(February 23, 2026)
4. Macht das Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz (BfV) derzeit von seiner Befugnis nach § 22c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) Gebrauch, um gemeinsame Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten zu betreiben, und wenn ja, in welchem Umfang?
5. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien weitere auslÀndische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?
6. Macht das BfV derzeit von seiner Befugnis nach § 22d BVerfSchG Gebrauch, sich an gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten zu beteiligen, und wenn ja, in welchem Umfang?
7. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien weitere auslÀndische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?
8. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, wie viele personenbezogene DatensÀtze waren und sind in den vergangenen zehn Jahren jeweils in diesen gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten gespeichert gewesen (bitte nach Jahren, ggf. mit Stichtag 31. Dezember, und der einspeichernden Stelle auflisten)?
9. Wenn keine solchen gemeinsamen Dateien betrieben werden, was sind die GrĂŒnde dafĂŒr?
Die Fragen 4 bis 9 werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen zur Nutzung gemeinsamer Dateien insbesondere mit den israelischen Nachrichtendiensten, aber auch mit auslĂ€ndischen Nachrichtendiensten allgemein kann trotz der grundsĂ€tzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, InformationsansprĂŒche des Deutschen Bundestages zu erfĂŒllen, aus GrĂŒnden des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes fĂŒr Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren kĂŒnftige AufgabenerfĂŒllung besonders schutzbedĂŒrftig sind. Durch eine Beantwortung der Fragen nach Nutzung gemeinsamer Dateien zwischen dem BfV und auslĂ€ndischen Nachrichtendiensten könnten RĂŒckschlĂŒsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines gegebenenfalls stattfindenden Austausches mit anderen Behörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in EinzelfĂ€llen sogar unmöglich machen. Dies wĂŒrde die FunktionsfĂ€higkeit des BfV nachhaltig beeintrĂ€chtigen und damit einen erheblichen Nachteil fĂŒr die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Ferner können die erbetenen AuskĂŒnfte aufgrund der Restriktionen der sog. Third-Party-Rule nicht erteilt werden. Die Bedeutung der âThird-Party-Ruleâ fĂŒr die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162-166) gewĂŒrdigt. Die âThird-Party-Ruleâ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedĂŒrftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter MaĂgabe der vertraulichen Behandlung von auslĂ€ndischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die auslĂ€ndischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte Ă€uĂerst restriktiv bzgl. der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurĂŒckliegende Ereignisse handelt. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter BerĂŒcksichtigung von ZweckmĂ€Ăigkeitsgesichtspunkten, wenn die DatenĂŒbermittlung bereits mit einer ausdrĂŒcklichen und umfassenden VerwendungsbeschrĂ€nkung durch die ĂŒbermittelnde auslĂ€ndische Behörde versehen wurde. Bei der EinschĂ€tzung auĂenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der ZweckmĂ€Ăigkeit möglichen Verhaltens gewĂ€hrt das Grundgesetz den Organen der auswĂ€rtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich ZulĂ€ssigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat fĂŒr die Bundesregierung einen Ă€uĂerst hohen Stellenwert. Daraus lĂ€sst sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an auslĂ€ndische Partnerbehörden ableiten, da fĂŒr sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenĂŒber auslĂ€ndischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlĂ€sslich von parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei auslĂ€ndischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenĂŒber den Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer InteressensabwĂ€gung von vornherein und in allen FĂ€llen ĂŒberwiegt. Es bestĂŒnde hierdurch die Möglichkeit einer ErschĂŒtterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden EinschrĂ€nkungen bei der Informationsweitergabe. WĂŒrden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von auslĂ€ndischen Stellen entfallen oder wesentlich zurĂŒckgehen, hĂ€tte dies wiederum eine erhebliche SchwĂ€chung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur VerfĂŒgung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile fĂŒr die AuftragserfĂŒllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der Informationen kann demzufolge einen Nachteil fĂŒr das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die kĂŒnftige ErfĂŒllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschlieĂlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert wĂŒrden. Die
(zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch die Information, ob solche ĂŒberhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen UmstĂ€nden hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der âThird-Party-Ruleâ erlangt wurden, wĂŒrde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hĂ€tte eine schwere BeeintrĂ€chtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige AbwĂ€gung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsĂ€tzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Ăbermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenĂŒber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurĂŒckstehen.