Auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) warnte vor den zunehmenden Gefahren durch russische Geheimdienst-Aktivitäten in Deutschland. „Wir sehen, dass Putins Regime immer aggressiver agiert“, sagte Faeser dem „Handelsblatt“. Der CDU-Politiker Roderich Kiesewetter warnte in diesem Zusammenhang auch vor Gewalttaten: „Sabotage und gezielte Mordanschläge sind deshalb wahrscheinlich“, sagte er ebenfalls dem „Handelsblatt“.
Archiv: Militärischer Abschirmdienst (MAD)
Warnung deutscher Geheimdienste: „Russische Spionage und Sabotage nehmen zu“
Nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa bestand der glückliche Zufall darin, dass der Weiterflug des aus dem Baltikum stammenden Frachtpakets sich in Leipzig verzögerte. Das Paket hatte einen Brandsatz enthalten, der dort zündete und einen Frachtcontainer in Brand setzte. In Sicherheitskreisen wird davon ausgegangen, dass der Vorfall im Zusammenhang mit russischer Sabotage steht.
„Der Kreml sieht den Westen und damit auch Deutschland als Gegner“, warnte auch Bruno Kahl, Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), mit Hinweis auf den Ukraine-Krieg.
(…)
Alle drei Geheimdienst-Spitzen mahnten, dass die Sicherheitsdienste mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet werden müssten, um die Gefahren abwehren zu können. Rosenberg sagte, sie hoffe auf „eine Realitätsanpassung der Gesetzeslage, um unseren Auftrag bestmöglich erfüllen zu können“.
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 3 Kreis der Verpflichteten
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.
(2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit
1.
es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Telekommunikationsnetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
2.
sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
(…)
Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
(3) § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 8 Übergabepunkt#
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 36 entspricht.
(…)
(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützt oder er bei der Erzeugung oder dem Austausch von Schlüsseln mitwirkt und ihm dadurch die Entschlüsselung der Telekommunikation möglich ist, hat er die für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben.
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen und bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich der in dieser Telekommunikation übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen: …
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(…)
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
Was macht der Auslandsgeheimdienst eigentlich beruflich?
(22.06.2022)
»Er ist ein rechtsradikaler Terrorist.« So deutlich spricht es Karin Weingast als Vertreterin der Bundesanwaltschaft in ihrem Abschlussplädoyer gegen den Bundeswehroffizier Franco A. aus. Diese Frage darf nach dem Ende des Prozesses über fünf Jahre nach der ersten Verhaftung des mittlerweile 33-jährigen Offenbachers immerhin als geklärt angesehen werden. Als nicht geklärt und kaum beleuchtet muss indes die Frage nach der Rolle der Geheimdienste bewertet werden.
Was macht der Auslandsgeheimdienst eigentlich beruflich?
(22.06.2022)
»Er ist ein rechtsradikaler Terrorist.« So deutlich spricht es Karin Weingast als Vertreterin der Bundesanwaltschaft in ihrem Abschlussplädoyer gegen den Bundeswehroffizier Franco A. aus. Diese Frage darf nach dem Ende des Prozesses über fünf Jahre nach der ersten Verhaftung des mittlerweile 33-jährigen Offenbachers immerhin als geklärt angesehen werden. Als nicht geklärt und kaum beleuchtet muss indes die Frage nach der Rolle der Geheimdienste bewertet werden.
Koalitionspläne: Mehr Kontrolle über die Geheimdienste
Zumindest bei der sogenannten „Hackerbehörde“ aber könnte es nun schnell gehen. Die Zentrale Stelle für die Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) soll technische Werkzeuge wie „Staatstrojaner“ für Polizeien und Geheimdienste entwickeln. Bislang aber agiert die Einrichtung mit Sitz in München, von der nicht einmal Bundestagsabgeordnete und Fachpolitiker so genau wissen, was dort eigentlich gemacht wird, ohne eigenes Gesetz. Das soll sich nun ändern.
Bundestag: Geheimdienstbefugnisse gelten unbefristet
(06.11.2020)
Nun stimmte der Bundestag für die Entfristung der Geheimdienstbefugnisse. Die Regelungen wären sonst zum 10. Januar 2021 ausgelaufen. (…)
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2005 müssten die verschiedenen Grundrechtseingriffe in ihrer gemeinsamen Wirkung analysiert werden.
Terrorgesetze die „eigentlich hätten geprüft werden müssen“ bis 2021 verlängert
(16.November 2015)
Am 5. November verlängerte der fast leere Bundestag das Artikel 10-Gesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, das BND-Gesetz, das Bundeskriminalamtgesetz, das MAD-Gesetz, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und das Straßenverkehrsgesetz in seiner jetzigen Form bis zum Jahre 2021. Alle Gesetze wären sonst in ihrer jetzigen Form am 10. Januar 2016 ausgelaufen.
Keiner der wenigen anwesenden Abgeordneten erwähnte das tatsächliche Ausmaß dieses Vorgangs auch nur mit einem Wort.
Nötig für diese multiple Regeneration des geheimdienstlichen Komplexes, in seiner ganzen interaktiven Rückwirkung, Interaktion und wechselwirkenden Gesetzgebung, explizit mit der „Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ (TKÜV) (wir berichteten), war die Verlängerung eines einzigen Gesetzes: des Ende 2006 beschlossenen „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes“, Nachfolger des „Terrorismusbekämpfungsgesetzes“, welches das Parlament als Pendant zum „Patriot Act“ nach den gerichtlich nie untersuchten Attentaten vom 11. September 2001 in New York und Washington auf Vorschlag von S.P.D. und Bündnis 90/Die Grünen durchgewunkenen hatte.
Effektiv war dieser deutsche „Patriot Act“ aus 2001 bereits zweimal verlängert worden: Ende 2006 für fünf Jahre Jahre und Ende 2011 für 4 Jahre. Auch dieses Prinzip von Installation und Verlängerungen über mehrere Jahre folgte systemisch den Vorgaben aus dem geheimdienstlichen Komplex der Vereinigten Staaten von Amerika und seinem „Patriot Act“.
Gesetze gegen Hass und zur Passwortherausgabe treten in Kraft
(01.04.2021)
Wegen enthaltener Vorschriften zur Bestandsdatenauskunft hing auch das neue Zollfahndungsdienstgesetz bei Steinmeier fest. Dieses trägt mit den Korrekturen von Bund und Ländern nun ebenfalls die Unterschrift des Bundespräsidenten. Es tritt so am Freitag in Kraft. Die Kompetenzen des Zollkriminalamts und der Zollfahndungsämter etwa bei der – auch präventiven – Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs hat der Gesetzgeber hier deutlich ausgeweitet. Verbunden ist damit erstmals auch die Befugnis, Staatstrojaner für die Quellen-TKÜ nutzen zu dürfen.
Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen Bestandsdatenauskunft ab
(19.05.2021)
Die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz in Schleswig-Holstein dürfen seit einer 2013 erfolgten Novelle ausdrücklich auch auf Bestandsdaten wie E-Mail-Adressen und Anschriften sowie Passwörter von Nutzern sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter oder YouTube zugreifen. Die Sicherheitsbehörden benötigen dafür eine richterliche Genehmigung.
Die neuen Vorgaben zur Bestandsdatenauskunft inklusive Regeln zur Passwortherausgabe sind ebenfalls in dem Gesetz gelandet.
l(21.05.2021)
E-Privacy: Große Koalition erleichtert Einsatz von Cookie-Managern
(19.05.2021)
Zudem baut die Koalition neue Vorgaben zur Bestandsdatenauskunft mit Regeln etwa zur Passwortherausgabe ein.
Bestandsdatenauskunft 2020: Behörden fragen alle zwei Sekunden, wem eine Telefonnummer gehört
(19.05.2020)
Seit 2013 können neben Telefonnummern auch Internetdaten wie IP-Adressen und E-Mail-Postfächer als Bestandsdaten abgefragt werden. Damit erfahren Behörden, wem eine IP-Adresse zugewiesen ist oder welche IP-Adressen eine Zielperson nutzt – ebenfalls ohne Richterbeschluss.
Zu diesen Abfragen gibt es leider keine Statistiken, weil die Behörden direkt bei den Internet-Zugangs-Anbietern anfragen. Die Bundesnetzagentur könnte diese Statistiken ebenfalls sammeln, doch dazu fehlt der politische Wille.
Bestandsdaten: Weg frei für neue Regeln zur Passwortherausgabe
Insgesamt sind mit der Reform auch nach den Nachbesserungen umfangreiche Zugriffsberechtigungen vor allem auf die „klassischen“ Bestandsdaten für zahlreiche Ämter verknüpft. Unter anderem für das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) wird etwa unter bestimmten Voraussetzungen der Zugriff auf Sicherheitscodes wie PINs und PUKs bei Telekommunikationsfirmen ermöglicht.
Tobias Pflüger zu Waffenfunden im Baden-Württembergischen Pfullendorf
Der ehemalige Unteroffizier Patrick J., der dort ebenfalls ausgebildet wurde, hatte dem MAD auf 147 Seiten über die Machenschaften rechter Kameraden berichtet. Passiert ist wenig: Viele der offenbar rechtsextremen Soldaten sind weiterhin bei der Bundeswehr. Patrick J.s Vertrag bei der Bundeswehr hingegen wurde 2020 nicht verlängert – wegen angeblicher charakterlicher Nichteignung. Dieses Instrument wurde auch beim Kommando Spezialkräfte seitens rechter Netzwerke benutzt, um unliebsame Kameraden zu entfernen und die eigene Machtbasis zu sichern. Offenbar muss auch beim Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, das mit dem Kommando Spezialkräfte eng verbunden ist, genauer hingeschaut werden.
Vermittlungsausschuss soll Streit über Bestandsdatenauskunft lösen
(24.02.2021)
Lambrecht pocht weiter auf Passwortherausgabe
(16.02.2021)
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat darauf gedrungen, das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Netz endlich zu verabschieden. Das sagte die Ministerin dem Redaktionsnetzwerk Deutschland am Dienstag.
Lambrecht pocht weiter auf Passwortherausgabe
(16.02.2021)
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat darauf gedrungen, das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Netz endlich zu verabschieden. Das sagte die Ministerin dem Redaktionsnetzwerk Deutschland am Dienstag.
Bundesrat lehnt Gesetz zur Bestandsdatenauskunft ab
(12.02.2021)
Allen Beteiligten dürfte eine Einigung sehr wichtig sein, denn an der Bestandsdatenauskunft hängt ein weiteres Gesetzesvorhaben. Das sogenannte Hatespeech-Gesetz soll zu einer besseren Verfolgung von Hasskriminalität im Netz führen, das Bundeskriminalamt soll dafür Bestandsdaten für gemeldete IP-Adressen erhalten. Beschlossen ist das Gesetz längst, doch der Bundespräsident unterschrieb es nicht. Denn ohne Bestandsdaten läuft das ins Leere und die Zeit, bis die Legislaturperiode zu Ende ist, wird langsam knapp.
Showdown: Das „Reparaturgesetz“ für das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität steht auf der Tagesordnung der 1000. Sitzung des Bundesrats. Steinmeier ist vor Ort! #NetzDG #Bestandsdatenauskunft
(08.02.2021)
Nach 7 Jahren Klagevorbereitung und Klageweg…. Ich weiß schon, was 2027 passiert: Das BVerfG beurteilt die Neuregelung der Bestandsdatenregelung aus dem Jahr 2021 als verfassungswidrig.
(17.07.2020)
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 – Rn. 1-275
1. a) § 113 des Telekommunikationsgesetzes,
b) § 22a Absatz 1 Satz 1, soweit er nicht auf § 21 Absatz 2 Nummer 2 verweist, und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz),
c) § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz),
d) § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz),
e) § 2b Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) und § 4b Satz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), soweit sie auf § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz verweisen,
alle in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1602) sowie
f) § 4 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz), soweit er auf § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz verweist, in der Fassung des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 3346) und
g) § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1, soweit er nicht auf § 39 Absatz 2 Nummer 2 verweist, und Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354)
sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.
Wegweisender Beschluss des @BVerfG zur Bestandsdatenauskunft! Auskunftsregelung im #TKG und Ermächtigungsgrundlagen in #BKAG, #BPolG #BVerfSchG #BNDG #MADG sind verfassungswidrig und müssen bis 31.12.2021 neu geregelt werden. Bleiben bis dahin anwendbar.
(17.07.2020)
Militärischer Nachrichtendienst: Wer folgt dem abgesetzten MAD-Chef?
Aus Sicherheitskreisen aber heißt es: Man werde sich bei der Auswahl des künftigen MAD-Chefs wohl für einen Zivilisten entscheiden, der vermutlich aus dem Verteidigungsministerium selbst kommen dürfte – und ein enges Vertrauensverhältnis zur Chefin des Verteidigungsressorts, Annegret Kramp-Karrenbauer, pflegt. Die Entscheidung solle „möglichst schnell“ fallen. Dabei spricht vieles dafür, dass der Entschluss bereits getroffen ist, jedoch mit Rücksicht auf den bisherigen Chef noch nicht verkündet wird.
Militärischer Abschirmdienst – MAD-Chef Gramm muss Posten räumen
Das Verteidigungsministerium unterrichtete die Obleute im Bundestag über den Schritt. Dieser soll den Reformprozess in der Bundeswehr nach rechtsextremen Vorfällen voranbringen.
Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) habe entschieden, Gramm im kommenden Monat von seiner Aufgabe zu entbinden, so ein Sprecher.
Die Republik braucht ständige Geheimdienste-Ausschüsse in Bundestag und Länderparlamenten
(8. Juli 2012)
Seit Gründung der westdeutschen Bundesrepublik Deutschland, die sich mit dem Übelsten der ostdeutschen DDR zu einem großen Berliner Behördensauhaufen plus provinziellem Anhang ohne Ahnung vereinigte, ist nie ein einziger Geheimdienst von irgendjemand anderem effektiv kontrolliert worden als durch seine Vorgesetzten, und zumeist nicht einmal das. Das Gleiche gilt für die Bundespolizei, die als Geheimarmee in der Welt herum turnt und in allerlei Bürgerkriege und Aufstandsbekämpfungsmaßnahmen von Diktatoren verwickelt ist, und natürlich für die Spinner vom Bundeskriminalamt.
Gewaltenteilung ist nicht Gewaltensammlung. Entweder der größte Sauhaufen der Republik, der Bundestag – der nichts anderes mehr versucht als mit Händen und Füßen strampelnd sich selbst zu entmachten und die Verfassung zu stürzen – bildet jetzt, nach Vorbild der beiden Kammern des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika, einen ständigen Geheimdienste-Ausschuss und ebenso jedes einzelne Länderparlament in allen 16 Bundesländern (mit jeweils 30 Angestellten, abhörsicheren Büros, Befugnissen zu unangemeldeten Kontrollen überall und dem entsprechenden Etat), oder jeder einzelne Abgeordnete, jeder einzelne Funktionär in Polizei, Inlandsspionage (Verfassungsschutz), Auslandsspionage (Bundesnachrichtendienst), Militärspionage (Militärischer Abschirmdienst), Finanzspionage (Zollkriminalamt), sowie jeder einzelne Regierungsvertreter und jeder Journalist erzählen einfach weiter für die Tonne und alles bleibt im Apparat einfach so, wie es ist.
Wohlgemerkt – im Apparat. Der Rest der Gesellschaft, der Berliner Republik, der verändert sich. Und irgendwann ist da eine Partei, die auf dem Boden des Grundgesetzes steht und mit diesem ganzen Sauhaufen aufräumt. Und zwar ohne Gnade.
Lagebild Rechtsextremismus: Dem Verfassungsschutz fehlen Daten
Der Inlandsnachrichtendienst dürfe Staatsbedienstete nur in Ausnahmefällen überprüfen. Etwa wenn es um eine Sicherheitsüberprüfung geht oder wenn eine Waffenerlaubnis beantragt wird.
Auch der bayerische Verfassungsschutzleiter Burkhard Körner weist darauf hin, dass es „keine rechtliche Grundlage“ dafür gebe, Mitarbeiter von Ämtern, Behörden und Ministerien pauschal mit den Datenbanken des Verfassungsschutzes abzugleichen
Terrorverdacht bei der Bundeswehr
Harald Nowack von der Staatsanwaltschaft Rostock sagte, gegen den Beschuldigten gelte weiterhin die Unschuldsvermutung. Er zeige sich den durchsuchenden Beamten gegenüber sehr kooperativ. Der Beschuldigte antwortete bislang nicht auf Anfrage von Kontraste.
Terrorgesetze die „eigentlich hätten geprüft werden müssen“ bis 2021 verlängert
(16.November 2015)
Am 5. November verlängerte der fast leere Bundestag das Artikel 10-Gesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, das BND-Gesetz, das Bundeskriminalamtgesetz, das MAD-Gesetz, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und das Straßenverkehrsgesetz in seiner jetzigen Form bis zum Jahre 2021. Alle Gesetze wären sonst in ihrer jetzigen Form am 10. Januar 2016 ausgelaufen.
Keiner der wenigen anwesenden Abgeordneten erwähnte das tatsächliche Ausmaß dieses Vorgangs auch nur mit einem Wort.
Nötig für diese multiple Regeneration des geheimdienstlichen Komplexes, in seiner ganzen interaktiven Rückwirkung, Interaktion und wechselwirkenden Gesetzgebung, explizit mit der „Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ (TKÜV) (wir berichteten), war die Verlängerung eines einzigen Gesetzes: des Ende 2006 beschlossenen „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes“, Nachfolger des „Terrorismusbekämpfungsgesetzes“, welches das Parlament als Pendant zum „Patriot Act“ nach den gerichtlich nie untersuchten Attentaten vom 11. September 2001 in New York und Washington auf Vorschlag von S.P.D. und Bündnis 90/Die Grünen durchgewunkenen hatte.
Effektiv war dieser deutsche „Patriot Act“ aus 2001 bereits zweimal verlängert worden: Ende 2006 für fünf Jahre Jahre und Ende 2011 für 4 Jahre. Auch dieses Prinzip von Installation und Verlängerungen über mehrere Jahre folgte systemisch den Vorgaben aus dem geheimdienstlichen Komplex der Vereinigten Staaten von Amerika und seinem „Patriot Act“.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 – Rn. 1-275
1. a) § 113 des Telekommunikationsgesetzes,
b) § 22a Absatz 1 Satz 1, soweit er nicht auf § 21 Absatz 2 Nummer 2 verweist, und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz),
c) § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz),
d) § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz),
e) § 2b Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) und § 4b Satz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), soweit sie auf § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz verweisen,
alle in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1602) sowie
f) § 4 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz), soweit er auf § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz verweist, in der Fassung des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 3346) und
g) § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1, soweit er nicht auf § 39 Absatz 2 Nummer 2 verweist, und Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354)
sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.
Eilmeldung: Regeln zur Datenauskunft an Sicherheitsbehörden verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur Datenauskunft an Sicherheitsbehörden für verfassungswidrig erklärt. Die Vorgaben zur sogenannten Bestandsdatenauskunft verletzten die Rechte der Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung, entschied das Gericht.
KSK: Was wird da aufgelöst?
Ein 55-seitiger Bericht, der ZDFheute vorliegt, sieht 60 Empfehlungen vor. Darunter:
– Internationale Kooperationen werden bis auf weiteres eingestellt und „soweit möglich, von anderen Einheiten übernommen“.
– Die Ausbildung von KSK-Soldaten soll künftig ins Heer eingegliedert werden. Damit soll wohl verhindert werden, dass angehende Elite-Soldaten zu sehr abgeschottet werden.
– Schlüsselpositionen für Offiziere und Feldwebel sollen zeitlich begrenzt werden.
Bundeswehr: Rechtsextreme bleiben, Informant muss gehen
Rechtsextreme Soldaten zeigen in den sozialen Netzwerken ungeniert ihre Gesinnung – aber statt alle zu entlassen, trennt sich die Bundeswehr vom Whistleblower, der sie gemeldet hat.
Missing Link: Grundrechtsabbau fürs „Staatswohl“ – 50 Jahre Notstandsgesetze
(27.05.2018)
Brandt verschwieg in seiner Rede allerdings, dass die deutschen Behörden durch Verwaltungsvereinbarungen und alliierte „Vorbehaltsrechte“ verpflichtet wurden, die geheimdienstlichen Interessen der Alliierten wahrzunehmen. Genauso hatten zuvor alliierte Geheimdienste bundesdeutsche Überwachungsaufträge „auf Mitteilung“ des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Verfassungsschutzes durchgeführt.
Verfassungsschutz und BND verpflichteten sich, westlichen Geheimdiensten bei „Anwendung einer Beschränkungsmaßnahme“ den Zutritt zu den Gebäuden zu gestatten, in denen die Überwachungsmaßnahme der Postverkehrs beziehungsweise das Abhören des Telefons durchgeführt wurde.
Erneut Rechtsextremisten im KSK enttarnt – Einheit ein Arbeitsschwerpunkt des MAD
Diese Operation mussten wir nun vorzeitig einstellen, weil Informationen hierüber in die Öffentlichkeit gelangt sind. Damit wurde die Operation kompromittiert und eine Fortsetzung ist ausgeschlossen.
Parlamentarisches Kontrollgremium: Geheimdienstchefs wollen Rechtsextremismus mit mehr Überwachung aufklären
Worin sehen Geheimdienste die größte Gefahr für die Bundesrepublik? 2017 lautete die Antwort: Islamismus. 2018 lautete die Antwort: Islamismus. 2019 hat sich der Fokus verändert. Im Rechtsextremismus sehen sie jetzt das drängendste Problem.
Anhörung mit den Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes
„Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.“
Geheimdienstler am Pranger
Im Fall des Bundeswehr-Oberleutnants Franco Albrecht, der sich als syrischer Flüchtling ausgegeben hatte und einen Terroranschlag geplant haben soll, bestritt ein angeklagter Oberstleutnant des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) am Mittwoch vor dem Kölner Amtsgericht, eine Razzia im voraus verraten zu haben.
Staatstragende Amnesie: Verfassungsschutzbeamtin erinnert sich angeblich nicht an Dienstbesprechungen nach Terroranschlag auf Berliner Weihnachtsmarkt
Sie habe an den Treffen der GTAZ-Arbeitsgruppen »Tägliche Lage« und »Operativer Informationsaustausch« teilgenommen – das seien insgesamt zu viele gewesen, um sich an die jeweiligen Gesprächsinhalte zu erinnern, erklärte sie. Es habe auch nur ein Ergebnisprotokoll gegeben. Am operativen Informationsaustausch hätten außer ihr Vertreter des Fachbereichs teilgenommen – die seien fürs Inhaltliche zuständig gewesen. Diese Beamten hatten allerdings auf Petra M. verwiesen, als es um das im GTAZ geteilte Wissen im Vorfeld des Anschlags ging – und letztendlich darum, ob es gereicht hätte, um ihn zu verhindern.