Artikel 1
Gesetz zur Änderung des ASOG
1. § 24a ASOG wird neu gefasst wie folgt:
§ 24 a Datenerhebung an gefährdeten Objekten und gefährlichen Orten
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben
1. zum Schutz gefährdeter Objekte, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten drohen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind. Dazu zählen insbesondere Gebäude, Gelände oder Bauwerke von öffentlichem Interesse wie zum Beispiel Religionsstätten, Denkmäler und Friedhöfe, ferner Verkehrs- und Versorgungsanlagen oder -einrichtungen sowie öffentliche
Verkehrsmittel. Zulässig ist auch die Installation vor den Objekten, etwa um An- und Eingriffe zu verhindern oder aufzuklären.
2. an gefährlichen Orten, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden oder
3. an Orten, an denen sich gewöhnlich große Menschenansammlungen befinden, wie zum Beispiel bei musikalischen oder sportlichen Großveranstaltungen, Volksfesten, Straßenfesten, Weihnachtsmärkten oder an Orten von herausgehobenem touristischen Interesse, oder in deren
Umfeld, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer bevorstehenden gemeingefährlichen Gewalttat rechtfertigen.
Eine dauerhafte Erhebung von Daten nach Absatz 1 Nr. 2 soll insbesondere erfolgen, wenn es sich bei den gefährlichen Orten um belebte Orte oder um große Fahrradabstellplätze handelt.