2. Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.
a) Es ist hier maßgeblich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag erkennbaren Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde abzustellen. Aufgrund des der Durchführung der geplanten Versammlung am 18. April 2020 entgegenstehenden Verhaltens der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens – bestätigt durch die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs – droht dem Antragsteller ein nicht mehr korrigierbarer gewichtiger Rechtsverlust. Der Zweck der Versammlung, die sich gerade auch gegen die Beschränkungen und Verbote der bis zum 15. Juni 2020 befristeten (vgl. § 11 CoronaVO) Verordnung richten soll, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.
b) Eine Verfassungsbeschwerde wäre nach gegenwärtigem Stand offensichtlich begründet. Das Vorgehen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens verletzt den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.
(…)
Es wäre danach Sache der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gewesen, gemeinsam mit dem Antragsteller, der sich dem nicht entgegenstellt, mögliche Auflagen zum Infektionsschutz, von denen § 3 Abs. 6 CoronaVO die Erteilung einer Zulassung abhängig macht, zu eruieren.
Stattdessen stellt die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Stellungnahme pauschal fest, auch nach Beratung mit dem städtischen Gesundheitsamt und unter Hinzuziehung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sei es ihr nicht möglich, Auflagen festzusetzen, die der aktuellen Pandemielage gerecht würden. Damit schließt sie jede Einzelfallbetrachtung von vornherein aus.