Nach § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf die Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erreicht haben. FĂŒr Ă€ltere GeburtsjahrgĂ€nge gelten ĂŒbergangsweise niedrigere Altersgrenzen.
Der Jahrgang 1962 kann diese Rente nach geltendem Recht mit 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Beim Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und zehn Monate, wÀhrend ab dem Jahrgang 1964 das Alter von 65 Jahren gilt.
Die oft verwendete Bezeichnung âRente mit 63â fĂŒhrt deshalb inzwischen in die Irre. TatsĂ€chlich konnten nur deutlich Ă€ltere JahrgĂ€nge diese Rentenart bereits mit genau 63 Jahren abschlagsfrei beziehen.