eilantrag der Veranstalter gegenstandslos.
Heißt: Die Solidar-Versammlung für #LinaE heute in #Leipzig bleibt endgültig untersagt

(at)D_Herrmann
Replying to @HassoSuliak
Gibt es eine Begründung zum Nichtannahme-Beschluss des (at)BVerfG zu #TagX?

(Muss es ja nicht zwingend!)

@HassoSuliak
Nein, von einer Begründung wurde abgesehen, s. Antwort an (at)lto_de

08.10.2022 - 08:26 [ Boris Reitschuster ]

Ampelparteien wehren sich gegen Neuwahl in Berlin: Bis zu 90 Bundestags-Mandate wackeln

Warum das dann nicht auch für die Bundestagswahl gelten soll, die in denselben Wahllokalen und unter denselben beklagenswerten Umständen durchgeführt wurde, bleibt schleierhaft. In diesem Fall liegt die Entscheidung zunächst beim Wahlprüfungsausschuss, der eine Empfehlung aussprechen wird, über die der Bundestag dann formal abstimmen muss. Erst danach steht möglichen Klägern der Weg vor das Bundesverfassungsgericht offen. Und wer sich auf die Stempelmaschine in Karlsruhe verlässt, der ist meist verlassen, wie die jüngsten Entscheidungen des hohen Hauses unter dem Vorsitz des Merkel-Zöglings Stephan Harbarth gezeigt haben.

19.09.2022 - 16:15 [ Boris Reitschuster ]

Verfassungsgerichtschef: „Eine Beschränkung von Freiheitsrechten kann legitim sein“

(15.09.2022)

Politiker wie Scholz und Richter wie Harbarth sind Brandstifter. Sie schaffen mit ihren Aussagen die Atmosphäre, in der Menschen mit anderer Meinung quasi „vogelfrei“ sind. In der sie diffamiert werden und entmenschlicht. In denen Banken ihnen Konten kündigen, die Polizei sie schikaniert und Attacken auf sie demonstrativ nicht verfolgt. Eine Atmosphäre, in der genau das wieder beginnt, was eigentlich nie wieder geschehen sollte.

Leider erkennen diesen schleichenden Prozess viele, die immer nur Freiheit und Demokratie erlebt haben und sich ausschließlich aus den großen Medien informieren, immer noch nicht.

19.09.2022 - 16:10 [ Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiSTA) ]

Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht

(26.05.2022)

Der Beschluss vom 27.04.2022 stellt nach den beiden Beschlüssen zur Bundesnotbremse einen weiteren Tiefpunkt in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts dar. Wenn man das Ergebnis und seine Begründung analysiert, muss man sich fragen, ob damit ein Punkt erreicht ist, an dem es nicht vernünftiger wäre, bis auf weiteres jede Hoffnung, dass Karlsruhe in der Corona-Krise die Grundrechte der Bürger und die liberale Demokratie gegen einen übergriffigen Staat verteidigen könnte, aufzugeben.

01.07.2022 - 12:18 [ Bild / Nitter.net ]

Deutschlands oberster Richter unter Druck – Hat Harbarth etwas zu verbergen?

03.06.2022 - 15:28 [ Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiSTA) ]

Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht

Der Beschluss vom 27.04.2022 stellt nach den beiden Beschlüssen zur Bundesnotbremse einen weiteren Tiefpunkt in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts dar. Wenn man das Ergebnis und seine Begründung analysiert, muss man sich fragen, ob damit ein Punkt erreicht ist, an dem es nicht vernünftiger wäre, bis auf weiteres jede Hoffnung, dass Karlsruhe in der Corona-Krise die Grundrechte der Bürger und die liberale Demokratie gegen einen übergriffigen Staat verteidigen könnte, aufzugeben.

19.05.2022 - 13:56 [ Trending Deutschland / Nitter.net ]

urteilderschande ist nr.8 trending hashtag in DE in letzten 4 Stunden. #urteilderschande

19.05.2022 - 13:09 [ Tichys Einblick ]

Anwalt der Beschwerdeführer kritisiert Verfassungsgerichtsurteil zur Impfpflicht

„Soweit wir auf den ersten Blick die Sache beurteilen können, hat das Gericht, das eine mündliche Verhandlung trotz mehrfacher Bitten unsererseits abgelehnt hat, sich mit einem Großteil unseres Vortrags schon gar nicht auseinandergesetzt. Die Darlegungen insbesondere zum Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) machen mich sprachlos. Der medizinische ‚Sachverstand‘ der 8 Richter scheint auch rund 26 Monate nach Ausrufung des ersten Lockdowns nicht über das bloße Wiedergeben und Zitieren der der Bundesregierung unterstehenden, weisungsabhängigen Bundesbehörden (RKI und PEI) hinauszugehen. Alle vorgelegten Studien aus dem In- und Ausland, die exakt das Gegenteil dessen belegen, was diese Behörden als vermeintlich nicht widerlegbare ‚Wahrheit‘ seit gut 2 Jahren verkünden, scheint von den Richtern nicht gelesen worden zu sein – so zumindest mein erster Eindruck.“

19.05.2022 - 13:01 [ Niko Härting, HÄRTING Rechtsanwälte since 1996 / Nitter.net ]

3. Erstens: Keine roten Linien. Der Entscheidung ist an keiner Stelle zu entnehmen, wie weit der Gesetzgeber bei Impfpflichten gehen darf.

Damit lässt Karlsruhe letztlich auch die Politik im Stich.

4. Zweitens: Erneut werden die Entscheidung und die Begründung von allen 8 Richterinnen und Richtern einstimmig mitgetragen.

5. Da nicht vorstellbar ist, dass 8 gestandene Richterinnen und Richter in Sachen #Corona stets einer Meinung ist, fragt man sich, weshalb es keine Sondervoten gibt.

19.05.2022 - 11:55 [ Bundesverfassungsgericht.de ]

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“)

Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden.

29.04.2022 - 09:17 [ Legal Tribune Online ]

Nach BVerfG zur Bundesnotbremse: Zer­stö­re­ri­sches Poten­tial für den Ver­fas­sungs­staat

(03.12.2021)

Der Senat billigt in Gestalt des selbstvollziehenden Gesetzes den Parlamentsabsolutismus obwohl das Gericht in ständiger Rechtsprechung immer betonte, „die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden“, so in seiner Kalkar-Entscheidung 1978. Mit dieser ständigen Rechtsprechung setzt sich der Senat nicht auseinander. Er stützt sich auf zwei schon in der Sache nicht einschlägige Entscheidungen (Legalplanung Stendal; gesetzliche Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften in Bremen). Wer hätte gedacht, dass eine Eisenbahnstrecke 25 Jahre später den pandemischen Umbau des Rechtsstaats rechtfertigen kann?

15.04.2022 - 15:08 [ Reitschuster.de ]

“Verfassungsgericht betreibt Rechtsverweigerung”: Verfassungsrechtler erwägt Klage gegen Verfassungsrichter wegen Rechtsbeugung

Zwar ist das Gericht befugt, Klagen ohne Begründung nach Gerichtsordnung abweisen (§ 93d BVerfGG: “Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung”), jedoch gibt es im vorliegenden Fall eine Begründung, die offensichtlich unwahr ist. Denn das Gericht behauptet, die Beschwerde werde in der Sache nicht begründet, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügen würde und die verletzten Grundrechte nicht einmal aufgeführt wurden. Dagegen verwehrt sich Vosgerau und bezeichnet diese Aussage als objektiv und frappierend unwahr, was er auch beweisen könne, da seine Begründung der Beschwerde außergewöhnlich umfangreich sei und die verletzten Grundrechte deutlich herausgearbeitet wurden.

22.03.2022 - 16:11 [ Club der Klaren Worte ]

Schuldig im Sinne der Anklage

Angeklagter Nummer vier ist die Justiz selbst. Und zwar die Justiz ganz oben. Angeklagt sind Verfassungsschutz wie Verfassungsgericht. Angeklagt sind die H & H Monarchie, sind Thomas Haldenwang und Stephan Harbarth. Spöttisch formuliert, sollten sich beide Institutionen gegenseitig als Verdachtsfall einstufen.

10.02.2022 - 17:09 [ Beck.de ]

Uni Heidelberg muss Gutachter zu Harbarths Honorarprofessur benennen

Im Herbst 2016 leitete die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg das Verfahren zur Bestellung Harbarths zum Honorarprofessor ein und gab in diesem Rahmen zwei schriftliche Gutachten in Auftrag. Nach Eingang der Gutachten und einem entsprechenden Antrag der Juristischen Fakultät beschloss im Februar 2018 der Senat der Universität die Bestellung zum Honorarprofessor. Im Oktober 2019 beantragte der Kläger die Mitteilung der Namen der Gutachter und die Übermittlung der Gutachten selbst. Die Universität lehnte dies ab und berief sich im Wesentlichen darauf, dass sie bei der Einholung der Gutachten im Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gehandelt habe.

07.02.2022 - 06:35 [ Boris Reitschuster ]

Masken-Fanatiker schlagen 17-Jährige ohne Maske krankenhausreif

Die Brandstifter selbst werden sich wohl keine Gedanken machen über das, was sie tun. Aber die schweigende Mehrheit sollte sich bewusst machen, mit welchen aus der Geschichte hinlänglich bekannten Mitteln hier gearbeitet und welche Geister aus der Flasche gelassen werden. Scholz und Steinmeier tragen mir ihrer Verleugnung einer Spaltung und der gleichzeitigen Befeuerung derselben eine große Mitschuld. Man könnte zugespitzt sagen: Sie – und viele andere Politiker und Journalisten – haben in der Straßenbahn in Berlin mit geschlagen.

03.02.2022 - 06:42 [ Nachdenkseiten ]

Demo-Verbote: Legal, illegal, total egal

Demonstrationen gegen die Corona-Politik dürfen „vorsorglich“ verboten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Eilentscheid einen weiteren Anschlag auf das Grundgesetz gebilligt. Medien und Politik freuen sich derweil über diese „wichtige Orientierung“ für Behörden „zum aktuellen Umgang mit nicht angemeldeten Versammlungen“ von Kritikern der Corona-Politik. Auf der Strecke bleibt einmal mehr die Verfassung.

03.02.2022 - 05:17 [ Boris Reitschuster ]

Meta-Studie: Lockdown und Schulschließungen praktisch wirkungslos

Die Meta-Studie der Johns-Hopkins-Universität bestätigt nun das Versagen der Bundesregierung, das für aufmerksame Beobachter schon vor über einem Jahr klar war. Besonders pikant: Das von einem Merkel-Vertrauten geleitete Bundesverfassungsgericht hatte die Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und Schulschließungen Ende 2021 noch als „wirkungsvoll“ und damit verfassungsgemäß eingestuft – offensichtlich bar jeder wissenschaftlichen Evidenz. Laut den Richtern haben Ausgangsbeschränkungen ebenso wie die Schulschließungen in ihrer „Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen“ gedient.

20.12.2021 - 06:35 [ Bild / Twitter ]

Richter Harbarth & Merkel – Eine gefährliche Freundschaft für unsere Demokratie?

(30.11.2021)

20.12.2021 - 06:29 [ Legal Tribune Online ]

Nach BVerfG zur Bundesnotbremse: Zer­stö­re­ri­sches Poten­tial für den Ver­fas­sungs­staat

(03.12.2021)

Der Senat billigt in Gestalt des selbstvollziehenden Gesetzes den Parlamentsabsolutismus obwohl das Gericht in ständiger Rechtsprechung immer betonte, „die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden“, so in seiner Kalkar-Entscheidung 1978. Mit dieser ständigen Rechtsprechung setzt sich der Senat nicht auseinander. Er stützt sich auf zwei schon in der Sache nicht einschlägige Entscheidungen (Legalplanung Stendal; gesetzliche Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften in Bremen). Wer hätte gedacht, dass eine Eisenbahnstrecke 25 Jahre später den pandemischen Umbau des Rechtsstaats rechtfertigen kann?

20.12.2021 - 05:45 [ Initiative freie Impfentscheidung e.V. - impfentscheidung.online ]

Entscheidung der Verfassungsbeschwerden Bundesnotbremse

(10. Dezember 2021 / 19. Dezember 2021)

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juni 2021 viele Verbände und Experten um Stellungnahme gebeten. Diese hatten nahezu einhellig erklärt, dass die Schulschließungen den Kindern massiv geschadet haben. Wohingegen die Corona-Gefahr für Kinder dagegen gering sei. Dieser Auffassung hat sich das Bundesverfassungsgericht leider nicht angeschlossen. Wir bedauern es sehr, dass sich unser oberstes deutsches Gericht nicht schützend vor unsere Kinder gestellt und ihre Grundrechte verteidigt hat!

Namhafte Fachleute äußern heftige Kritik am Vorgehen des Bundesverfassungsgericht. Exemplarisch führen wir hier einige Zitate und Quellen auf:

18.12.2021 - 14:52 [ Nachdenkseiten ]

Darf der Staat mit der Impfpflicht einige Menschenleben opfern, um viele zu retten?

Pieter Schleiter ordnet im Gespräch die aktuelle Diskussion um die Impfpflicht aus rechtlicher Sicht ein und kritisiert mit deutlichen Worten die vor kurzem ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bundesnotbremse: „Ich halte diese Entscheidung für ungewöhnlich kurzsichtig und sehr gefährlich für unseren Rechtsstaat“, so Schleiter. Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat gerade eine Stellungnahme zur Impfpflicht veröffentlicht.

13.12.2021 - 10:39 [ Rubikon ]

Demokratisches Organversagen: Angesichts der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellt sich die Frage, wessen Interessen es dient.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem jüngsten Urteil unser Grundgesetz auf zuvor nie dagewesene Weise ausgehöhlt und „uminterpretiert“. Beinahe jede Grundrechtsverletzung erscheint begründbar, wenn nur eine Notlage beziehungsweise der Schutz des Rechts auf Leben zur Begründung herangezogen werden können. Dieser Zustand ist für unser Demokratie höchst bedenklich, denn wie gut Opposition, Ethikrat, Presse und andere etablierte Instanzen „funktionieren“, haben wir gesehen. Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kocht das Bundesverfassungsgericht auch nur mit Wasser und beruft sich auf bekannte Treiber der Entdemokratisierung wie das RKI. Die Schützer des Grundgesetzes sind im Grunde selbst zu Instanzen geworden, vor denen wir geschützt werden müssten.

10.12.2021 - 04:29 [ Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiSTA) ]

Die Hüter der Verfassung auf dem Rückzug

Stellungnahme zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 (Bundesnotbremse I und Bundesnotbremse II)

06.12.2021 - 20:27 [ Tichys Einblick ]

Bundesverfassungsgericht nickt Bundeslockdown ab – Verfassungsrechtler Vosgerau kommentiert

(30.09.2021)

Was die Entscheidung mit dem Klimaschutz-Beschluss gemeinsam hat, ist die im deutschen Verfassungsrecht bislang nicht anerkannte Prämisse: Wenn niemand genau weiß, ob eine Gefahr wirklich besteht und wie groß sie sein mag, es aber staatlich geförderte Interessenten gibt, die zwecks Durchsetzung gewisser gesellschaftlicher Veränderungen enorm große Gefahren an die Wand malen, dann können Grundrechte großflächig ausgesetzt werden. Nicht der Staat muss reale Gefahren beweisen, sondern der Bürger, der seine Grundrechte ausüben will, seine Ungefährlichkeit und zwar zu denjenigen Bedingungen, die der Staat jeweils festsetzt.

03.12.2021 - 20:56 [ Cicero ]

Urteil zur Bundesnotbremse – In den Bahnen des Rechts?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Bundesnotbremse wurde von Politikern genauso verstanden, wie es gemeint war: als Einladung zu weiteren Zwangsmaßnahmen. Auch die bisher kategorisch ausgeschlossene Impfpflicht soll nun kommen. Damit könnte der Wesensgehalt des Grundgesetzes dauerhaft aus den Angeln gehoben werden.