Das Programm (P20) [1] entwirft für die deutschen Polizeien eine „single digital network“-Architektur mit zentralem „data house“. Auf europäischer Ebene sind biometrische Interoperabilitätsdienste wie der Shared Biometric Matching Service (sBMS)[2], das Entry/Exit System (EES)[3] und das European Travel Information and Authorisation System (ETIAS)[4] Teil der Grenzverwaltung, das Identitäten, Reisen und Risiken schon vor der Bewegung selbst prüft (Interoperabilität ist die Fähigkeit unterschiedlicher IT-Systeme, Daten automatisiert, standardisiert und nahtlos auszutauschen sowie effektiv zusammenzuarbeiten). Parallel entstehen im zivilen Bereich Plattformen wie Telematikinfrastruktur (TI)[5], elektronische Patientenakte (ePA), Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) oder die Analyse- und Datenhaushalte der Bundesagentur für Arbeit (BA)[6]. Die operative Frage lautet deshalb nicht mehr, ob der Staat digital wird, sondern mit welcher Durchdringung er unser Leben überwacht, interpretiert und vorherzusagen versucht.
Archiv: "vollständige Kopie der Telekommunikation"
Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklärte
(Juni 15, 2017)
Mit seinen Beschlüssen 2 BvE 5/15 (verkündet am 14.10.2016, aber schon vom 20.09.2016) und 2 BvE 2/15 (verkündet am 15.11.2016, aber schon vom 13.10.2016) gab das Bundesverfassungsgericht das unauffällige Startsignal für den Beschluss des neuen B.N.D.-Gesetzes am 21.10.2016 im Bundestag.
Die Absegnung des B.N.D.-Gesetzes durch ihre Über-Dreiviertel-Mehrheit im Parlament, gegen die es laut Karlsruhe nun keine Opposition mehr im Sinne von Artikel 44 des Grundgesetzes gab, hatte die Regierung bis zu den Freifahrtscheinen der Verfassungsrichter taktisch verzögert.
Am 12. Dezember 1970 hatte das „Abhörteil“ (BVerfGE 30, 1) vom Verfassungsgericht Westdeutschlands die Aufhebung der Gewaltenteilung beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß beurteilt. Das damalige Urteil war gegen schwerste Bedenken und vorausschauende Warnungen der Verfassungsrichter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp mit 5 zu 3 Stimmen entschieden worden.
Im Jahre 2016 nun übertrugen Andreas Voßkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter Müller, Doris König und Ulrich Maidowski die Machtfülle der in 1968 unter Besatzungsrecht geschaffenen „Notstandsgesetze“ der damaligen „großen Koalition“ auf deren heutige Nachfolger.
Und in Deutschland, wie es heute ist, eskalierten die Verfassungsrichter selbst die damalige antidemokratische und antiparlamentarische Auslegung des Grundgesetzes ein weiteres Mal.
Die durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ und das nachfolgende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968 geschaffene G 10-Kommission, als einziges parlamentarisches Gremium bevollmächtigt Inlandsspionage der Behörden zu verbieten, hatte dies siebenundvierzig Jahre effektiv nicht getan und lediglich als Feigenblatt der Regierungsmacht gedient.
Als die G 10-Kommission schließlich Mitte 2015 zum ersten Mal in ihrer Geschichte gegen die Regierung revoltierte und Einblick in die sogenannte „N.S.A.-Selektorenliste“ verlangte – eine Liste mit Spionagezielen, die der Bundesnachrichtendienst abgelehnt hatte, nicht etwa einer Liste mit tatsächlich anvisierten Zielen – verweigerte die Regierung selbst diesem Gremium die Einsichtnahme. Als die G 10-Kommission dann im Dezember 2015 endlich Verfassungsklage einreichte, stellte sie keinen Eilantrag.
Am 14. Oktober 2016 weigerte sich dann das Bundesverfassungsgericht im (wie erwähnt bereits am 20. September 2016 getroffenen) Beschluss 2 BvE 5/15, die Verfassungsklage der G 10-Kommission auch nur anzunehmen.
Begründung der Karlsruher Richter: Ihrer Interpretation des Grundgesetzes nach, sei die vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages gewählte G 10-Kommission kein „Hilfsorgan“ (Wortlaut Artikel 10 Grundgesetz) des Bundestages, weil sie in dessen Geschäftsordnung (!) nicht „mit eigenen Rechten ausgestattet“ sei.
Abseits dieser bizarr anmutenden Begründung hatte das Urteil einen verheerenden, tatsächlichen Kern: eben den Bezug auf die Legitimierung der „Notstandsgesetze“ Westdeutschlands durch das „Abhörurteil“ BVerfGE 30, 1, von 1970. In einem in der Tat historischen Schritt bestätigten die Verfassungsrichter nicht nur die seitdem als verfassungsgemäß geltende selektive Außerkraftsetzung der Gewaltenteilung, sondern vollzogen in deren letzter Konsequenz selbst die Erniedrigung der parlamentarischen G 10-Kommission und entblößten diese als Placebo, als jahrzehntelanges, lediglich im Falle von Folgsamkeit geduldetes Feigenblatt exekutiver Willkürmacht.
Bundesnachrichtendienst: Bald ein echter Geheimdienst?
(November 13, 2025)
Nun scheint klar: Das neue BND-Gesetz wird einen gewaltigen Umfang haben. Seit dieser Woche gibt es nach WDR-Informationen einen Referentenentwurf, der 139 Paragraphen enthalten soll.
(…)
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der vergangenen Jahre, die bei der Überarbeitung des neuen Gesetzes berücksichtigt werden, haben die Arbeit des BND nicht einfacher gemacht. Die Vorschriften zur Datenübermittlung etwa sind bereits jetzt sehr streng.
(…)
Der BND hackte sich vor einigen Jahren in die Chatkommunikation der russischen Wagner-Söldner und las dort mit. Aber das Programm aktiv stören oder abschalten, das ist bislang ebenso wenig erlaubt wie IT-Strukturen anzugreifen und unschädlich zu machen, von denen gegnerische Hackerangriffe ausgehen.
Totalüberwachung, und damit ermöglichte politische Verfolgung, wird nun „gezielt“ erlaubt
(July 2, 2016)
Die Vorgänge repräsentieren nicht nur den Totalausfall einer weiteren Generation von Deutschen und die Legasthenie ihrer Fachidioten. Sie werfen auch ein Schlaglicht auf weltweite Datenbanken von Geheimdiensten, Anwaltsfirmen und Banken und deren politische Verfolgung von „politischen Individuen“.
Die seit 2002 durch den Staat offen praktizierte, aber von fast allen ignorierte „strategische Überwachung der Telekommunikation“ an deren Infrastruktur wird nächsten Freitag durch das Parlament im neuen B.N.D-Gesetz präzisiert.
Hinweis 09.07.16: das Gesetz, Drucksache 18/9041, wurde in erster Lesung behandelt, ist somit noch nicht beschlossen und bis nach der zweimonatigen „Sommerpause“ des Bundestages vertagt.
Damit hat die Simulation von „Opposition“ und „Untersuchungsausschuss“ in der seit Beginn der Snowden-Affäre außer Funktion gesetzten Republik ihren objektiven Zweck erfüllt.
Unter dem Netzpolitik.org zugesandten Geschwafel irgendwelcher Simulanten ist lediglich das Statement vom Beirat der DE-CIX Management GmbH relevant. Klaus Landefeld gegenüber Netzpolitik.org:
„Alles, was NSA und GCHQ vorgeworfen wurde, soll dem BND jetzt auch erlaubt sein – die Bundesregierung legalisiert die Praxis sozusagen im Nachhinein.“
Das ist falsch.
Erlaubt war dem B.N.D. das vollständige Kopieren an den Netzknoten, auch am Frankfurter DE-CIX, spätetens durch die im November 2005 erneut verschärfte Regierungsverordnung „Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ (TKÜV). Darunter fielen auch „inländische Fernmeldenetzknoten, die jeweils mit einem ausländischen Netzknoten zusammengeschaltet sind“ und „vom und in das Ausland“ geführter Telekommunikationsverkehr (Zitat Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 7/08, 13.05.2009).
Der Bundestag, natürlich auch „Linke“ und „Grüne“, wusste davon spätestens seit 2012.
Welche Luftnummer auch die DE-CIX Management GmbH und ihr Beirat Klaus Landefeld repräsentieren, mag man der Tatsache entnehmen, dass Landefeld nun hinsichtlich des Raubkopierens des deutschen Staates am größten Telekommunikations-Knoten auf dem Planeten von einer „Legalisierung im Nachhinein“ redet, aber im April 2015 genau gegen diese bislang angeblich illegale Praxis des B.N.D. vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen wollte. Bereits damals hieß es unter der Presseerklärung:
„Eine Klage wurde aber noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. „
Sie wurde auch nie eingereicht.
Der Beirat der DE-CIX Management GmbH Klaus Landefeld nun am Donnerstag weiter gegenüber Netzpolitik.org zum aktuellen B.N.D.-Gesetz:
„Wenn der Gesetzentwurf so verabschiedet wird, wird erstmalig in voller Absicht eine anlasslose Massenüberwachung im Inland gezielt erlaubt.
Auch die Kommunikation deutscher Staatbürger wird dem Dienst dabei zugeleitet, der einzige Schutz unserer Grundrechte besteht in einem obskuren, geheimen Filter welcher – wie bereits in der Gesetzesbegründung ausgeführt – schlicht nicht in einem ausreichenden Masse funktional ist.“
Wie bereits hinreichend dargelegt, verbirgt sich hinter der Formulierung „gezielt erlaubt“ die Legasthenie einer weiteren Generation von Deutschen in ihrer Gesamtheit.
Mit dem „obskuren, geheimen Filter“ meint Klaus Landefeld offensichtlich die in der TKÜV durch den Staat offen und für jeden einsehbar verfügte
„Aufstellung und..Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes.. die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen“.
Internes Protokoll: EU-Juristen kritisieren dänischen Vorschlag zur Chatkontrolle
Deutschland lehnt die schlimmsten Inhalte des Gesetzes seit zwei Jahren ab, darunter Scannen verschlüsselter Kommunikation, Umgehung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Client-Side-Scanning. Bisher ist noch nicht klar, ob die neue Bundesregierung dabei bleibt. Die deutsche Delegation verweist „auf die noch ausstehende Positionierung“.
Archiv: TKÜV (Telekommunikations-Überwachungsverordnung)
(archive entries)
„Five Eyes“ hinter den Entschlüsselungsplänen des EU-Ministerrats
(29.11.2020)
Gemeint ist ein erster Schritt zu einer EU-weiten Regulation, die Plattformbetreiber de facto verpflichten wird, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit einem Generalschlüssel auszuhebeln. Dass diese vom britischen Geheimdienst GCHQ vorgeschlagene Methode favorisiert wird, bestätigte de Kerchove ganz nebenbei in einem am Freitag von der Nachrichtenagentur AFP verbreiteten Interview. Ein frisch geleaktes Dokument des Rats dokumentiert die tiefe Involvierung der Spionageallianz „Five Eyes“ in die Entschlüsselungspläne.
(…)
Was de Kerchove, der auch die Gaming-Websites als überwachungspflichtig ins Spiel gebracht hatte, geflissentlich verschwieg, ist, wozu dies in jedem EU-Staat unweigerlich führen wird, dessen Gesetze den Geheimdiensten ein Mandat zum Anzapfen der Glasfaserleitungen zum Zwecke der „Gefahrenverhütung“ bzw. der „Nachrichtenaufklärung“ verleihen.
NGOs fordern: Debatte über Hintertüren darf nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden
Die Anfang April vorgestellte EU-Strategie zur inneren Sicherheit, ProtectEU, ruft zivilgesellschaftliche Organisationen auf den Plan. In einem offenen Brief an EU-Digitalkommissarin Henna Virkkunen fordern sie, dass künftig auch Wissenschaftler:innen, unabhängige Tech-Fachleute, Menschenrechts-Jurist:innen und generell Menschen aus der Zivilgesellschaft an den weiteren Diskussionen beteiligt werden müssen.
(…)
Polizeien betonen seit Jahren, dass sie ohne solche Hintertüren blind und taub seien, während Kriminelle sich hinter Technik verstecken würden – das sogenannte „Going Dark“-Phänomen.
Verschlüsselte Kommunikation: Breite Ablehnung für „skandalösen“ Hintertüren-Vorschlag der Union
..die CDU will so weit gehen, dass sie fordert, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste „im Einzelfall zur Entschlüsselung und Ausleitung von Kommunikationsinhalten an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden“ verpflichtet werden. Im Verhandlungspapier lehnt die SPD diese hingegen explizit ab.
Käme die Forderung der Union in den Koalitionsverhandlungen durch, wäre einer Umgehung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder Hintertüren der Weg geebnet. Zusätzlich würde die Forderung letztlich ein Ja zur umstrittenen EU-Chatkontrolle bedeuten, die derzeit auch am Widerstand Deutschlands scheitert. Wir haben Digital- und Menschenrechtsorganisationen sowie Umwelt- und Journalistenverbände gefragt, was sie von der Forderung der Union halten….
Koalitionsverhandlungen: Gruselprogramm für Grund- und Freiheitsrechte
Einig sind sich die Koalitionäre beispielsweise, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung für IP-Adressen und Portnummern wieder eingeführt werden soll. Offen ist nur noch, wie lange die Metadaten gespeichert werden sollen.
(…)
Sicherheitsbehörden sollen zudem in Zukunft eine „automatisierte Datenrecherche und -analyse sowie den nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten, auch mittels künstlicher Intelligenz, vornehmen können.“ Konkret bedeutet dies die Einführung einer Big-Data-Software sowie eine biometrische Internetrasterfahndung. Dafür benötigen die Behörden eine riesige biometrische Datenbank möglichst aller Bilder, die im Internet aufzufinden sind.
(…)
Beide Parteien wollen zudem die Videoüberwachung an sogenannten Kriminalitätsschwerpunkten ausbauen und Auto-Kennzeichenscanner im Aufnahmemodus legalisieren. Außerdem sollen Polizeien künftig einfacher untereinander Daten austauschen können. Auch KI-gestützte Auswertungen großer Datenmengen à la Palantir sollen den Behörden „für bestimmte Zwecke“ erlaubt werden.
(…(
Demnach sollen künftig alle Sicherheitsbehörden einfacher Staatstrojaner erhalten. Außerdem sollen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste „im Einzelfall zur Entschlüsselung und Ausleitung von Kommunikationsinhalten an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden“ verpflichtet werden. Das würde letztlich auch ein Ja zur EU-Chatkontrolle bedeuten.
(…)
Die CDU fordert zudem, dass an „Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Kriminalitäts-Hotspots“ eine „automatisierte Gesichtserkennung zur Identifizierung schwerer Straftäter“ eingeführt wird (…)
German Government Official Wants Backdoors In Every Device Connected To The Internet
(Devember 5, 2017)
And it’s not just backdoors being suggested. De Maizière wants all electronics to be law enforcement-complicit. All things — especially those connected to the internet — should be constructed with government access in mind.
Bundesverwaltungsgericht: BND darf zu Staatstrojanern wie Pegasus schweigen
Laut BND könnten sich Überwachungs-Ziele vor Pegasus schützen, wenn der BND offiziell zugibt, dass er Pegasus nutzt.
BND muss Kommunikations-Überwachung einschränken
Die entsprechende Grundlage (Artikel 10-Gesetz) für den deutschen Auslandsgeheimdienst muss bis spätestens Ende 2026 neu geregelt werden, bis dahin dürfe die Überwachung mit Einschränkungen weitergehen.
(…)
„Derzeit fehlt eine hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren“, so das Gericht.
(…)
Der „Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung“ sei demnach unzureichend. Konkret weist das Gericht auf die Begriffe hin, mit denen der Geheimdienst nicht-öffentliche Kommunikation filtert.
(…)
Die G10-Kommission müsse laut Verfassungsgericht besser ausgestattet sein. So bringt das Verfassungsgericht zum Ausdruck: Das ist kein Job, den man nebenbei macht. Es genüge nicht, „dass die Mitglieder der G10-Kommission lediglich ein öffentliches Ehrenamt innehaben statt wie verfassungsrechtlich geboten hauptamtlich tätig zu sein.“ Zudem stelle die aktuelle Regelung nicht sicher, dass der Kommission Mitglieder mit richterlicher Erfahrung angehören.
Seit 2002 betriebene “strategische Überwachung der Telekommunikation” soll nun ins B.N.D.-Gesetz
(7. Juni 2016)
Der Staat will sein jahrzehntelang mit Wissen aller Parteien, der gesamten Presse und jeder etablierten Organisation betriebenes Raubkopieren der gesamten Telekommunikation im und über das Territorium der Republik von der Verordnungsebene ins B.N.D.-Gesetz befördern.
Die Republik ist derweil weiterhin außer Funktion gesetzt.
Die nach Kriegsbeginn in 2001 von der Regierung in ihrer ersten Form erlassene und in 2002 zur offiziellen “strategischen Überwachung der Telekommunikation” (Zitat aus der „Begründung zum Entwurf für eine Erste Verordnung zur Änderung Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ vom 29. April 2002) ausgebauten Telekommunikations-Überwachungsordnung (TKÜV) verpflichtet heute jeden relevanten Provider,
„die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen“
und dem Bundesnachrichtendienst (B.N.D.) eine
„vollständige Kopie der Telekommunikation“
zu übergeben.
Heise.de dazu bereits am 1.Februar 2002:
„Offenbar, so vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst 100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten.“
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 3 Kreis der Verpflichteten
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.
(2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit
1.
es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Telekommunikationsnetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
2.
sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
(…)
Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
(3) § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 8 Übergabepunkt#
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 36 entspricht.
(…)
(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützt oder er bei der Erzeugung oder dem Austausch von Schlüsseln mitwirkt und ihm dadurch die Entschlüsselung der Telekommunikation möglich ist, hat er die für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben.
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen und bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich der in dieser Telekommunikation übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen: …
Europol will Chatkontrolle-Daten unbegrenzt sammeln
(29.09.2023)
Europol wünscht sich ungefilterten Zugang zu Daten der Chatkontrolle, um KI-Algorithmen zu trainieren. Das geht aus internen Dokumenten hervor, die wir veröffentlichen. Zwei ehemalige Beamte der EU-Polizei wechselten zur US-Organisation Thorn, die massiv für das geplante Gesetz lobbyiert.
„Five Eyes“ hinter den Entschlüsselungsplänen des EU-Ministerrats
(29.11.2020)
Gemeint ist ein erster Schritt zu einer EU-weiten Regulation, die Plattformbetreiber de facto verpflichten wird, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit einem Generalschlüssel auszuhebeln. Dass diese vom britischen Geheimdienst GCHQ vorgeschlagene Methode favorisiert wird, bestätigte de Kerchove ganz nebenbei in einem am Freitag von der Nachrichtenagentur AFP verbreiteten Interview. Ein frisch geleaktes Dokument des Rats dokumentiert die tiefe Involvierung der Spionageallianz „Five Eyes“ in die Entschlüsselungspläne.
(…)
Was de Kerchove, der auch die Gaming-Websites als überwachungspflichtig ins Spiel gebracht hatte, geflissentlich verschwieg, ist, wozu dies in jedem EU-Staat unweigerlich führen wird, dessen Gesetze den Geheimdiensten ein Mandat zum Anzapfen der Glasfaserleitungen zum Zwecke der „Gefahrenverhütung“ bzw. der „Nachrichtenaufklärung“ verleihen.
Public DNS Servers by country
Download valid nameservers as CSV | Plaintext
Download all nameservers as CSV | Plaintext
Public DNS Servers by country
Download valid nameservers as CSV | Plaintext
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ver.di kritisiert Kanzleramt wegen 24-Stunden-Frist zur Kommentierung des BND-Gesetzes – Eine irrwitzige Frist
(22.08.2023)
„Beim BND-Gesetz werden die besonderen demokratischen Rechte von Journalistinnen und Journalisten nicht ausreichend geschützt. Daher wurde das Gesetz in der Vergangenheit wiederholt vom Bundesverfassungsgericht als mangelhaft zurückgewiesen und dem Gesetzgeber Nachbesserungen zum Schutz der Grundrechte aufgetragen.
Ganz offensichtlich handelt es sich beim Gesetz über den BND also um eine komplexe Materie. Nachdem sich das Bundeskanzleramt für seine Überarbeitung des Gesetzes zwölf Monate Zeit ließ, werden den Betroffenen und ihren Verbänden nun 24 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt – eine irrwitzige Frist. Die Einhaltung von Pressefreiheit und Grundrechten scheint zur Nebensache degradiert. Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di fordert das Bundeskanzleramt auf, die Verbände angemessen zu beteiligen und die Frist zur Stellungnahme anzupassen.“
BND-Gesetz: Bundeskanzleramt simuliert Verbändebeteiligung mit 24-Stunden-Frist
ROG und GFF hatten schon im Jahr 2017 eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die sich gegen die nach den Snowden-Enthüllungen eingeführten Rechtsgrundlagen für die strategische Auslandsüberwachung des Geheimdienstes richtete. Im Mai 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das BND-Gesetz für verfassungswidrig, weil es gegen die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1) verstieß. Daraufhin reformierte die Große Koalition das BND-Gesetz.
Trotz unzähliger Hinweise von Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren kam nach Ansicht der Nichtregierungsorganisationen ein Gesetz heraus, das etliche Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts verletze und jenseits dieser Maßgaben weitere verfassungswidrige Befugnisse eingeführt habe. Ende 2022 erhoben ROG und GFF daher erneut Verfassungsbeschwerde gegen das aktuelle BND-Gesetz.
PEGA-Untersuchungsausschuss: Zwölf EU-Staaten kontrollieren Geheimdienste nicht
Die Regulierung und Kontrolle von Geheimdiensten ist eine nationale Angelegenheit. Deshalb unterscheidet sich die unabhängige Aufsicht zwischen den einzelnen Staaten. Nur 15 der 27 EU-Staaten haben überhaupt unabhängige Aufsichtsbehörden.
„Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. September 2022…noch ein Rechtschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht.“ #Vorratsdatenspeicherung
Chatkontrolle: Die Abschaffung des Digitalen Briefgeheimnisses
Die EU will es Chat- und Messenger-Providern vorschreiben, private Chats, Nachrichten und E-Mails massenhaft, anlass- und unterschiedslos auf verdächtige Inhalte durchsuchen. Die Begründung: Strafverfolgung von Kinderpornographie. Die Konsequenz: Eine nie dagewesene Massenüberwachung durch vollautomatisierte Echtzeit-Chatkontrolle und damit die Abschaffung des digitalen Briefgeheimnisses.
Weitere Konsequenzen des Gesetzentwurfs zur Chatkontrolle sind unwirksame Netzsperren-Zensur, die Durchleuchtung persönlicher Cloudspeicher einschließlich privater Fotos, durch verpflichtende Altersüberprüfung das Ende anonymer Kommunikation, durch Appstore-Zensur das Ende sicherer Messengerapps und die Bevormundung Jugendlicher.
Wir erwarten heute die Entscheidung des #BVerfG zur #Vorratsdatenspeicherung. 2016 legten wir für @D64eV #Verfassungsbeschwerde ein. #VDS
#Vorratsdatenspeicherung: Bundesverfassungsgericht entscheidet morgen über die Verfassungsbeschwerde, die ich vor 7 Jahren zusammen mit Digitalcourage, AK Vorrat, Verbänden, Künstlerinnen, Journalisten, Anwältinnen und Ärzten eingereicht habe!
(gestern)
„Eklatantes Fehlurteil“: Sony attackiert das Internet und siegt vor dem Landgericht
Geklagt hatte die Sony Music Entertainment Germany GmbH. Sie hält die Rechte am Musikalbum „The Bitter Truth“ von Evanescence, das auf einer Website illegal zum Download angeboten wird. Diese Seite verlinkt auf einen Filehoster, wo die eigentlichen Daten liegen. Dort ließen sie sich nicht entfernen. Die Klägerin habe „alle denkbaren Anstrengungen unternommen, das rechtsverletzende Angebot unter Einschaltung von primär Haftpflichtigen zu beseitigen“, heißt es im Urteil, das der Redaktion vorliegt. Die Löschaufforderungen an den Hosting-Dienst seien jedoch erfolglos geblieben, weshalb Sony nun den DNS-Betreiber Quad9 ins Visier nahm.
Das ursprünglich von einem US-Industriekonsortium gegründete Quad9 sitzt inzwischen in der Schweiz und wird von einer gemeinnützigen Stiftung betrieben. Der Anbieter positioniert sich als datenschutzfreundliche Alternative zu vergleichbaren Diensten wie dem DNS-Resolver von Google. Unterstützung in der juristischen Auseinandersetzung erhält Quad9 von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Netzsperren als einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit beschreibt.