(16.01.2024)
Am 16.11.2022 ist die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über den Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act – im Folgenden DSA genannt) in Kraft getreten.
Sie gilt spätestens ab dem 17.02.2024 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat in erster Linie für „sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen“ (Art. 33 Abs. 4, Art. 92, 93 Abs. 2 DSA).
Diese werden unter Androhung empfindlicher finanzieller Sanktionen verpflichtet, alle ihre Inhalte zu kontrollieren und gegebenenfalls zu löschen. Und sie werden dabei kontrolliert von der EU-Kommission, von staatlichen Koordinatoren und von zivilgesellschaftlichen Hinweisgebern.
Trotz seiner unmittelbaren Geltung im deutschen Recht bedarf der DSA eines konkretisierenden nationalen Ausführungsgesetzes. Ein Entwurf dieses Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG-Entwurf) wurde von der Bundesregierung am 20.12.2023 verabschiedet.
Beraten und beschlossen werden soll er im Bundestag vor dem 17.02.2024.
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In Erwägungsgrund Nr. 5 wird schon zwischen der „Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten“ unterschieden (Hervorhebung d. Verf.). Auch Art. 34 Abs. 1 DSA spricht in Abs. 1 a von der „Verbreitung rechtswidriger Inhalte über ihre Dienste“, in Abs. 1 b-d allerdings nur noch von Informationen mit „nachteiligen Auswirkungen“, die nicht rechtswidrig sein müssen.
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Im Zentrum, jedenfalls des nationalstaatlichen Geschehens, steht der von jedem Mitgliedstaat bis zum 17.02.2024 zu ernennende „Koordinator für digitale Dienste“ (KdD).