Archiv: mobile Computer / Sensoren / mobile computers / sensors / „Smart Phones“ / Handys / „Wearables“


18.10.2026 - 14:39 [ Bundesverfassungsgericht.de ]

Urteil vom 27. Februar 2008

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.

(…)

Das Schutzgut dieses Grundrechts ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>; 103, 142 <150 f.>). Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff.>; 44, 353 <371>; 76, 83 <88>; 96, 44 <51>). Dabei erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht in der Abwehr eines körperlichen Eindringens in die Wohnung. Als Eingriff in Art. 13 GG sind auch Maßnahmen anzusehen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind. Dazu gehören nicht nur die akustische oder optische Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 <309, 327>), sondern ebenfalls etwa die Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann. Das kann auch ein System betreffen, das offline arbeitet.

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Darüber hinaus kann eine staatliche Maßnahme, die mit dem heimlichen technischen Zugriff auf ein informationstechnisches System im Zusammenhang steht, an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen sein, so beispielsweise, wenn und soweit Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde in eine als Wohnung geschützte Räumlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren. Ein weiterer Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 1 GG ist die Infiltration eines informationstechnischen Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen bestimmte Vorgänge innerhalb der Wohnung zu überwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen Peripheriegeräte wie ein Mikrofon oder eine Kamera dazu genutzt werden.

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Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen allerdings keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet (vgl. etwa Beulke/Meininghaus, StV 2007, S. 63 <64>; Gercke, CR 2007, S. 245 <250>; Schlegel, GA 2007, S. 648 <654 ff.>; a.A. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392 <395 ff.>; Rux, JZ 2007, S. 285 <292 ff.>; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202 <204>). Denn der Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt, lässt sie die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre unberührt. Der Standort des Systems wird in vielen Fällen für die Ermittlungsmaßnahme ohne Belang und oftmals für die Behörde nicht einmal erkennbar sein. Dies gilt insbesondere für mobile informationstechnische Systeme wie etwa Laptops, Personal Digital Assistants (PDAs) oder Mobiltelefone.

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Art. 13 Abs. 1 GG schützt zudem nicht gegen die durch die Infiltration des Systems ermöglichte Erhebung von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht
(vgl. zum gleichläufigen Verhältnis von Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme BVerfGE 113, 29 <45>).

18.10.2026 - 14:29 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

Karlsruhe erlaubt Präventiv-Spionage und Totalüberwachung Einzelner

(Februar 27, 2008)

Karlsruhe: Die Salamitaktik der Polizeistaatler ist heute im Grundsatz aufgegangen. Das Bundesverfassungsgericht hat heute zwar das NRW-Verfassungsschutzgesetz gekippt und ein neues Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ geschaffen. Das zählt aber nicht, wenn Exekutivbehörden „tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr“ haben.

Und:„Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt“.

07.10.2026 - 15:52 [ TheMunichEye.com ]

Kidnapping Suspects Conducted Year-long Surveillance in Southern Denmark, Court Hears

(February 6, 2026)

The individual identified as the leader of the operation, a 68-year-old executive of an Israeli security firm, described in court the use of advanced monitoring techniques targeting the home of the children‘s father, Stephan Hensel.

According to court testimony, the surveillance extended beyond simple observation. The suspects allegedly installed electronic devices in the vicinity of the property as early as a year before forcibly retrieving the children. The objective of these actions was to gather information pertinent to an ongoing custody dispute between the parents.

The monitoring reportedly included both visual surveillance and attempts to intercept digital communications. The court heard that the suspects sought unauthorized access to the Hensel family‘s home network, aiming to monitor and potentially listen in on electronic traffic within the household. Despite efforts to extract information, including partial decryption of passwords, the surveillance team was unable to fully access the family‘s data.

29.09.2026 - 22:12 [ F-Droid.org ]

F-Droid: Aurora Store

Aurora Store is an unofficial, FOSS client to Google Play with an elegant design. Aurora Store allows users to download, update, and search for apps like the Play Store. It works perfectly fine with or without Google Play Services or microG.

Features:

• FOSS: Has GPLv3 licence
• Beautiful design: Built upon latest Material 3 guidelines
• Account login: You can login with either personal or an anonymous account
• Device & Locale spoofing: Change your device and/or locale to access geo locked apps

29.09.2026 - 22:04 [ F-Droid.org ]

F-Droid: Karma Firewall

Ever wondered why lots of apps that have no need for Internet access require Internet Permissions? Its usually either to display adverts or send your sensitive data back to servers in USA, China or Russia. Karma Firewall can block this traffic and protect your personal data. You do not need any technical skills to use, no complicated IP Addressing, Ports, Packet Filtering etc. Simply select the apps you want to block, and you are protected.

Karma Firewall is the safest, most trusted Android Firewall. Karma FW is completely different from all other VPN Firewalls. We intercept no allowed traffic. Karma FW requires NO Internet permissions. Without Internet permissions Karma FW CANNOT steal your data and send it anywhere.

29.09.2026 - 21:55 [ F-Droid.org ]

F-Droid Basic: The minimal client app for the app store that respects freedom and privacy

NOTE: The Basic version of F-Droid Client has a reduced feature set (e.g. no nearby share and no panic feature). It targets Android 13 and can do unattended updates without privileged extension or root.

F-Droid is an installable catalogue of libre software apps for Android. The F-Droid client app makes it easy to browse, install, and keep track of updates on your device.

It connects to any F-Droid compatible repositories. The default repo is hosted at f-droid.org, which contains only bona fide libre software.

29.09.2026 - 21:48 [ Cybersecuritynews.com ]

F-Droid 2.0 Released After 10 years With Major Redesign to Transform Open-Source Android App Discovery

(September 26, 2026)

F-Droid has released version 2.0 of its official Android app, delivering its largest client update in a decade. The open-source Android app repository said the release follows more than a year of development and 14 test builds, with a staged rollout planned over the coming weeks.

22.08.2026 - 16:45 [ Caitlin Johnstone ]

Today In Dystopia: “We Have Cameras Everywhere In That Town”

Reason shared a police body cam video of a cop confidently handing a court summons to a woman for package theft, telling her and her husband that it was “100 percent” certain she was guilty because Flock surveillance had her on camera committing the crime.

“We have cameras everywhere in that town; you can’t get a breath of fresh air in or out without us knowing,” the officer asserts on camera, saying “It is her, it is 100 percent, it is locked in, there is zero doubt; I wouldn’t have come here unless I was 100 percent sure.”

If that wasn’t Orwellian enough for you, Reason reports that the woman was only able to exonerate herself by providing police with “her cellphone tracking data, camera footage from her truck, and video placing her elsewhere at the time of the theft.” In other words, she was only saved from wrongful conviction based on faulty mass surveillance by providing correct information from other forms of mass surveillance.

28.07.2026 - 16:41 [ Netzpolitik.org ]

Vorbereitung für den Ausnahmezustand

„Der Zustimmungsfall wird dann relevant, wenn der Bundestag einzelne Regelungen in Kraft setzen will, die im Spannungsfall gelten würden, aber den Spannungsfall insgesamt noch nicht ausrufen will“, sagt Hegemann. Für diese einzelnen Regeln reicht dann wie bei regulären Gesetzen grundsätzlich eine einfache Mehrheit im Parlament.

Das geplante BND-Gesetz formuliert für alle drei Fälle Regeln. Vor allem aber ändert es den Mechanismus, wie der Zustimmungsfall für das BND-Gesetz ausgelöst werden kann. Das soll sich am Zustimmungsfall aus dem Grundgesetz „orientieren“, aber umgeht dabei das Plenum des Bundestags.

An die Stelle eines regulären parlamentarischen Verfahrens soll nämlich ein Vorschlag der Bundesregierung treten, dem das Parlamentarische Kontrollgremium zustimmen müsste. Dann könnten einzelne oder alle Regelungen des Gesetzes zum Spannungs- und Verteidigungsfall „freigeschaltet“ werden. Dass der Bundestag als Ganzes dabei außen vor bliebe, hat noch einen weiteren Effekt: „Eine Veröffentlichung ist nicht vorgesehen.

28.07.2026 - 16:03 [ ZDFHeute.de ]

Nach dem CSD-Anschlag: Polizei findet Bekennervideo auf Handy von Abdul B.

Nach dem Anschlag am Rande des Christopher Street Days (CSD) in Berlin haben Ermittler auf dem Handy des mutmaßlichen Täters Abdul B. ein Bekennervideo gefunden. Eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft bestätigte einen entsprechenden Bericht der „Bild“. Das Video zeige demnach unter anderem einen Treueschwur auf die Terrororganisation Islamischer Staat (IS).

Ob es sich bei der Person in dem Video sicher um Abdul B. handelt, blieb zunächst offen. Nach Informationen des „Spiegel“ ist der Mann auf dem Video verhüllt, es soll sich aber mutmaßlich um Abdul B. handeln.

(…)

Abdul B. wurde am Sonntag bei einem Polizeieinsatz erschossen.