(Dezember 28, 2017)
Einer der treffendsten Belege dafĂŒr, dass wir Alle in einem Polizeistaat leben, ist das vor offiziell dreizehn Jahren erfundene Konstrukt des âGefĂ€hrdersâ. Ohne gesetzliche, parlamentarische oder gerichtliche Grundlage und Kontrolle nimmt sich der Staat heraus, jedwede beliebige Zielperson nach eigenem Ermessen totaler Spionage zu unterziehen, sie zu beobachten, auszuspionieren und â auch und gerne in Kooperation mit dem verschmolzenen internationalen geheimdienstlichen Komplex â selbst ĂŒber alle ihre Bekannten, Verwandten und ahnungslose âKontaktpersonenâ jedwede âsonst nicht beschaffbare Informationâ (Executive Order 12333, Ronald Reagan, aus 1981) zu beschaffen.
Und den Persilschein fĂŒr dieses Konstrukt lieferte, wer auch sonst, das Bundesverfassungsgericht. Und zwar bereits vor bald zehn Jahren.
Die Erfindung
In einem Protokoll des Bundestages vom 24. November 2006 ist festgehalten, was vor ĂŒber dreizehn Jahren unter ârot-grĂŒnerâ Regierung erfunden wurde: der âGefĂ€hrderâ.
Es fragt der spĂ€ter parteilose Abgeordnete von âdie Linkeâ, Wolfgang Neskovic, Mitglied im Parlamentarischen Kontrollgremium, geschaffen durch das den âNotstandsgesetzenâ folgende ausfĂŒhrende erste Artikel 10-Gesetz aus 1968.
Es antwortet August Hanning, StaatssekretĂ€r vom damaligen Innenminister Wolgang SchĂ€uble, ein Jahr zuvor noch PrĂ€sident des Bundesnachrichtendienstes der in âdunklen Jahrenâ des letzten Jahrhunderts âkritische Publizisten und Journalistenâ bespitzelt hatte und der vor einem der vielen wertlosen UntersuchungsausschĂŒsse selbst nicht ausgeschlossen hatte, dass diese Praxis seitdem fortgesetzt wurde.
Abgeordneter Wolfgang Neskovic(DIE LINKE.):
Wie lautet der genaue Wortlaut der von der âAG Kripoâ (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der LandeskriminalĂ€mter und des Bundeskriminalamts) festgelegten Definition des Begriffes âGefĂ€hrderâ?
Antwort des StaatssekretÀrs Dr. August Hanning vom 21. November 2006:
Es wurde nachfolgende Definition abgestimmt: âEin GefĂ€hrder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.â
Abgeordneter Wolfgang Neskovic (DIE LINKE.):
Auf welche genaue Rechtsgrundlage stĂŒtzt sich diese Begriffsbestimmung?
Antwort des StaatssekretÀrs Dr. August Hanning vom 21. November 2006:
FĂŒr diese Begriffsbestimmung ist eine Rechtsgrundlage nicht erforderlich. Die Definition wurde aufgrund eines Beschlusses der AG Kripo im Jahr 2004 bundeseinheitlich abgestimmt.