Laut BND könnten sich Überwachungs-Ziele vor Pegasus schützen, wenn der BND offiziell zugibt, dass er Pegasus nutzt.
Archiv: Artikel 19 Grundgesetz (Kein Antasten der Grundrechte im Wesensgehalt / Grundrecht auf Rechtsweg gegen öffentliche Gewalt / aufgehoben für Brief- Post – Fernmeldegeheimnis)
BND muss Kommunikations-Überwachung einschränken
Die entsprechende Grundlage (Artikel 10-Gesetz) für den deutschen Auslandsgeheimdienst muss bis spätestens Ende 2026 neu geregelt werden, bis dahin dürfe die Überwachung mit Einschränkungen weitergehen.
(…)
„Derzeit fehlt eine hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren“, so das Gericht.
(…)
Der „Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung“ sei demnach unzureichend. Konkret weist das Gericht auf die Begriffe hin, mit denen der Geheimdienst nicht-öffentliche Kommunikation filtert.
(…)
Die G10-Kommission müsse laut Verfassungsgericht besser ausgestattet sein. So bringt das Verfassungsgericht zum Ausdruck: Das ist kein Job, den man nebenbei macht. Es genüge nicht, „dass die Mitglieder der G10-Kommission lediglich ein öffentliches Ehrenamt innehaben statt wie verfassungsrechtlich geboten hauptamtlich tätig zu sein.“ Zudem stelle die aktuelle Regelung nicht sicher, dass der Kommission Mitglieder mit richterlicher Erfahrung angehören.
Deutsche Geheimdienste warnen vor Russland
Auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) warnte vor den zunehmenden Gefahren durch russische Geheimdienst-Aktivitäten in Deutschland. „Wir sehen, dass Putins Regime immer aggressiver agiert“, sagte Faeser dem „Handelsblatt“. Der CDU-Politiker Roderich Kiesewetter warnte in diesem Zusammenhang auch vor Gewalttaten: „Sabotage und gezielte Mordanschläge sind deshalb wahrscheinlich“, sagte er ebenfalls dem „Handelsblatt“.
Warnung deutscher Geheimdienste: „Russische Spionage und Sabotage nehmen zu“
Nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa bestand der glückliche Zufall darin, dass der Weiterflug des aus dem Baltikum stammenden Frachtpakets sich in Leipzig verzögerte. Das Paket hatte einen Brandsatz enthalten, der dort zündete und einen Frachtcontainer in Brand setzte. In Sicherheitskreisen wird davon ausgegangen, dass der Vorfall im Zusammenhang mit russischer Sabotage steht.
„Der Kreml sieht den Westen und damit auch Deutschland als Gegner“, warnte auch Bruno Kahl, Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), mit Hinweis auf den Ukraine-Krieg.
(…)
Alle drei Geheimdienst-Spitzen mahnten, dass die Sicherheitsdienste mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet werden müssten, um die Gefahren abwehren zu können. Rosenberg sagte, sie hoffe auf „eine Realitätsanpassung der Gesetzeslage, um unseren Auftrag bestmöglich erfüllen zu können“.
Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz erneut in Teilen verfassungswidrig
(heute)
Das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes stammt noch von der schwarz-schwarz-roten Vorgängerregierung. Der vorher existierende Informationsverbund aller Polizeibehörden änderte sich dadurch von Grund auf: Die gesamte Informationsordnung des Bundeskriminalamts (BKA) wurde neu strukturiert, mit sehr weitreichenden neuen Speicherungen in der Verbunddatenbank INPOL, auf die neben der Bundespolizei und der Zollverwaltung alle Polizeibehörden für alle erdenklichen Auswertungszwecke zugreifen können. Eine massive und anwachsende Bevorratung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Terrorismusabwehr war die Folge.
BKA soll heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen
(August 14, 2024)
Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes, der dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt, umfasst „die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung“, also das Anbringen von Spähsoftware auf Desktops oder Smartphones, sowie die Befugnis „zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen“.
Der stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, sprach gegenüber den RND-Zeitungen von „ernsten Zeiten“. Das BKA brauche „moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel“.
BKA-Gesetz: Wenn Polizisten zu Einbrechern mutieren
Obwohl die Polizei eine ganze Reihe an Trojaner-Produkten besitzt, kann sie nicht alle Geräte erfolgreich aus der Ferne infizieren.
Deshalb will die Bundesinnenministerin jetzt nachschärfen. Damit die Smartphones und Tablets von Verdächtigen mit der staatlichen Spähsoftware infiziert werden können, sollen Polizisten künftig in die Wohnungen der Verdächtigen einbrechen dürfen. Das zumindest sieht die Änderung des BKA-Gesetzes vor, die netzpolitik.org Mitte August veröffentlicht hat. Die Klempner lassen grüßen.
Mit Verve schoss Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) dagegen. Mit dieser Maßnahme werde es das BKA-Gesetz nicht bis ins Bundeskabinett schaffen, kündigte er an.
Der Liberale hatte seine Rechnung ohne den Messerangriff von Solingen und ohne den Bundespräsidenten gemacht. Denn Frank-Walter Steinmeier mischte sich unmittelbar nach der grausamen Bluttat ins politische Tagesgeschäft ein und brachte die Änderung des BKA-Gesetzes erneut ins Spiel.
Seit 2002 betriebene “strategische Überwachung der Telekommunikation” soll nun ins B.N.D.-Gesetz
(7. Juni 2016)
Der Staat will sein jahrzehntelang mit Wissen aller Parteien, der gesamten Presse und jeder etablierten Organisation betriebenes Raubkopieren der gesamten Telekommunikation im und über das Territorium der Republik von der Verordnungsebene ins B.N.D.-Gesetz befördern.
Die Republik ist derweil weiterhin außer Funktion gesetzt.
Die nach Kriegsbeginn in 2001 von der Regierung in ihrer ersten Form erlassene und in 2002 zur offiziellen “strategischen Überwachung der Telekommunikation” (Zitat aus der „Begründung zum Entwurf für eine Erste Verordnung zur Änderung Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ vom 29. April 2002) ausgebauten Telekommunikations-Überwachungsordnung (TKÜV) verpflichtet heute jeden relevanten Provider,
„die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen“
und dem Bundesnachrichtendienst (B.N.D.) eine
„vollständige Kopie der Telekommunikation“
zu übergeben.
Heise.de dazu bereits am 1.Februar 2002:
„Offenbar, so vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst 100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten.“
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 3 Kreis der Verpflichteten
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.
(2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit
1.
es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Telekommunikationsnetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
2.
sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
(…)
Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
(3) § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 8 Übergabepunkt#
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 36 entspricht.
(…)
(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützt oder er bei der Erzeugung oder dem Austausch von Schlüsseln mitwirkt und ihm dadurch die Entschlüsselung der Telekommunikation möglich ist, hat er die für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben.
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen und bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich der in dieser Telekommunikation übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen: …
Staatstrojaner Pegasus: Wir verklagen das BKA – zum dritten Mal
Pegasus ist der wohl berüchtigtste Staatstrojaner der Welt. Nach den Enthüllungen des Pegasus-Projekts arbeitete das EU-Parlament diverse Skandale in einem eigenen Untersuchungsausschuss auf. Die USA haben den Einsatz von Pegasus verboten und Sanktionen gegen das Unternehmen NSO verhängt, weil ihr Staatstrojaner die nationale Sicherheit und die internationale Ordnung gefährdet. Deutschland belohnt NSO weiter mit Steuergeld.
Corona soll offenbar noch einmal zu einem großen Ding gemacht werden
Sie versuchen es allen Ernstes mit genau den gleichen Sätzen und Propagandamethoden noch einmal. Und der Spiegel ist wieder vorne mit dabei. Vielleicht läuft da gerade ein heimlicher Sentinel-Test auf geistige Bevölkerungsgesundheit.
Liebe Mainstream-Journalisten: Wollen Sie wirklich eine Wiederkehr der Corona-Politik?
Es mag im Moment unwahrscheinlich erscheinen, dass es gelingt, die Corona-Politik in der erlebten radikalen Form wiederzubeleben. Wenn aber erst einmal eine neue Paniksituation installiert ist mit den entsprechenden „Sachzwängen“ und den „rasant in die Höhe schnellenden Zahlen“, dann wird es wieder leicht sein, eine Sphäre der angeblichen „Unwissenheit“ zu kreieren, in der auch harte „Maßnahmen“ nicht mehr seriös begründet werden müssen und in der skrupellos mit Emotionen gearbeitet wird. Und dann wird es zu spät sein, um noch rational durchzudringen.
Dieser Zustand muss verhindert werden. Darum erfolgt hier nicht nur der Appell an die lieben Mainstream-Journalisten, sondern auch an verantwortungsvolle Politiker, Gewerkschafter, Kirchenvertreter, Lehrer, Künstler, Ärzte und so weiter: Bitte lassen Sie das nicht noch einmal zu!
Staatsstreich, Vierte Welle
(5.Dezember 2021)
Nach dem Putsch-Urteil 1 BvR 781/21 des Bundesverfassungsgerichts ist der Systemwechsel offiziell. Faktisch erklären die von der Merkel-Einheitsregierung in sechzehn langen Jahren in das höchste Verfassungsorgan bugsierten Roten Roben, dass im Grundgesetz gar nicht drin steht was da drin steht und der Staat alles mit den Bürgerinnen und Bürgern machen kann – er muss nur sagen, es sei notwendig. Grenzen dafür setzen die Verfassungsrichterinnen und -Richter nicht.
(…)
Wenn Ihr, liebe Leserinnen und Leser, nicht lest, oder wenn Ihr zwar lest, aber Euch nicht in der Lage seht es ausreichend weiter zu erzählen bzw. einen einzigen Abgeordneten / eine einzige Abgeordnete in Bundestag und sechzehn Landtagen zu finden, der / die lesen und die Zahlen der Regierung überprüfen will, kann ich Euch nicht helfen. Meine Arbeit ist getan.
Was Ihr natürlich auch noch machen könnt: die wenigen mehr oder weniger unabhängigen Journalistinnen und Journalisten ansprechen, die sich eventuell in der Lage sehen könnten, sich diesem alles entscheidenden Detail zu widmen, so dass sich wiederum ein einziger Parlamentarier irgendwann zur Gewaltenteilung genötigt sehen könnte (von irgendwelchen Parteien oder Gerichten will ich gar nicht mehr reden):
3. Karlsruhe legt das Grundgesetz gegen seinen Wortlaut aus. Das Gericht gesteht zwar zu, dass das Grundgesetz Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund einer Einzelfallentscheidung und nicht flächendeckend erlaubt („aufgrund eines Gesetzes“), …
(30.November 2021)
4. setzt sich jedoch über den Wortlaut des Grundgesetzes „teleologisch“ (aus Gründen des Sinns und Zwecks) hinweg und gestattet flächendeckende Ausgangssperren. Wenn der Wortlaut nicht passt, wird er passend gemacht.
5. Dabei übersieht Karlsruhe die historischen Erfahrungen, die 1949 dazu führten, derartige Ausgangssperren zu verbieten.
6. Karlsruhe setzt keine „roten Linien“. Es wird aus der gesamten Entscheidung nicht erkennbar, wie weit denn der Gesetzgeber bei der Corona-Politik gehen darf. Ein Freifahrtschein für die Regierenden.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 -, Rn. 1-306,
Soweit die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 781/21 und 1 BvR 854/21 sich durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt sahen, genügt der bloße Vortrag, sich nachts nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen zu dürfen oder dass ein Eingriff in die Freizügigkeit „auf der Hand“ liege, den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigen sie nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) auf, inwieweit die Freizügigkeit durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll. Ebenso wenig genügt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 854/21, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Ausgangsbeschränkungen liege „auf der Hand“. Auch der Beschwerdeführer zu 3) im Verfahren 1 BvR 805/21 zeigt, soweit es ihm um die Möglichkeit des Fotografierens bei Dämmerung und Dunkelheit geht, eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht substantiiert auf.
Im Verfahren 1 BvR 798/21 genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nicht, soweit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers gerügt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der täglich verbleibende Zeitraum von 19 Stunden für sportliche Betätigung im Freien nicht ausreicht, um diesen für die gesundheitsförderlichen Effekte des Sports zu nutzen.
(…)
aa) Der eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit „durch Gesetz“ nicht enthaltende Wortlaut der Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG könnte nahelegen, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber Eingriffe in dieses Freiheitsrecht unmittelbar durch Gesetz nicht zugänglich sind. Zwingend ist dieses Verständnis des Wortlauts aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat der weitgehend gleichlautenden Schrankenausgestaltung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG keine solche Bedeutung zugemessen und einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar durch Gesetz für damit vereinbar gehalten (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>).
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein klares Bild zu der Frage, ob aus der allein Eingriffe „aufgrund eines Gesetzes“ gestattenden Schrankenregelung ein Verwaltungsvorbehalt folgt (vgl. Bumke, Der Grundrechtsvorbehalt, 1998, S. 199). Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Grundrechtsschranken im Parlamentarischen Rat kann dem Wortlaut der entsprechenden Schrankenausgestaltung ebenfalls kein starkes Gewicht zukommen. Es fehlte an einem System der verschiedenen Schrankenregelungen in dem Sinne, dass Gehalt und Wirkungen des Verfassungstextes bei gleicher sprachlicher Fassung jeweils gleich zu verstehen wären und umgekehrt (vgl. Hermes, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 63 Rn. 3). Erwägungen des Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates zur Schrankengestaltung, man bevorzuge die Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“, weil bei der Wendung „durch Gesetz“ Beschränkungen nur durch ein Gesetz angeordnet werden könnten und eine gesetzliche Ermächtigung einer Behörde ausgeschlossen sei (Deutscher Bundestag und Bundesarchiv
(…)
Die prozeduralen und materiellen Sicherungen des Art. 104 Abs. 1 GG sind in den Fällen erforderlich, in denen die staatliche Gewalt unmittelbaren körperlichen Zugriff auf eine Person hat. Da nunmehr aber auch gesetzliche Maßnahmen, die für sich genommen niemals körperliche Zwangswirkung zu entfalten vermögen, als Eingriffe gelten können, wenn von ihnen dem körperlichen Zwang ähnliche Wirkungen ausgehen (oben Rn. 246), hat dies Konsequenzen für das Verständnis des Schrankenvorbehalts. Nichts spricht dafür, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG nach ihrem Zweck gegenüber dem Gesetzgeber ein absolutes, uneinschränkbares Recht begründen soll. Wird der Gesetzgeber selbst unmittelbar an dieses Grundrecht gebunden, muss er umgekehrt auch von der vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Der Schrankenvorbehalt steht dem nicht entgegen. Bei Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit unmittelbar durch Gesetz droht kein mit dem Schutzzweck der Schranken unvereinbarer Verlust an Rechtsschutz. Die gesetzliche Anordnung des Freiheitseingriffs schafft keine Lage, die die Schutzmechanismen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 GG auslösen müsste. Teleologische Gründe sprechen daher bei einem erweiterten Eingriffsverständnis dagegen, die Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kompetenziell als Verwaltungsvorbehalt auszulegen.
(,,,)
Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die hier angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesen Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Harbarth
Paulus
Baer
Britz
Ott
Christ
Radtke
Härtel
Das Festival: Frei heraus
Wie unter einem Vergrößerungsglas
… haben die letzten Jahre die Belanglosigkeit der Kultur zum Vorschein gebracht: Bis auf wenige Ausnahmen reihten sich die Kulturschaffenden in die Phalanx der keimfreien Solidarität ein, ertrugen klaglos die Absage von Veranstaltungen oder machten sich zu Werbefiguren des staatstragenden Ideologiemarketings. Was aber weitgehend unterblieb, war eine künstlerische Reflexion der Zeitumstände. Dies ist ein Armutszeugnis und verweist über die Tagespolitik hinaus auf eine Tiefenkrise der Kultur, scheinen doch viele Künstler ihr Zutrauen in die sinnstiftende Kraft der Kunst anlässlich der Verführung durch die Macht und den Markt verloren zu haben.
DAS FESTIVAL in Weimar tritt den lebendigen Gegenbeweis an: Es feiert die widerständige Sinnquelle der Kunst und die Freiheit der Rede und bringt uns dadurch wieder in Kontakt mit den Wurzeln der Menschlichkeit, diesseits des Konformitätsdrucks, der nicht zuletzt durch staatliche Kulturförderung erzeugt wird.
Urteil wegen „Billigung des russischen Angriffskriegs“: Vorsicht – eine falsche Meinung kann jetzt kriminell sein
Das Kölner Amtsgericht hat eine 48 Jahre alte Frau wegen „Billigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine“ schuldig gesprochen, wie Medien berichten. Die Richterin verurteilte die Frau am Dienstag zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Nach Überzeugung des Gerichts hatte die Ukrainerin am 8. Mai 2022 „bei einer pro-russischen Demonstration“ in Köln den Krieg „für andere wahrnehmbar gutgeheißen und befürwortet“, wie es in der Urteilsbegründung hieß.
Laut Medienberichten hatte die Frau in einem Fernseh-Interview, das in der Verhandlung in Augenschein genommen wurde, gesagt: „Russland ist kein Aggressor“. Zudem habe sie gesagt, das Vorgehen Russlands sei „alternativlos“. Das Gericht war überzeugt, dass die Äußerungen der Frau geeignet seien, „den öffentlichen Frieden zu stören“.
Wer solche Künstler hat, braucht keine Mitläufer mehr
Man hätte diese Liste der „braven“ Künstler laut dem Artikel noch erheblich verlängern können: Unter dem Stichwort #impfenschuetzt hatten einige Veranstalter und Künstler dafür geworben, sich impfen zu lassen – mit dabei waren Bands wie Die Toten Hosen, Beatsteaks, Tocotronic, Element of Crime, Isolation Berlin und Silbermond, die mit der Beteiligung an der Kampagne auch die durch die Corona-Politik und die aggressive Impfkampagne hervorgerufenen gesellschaftlichen Verwerfungen indirekt gerechtfertigt haben.
Auch die Band Die Ärzte gliederte sich auf ihrer Webseite voll in die dominante offizielle Darstellung ein: In einer Band-Mitteilung sollte wohl eine Schockwirkung mit Formulierungen wie „qualvollem Ersticken“ erzielt werden, die „Zukunft der Kultur“ wurde vom Impf-Fortschritt abhängig gemacht, ebenso war das Impfen laut „Die Ärzte“ (ganz Regierungslinie) Voraussetzung für „normale Bedingungen“ und dafür, dass „das Leben weitergeht“.
„Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. September 2022…noch ein Rechtschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht.“ #Vorratsdatenspeicherung
Wir erwarten heute die Entscheidung des #BVerfG zur #Vorratsdatenspeicherung. 2016 legten wir für @D64eV #Verfassungsbeschwerde ein. #VDS
#Vorratsdatenspeicherung: Bundesverfassungsgericht entscheidet morgen über die Verfassungsbeschwerde, die ich vor 7 Jahren zusammen mit Digitalcourage, AK Vorrat, Verbänden, Künstlerinnen, Journalisten, Anwältinnen und Ärzten eingereicht habe!
(gestern)
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10): § 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und
3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(…)
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und
3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10)
Ausfertigungsdatum: 26.06.2001
Vollzitat:
„Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist“ (…)
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
(…)
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, der eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbracht werden.
(1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.
Coronavirus: Einen kleinen Staatsstreich spielen
(21. März 2020)
Geht es nach dem Staat und seiner Presse, entscheidet demnächst die Regierung nach eigenem Ermessen wann Bevölkerung und Parlament sich versammeln, arbeiten oder aus dem Haus gehen dürfen.
So etwas nennt man dann einen Putsch.
„Corona-Maßnahmen”: Sie konnten wissen, was sie tun
All dies wurde begleitet von einer in der Geschichte der Bundesrepublik einzigartigen Hass- und Hetzkampagne von Politikern und Medienschaffenden, in deren Verlauf jeder, der auf die experimentellen modRNA-Injektionen lieber verzichten wollte oder es wagte, Zweifel an der Wirksamkeit der von Politikern verhängten „Maßnahmen“ oder den experimentellen modRNA-Injektionen zu üben, als Covidiot, Schwurbler, Verfassungsfeind oder gleich als Nazi beschimpft wurde.
Verfassungsgericht: B.N.D. kopierte seit 2002 die Telekommunikation am Internetknoten Frankfurt
(20. November 2016)
Beschluss 2 BvE 5/15 des Bundesverfassungsgerichts zur G-10 Kommission, in welchem die Verfassungsklage dieses durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ und dem nachfolgenden ersten Artikel 10-Gesetz / G10-Gesetz in 1968 geschaffenen Geheimgerichts nicht einmal angenommen wird, ist nicht gelesen worden. Und wer ihn gelesen und verstanden hat lügt oder schweigt.
Regierung kopiert Internet-Daten an Netzknoten seit 2005, auch “vom und in das Ausland”
(1. Mai 2015)
Das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom Juli 2006 (hier gespiegelt) führte die ganze Liste von Beratungen in Bundestag und Bundesrat an, die der Verfügung der neuen TKÜV und der im Zuge dessen erfolgten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorangegangen waren und nachfolgten. Sie hatten bereits unter der „rot-grünen“ Regierung Gerhard Schröder (S.P.D.) / Joseph Fischer (Bündnis 90/Die Grünen) begonnen.
„Anhang 1: Chronologie zur Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
– 22.01.2002: TKÜV tritt in Kraft
Inhalt: Telekommunikation mit dem Ausland ist nicht zu erfassen (§ 3 a.F. TKÜV; ab dem 24.08.2002 war dies in § 4 TKÜV geregelt)
– 30.04.2003: Referentenentwurf
Inhalt: § 4 TKÜV wird aufgehoben und damit die Auslandskopfüberwachung implizit ermöglicht
– 06.07.2004/ 03.09.2004: weitere Referentenentwürfe unterschiedlichen Inhalts
– 13.12.2004: Regierungsentwurf
Inhalt: § 4 TKÜV regelt Auslandskopfüberwachung explizit
– Januar 2005: Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission
– 12.08.2005 (nach Notifizierung): nochmalige Änderung der §§ 3, 4 TKÜV, BR-Drs. 631/05
– 03.11.2005 TKÜV-neu ausgefertigt (mit den nicht notifizierten Änderungen vom 12.8.)
– 08.11.2005 TKÜV-neu wird verkündet (BGBl. I., S. 3136)
– 09.11.2005 TKÜV-neu tritt in Kraft
Anhang 2: Chronologie zum Telekommunikationsgesetz (TKG)
– 25.06.2004: TKG verkündet
– 02.02.2005: Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (Kabinettsentwurf), BT-Drs. 15/5213:
Inhalt: Entschädigungsregelung § 23 Abs. 5 JVEG (Übergangsregelung, bis die geplante Verordnung nach § 110 Abs. 9 TKG in Kraft tritt)
– 18.03.2005: Stellungnahme und Änderungsvorschläge des Bundesrates zu diesem Entwurf
– 07.04.2005: Gegenäußerung der Bundesregierung
– 15.04.2005: Entwurf wird in Ausschüsse überwiesen
– 19.04.2005: Änderungsantrag SPD/Grüne, BT-Drs. 15(9)1867:
Inhalt: Kostenregelung in einem § 113 a TKG und damit einhergehend Änderung von §23 Abs. 5 JVEG (bezogen auf § 113 a TKG)
– 12.05.2005: öffentliche Anhörung zum Entwurf
– 17.06.2005: Entwurf wird im Bundestag angenommen, BT-Drs. 15/5694:
Inhalt: ohne den vorgeschlagenen Kostenparagraphen § 113 a TKG
– 08.07.2005: Bundesrat beschließt Anrufung des Vermittlungsausschusses
– 05.09.2005: Vermittlungsausschuss vertagt Beratungen
Anmerkung: Damit ist der Gesetzentwurf gescheitert und muss in der neuen Legislaturperiode erneut eingebracht werden (Grundsatz der Diskontinuität, seit 18.09.2005 neuer Bundestag)
– 31.01.2006: Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“
Inhalt: entspricht vollinhaltlich dem Entwurf vom 02.02.2005
– 06.03.2006: Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu diesem neuen Entwurf
Inhalt: Mahnung die Entschädigungsregelungen ins Gesetzgebungsverfahren einzubringen
– 17.05.2006: Neuerlicher Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“
Inhalt: Novellierung des Kundenschutzes durch Integration der bislang in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Regelungen in das TKG; keine neuen Vorschläge zur Kostenregelung bei der TKÜ“
Diesen Mittwoch nun berichtete Radio Utopie von einer Kleinen Anfrage der Fraktion „Die Linke“ an die Bundesregierung im April 2012. Diese beinhaltete unter Punkt 16 ausdrücklich die Frage nach der „Überwachung von Telekommunikation..über den Frankfurter Netzknoten DE-CIX“ durch den Bundesnachrichtendienst.
Stellvertretend für die Regierung antwortete Kanzleramtsleiter Ronald Pofalla am 11. Mai 2012 den Abgeordneten über das, was diese bereits damals wissen mussten. Pofalla wörtlich:
„Gleichwohl wird die Bundesregierung nach gründlicher Abwägung dem Informationsrecht des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nachkommen. Die Informationen werden als „Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag zur Einsichtnahme übermittelt.“
Nach unserem Artikel sprach Fritz Mielert, langjähriger Aktivist in der Bürgerbewegung gegen Programm „Stuttgart 21“, via Twitter das Mitglied im Geheimdienste-Untersuchungsausschuss Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen) auf den Inhalt unseres Artikels an (wir berichteten).
Der Rechtsanwalt Dr. Konstantin von Notz dazu:
„Ziemlich verquirlter Irrsinn.“
Es melde sich jetzt jeder weitere Ignorant, Contra, oder leidenswillige abendländische Christ, der allen Ernstes behauptet, alle Regierungsmitglieder, alle Abgeordneten und alle Vertreter der Landesregierungen hätten seit fast zehn Jahren von all dem nichts gewusst.
„Selbst Forderung der Drei Westmächte könnte die verfassungswidrige Grundgesetzänderung nicht rechtfertigen“
(19. Februar 2017)
Artikelserie (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) zu den Verfassungsgerichtsbeschlüssen 2 BvE 5/15 (zur Nichtannahme der Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die „N.S.A.-Selektorenliste“) und 2 BvE 2/15 (zur Geheimhaltung der „Selektorenliste“ auch vor dem „Untersuchungsausschuss“ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency). Und zu deren Vorgeschichte und Folgen.
Wie zuvor von uns dokumentiert, hob im Sommer 1968 das „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ („Notstandsgesetze“) die Gewaltenteilung bezüglich des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses auf und schrieb zudem in das Grundgesetz ein Recht des Staates, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Verletzung ihres Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses durch den Staat nicht einmal mitzuteilen.
Über nachfolgend eingereichte Verfassungsklagen gegen dieses „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968, sowie gegen das anschließend von „S.P.D.“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ ebenfalls beschlossene ausführende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968, entschied das westdeutsche Verfassungsgericht in Karlsruhe am 12. Dezember 1970 im Verfahren 2 BvF 1/69; 2 BvR 629/68; 2 BvR 308/69, auch „Abhörurteil“ genannt und heute zumeist zitiert als BVerfGE 30, 1. (Quelle 1, Quelle 2)
Mit 5 zu 3 Stimmen beurteilte der zweite Senat die „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß. Aufgehoben wurde lediglich ein kleiner Abschnitt im ausführenden Artikel 10-Gesetz.
Für die „Notstandsgesetze“ der „großen Koalition“ stimmten die Richter Seuffert, Dr. Leibholz, Dr. Geiger, Dr. Kutscher und Dr. Rinck.
Dagegen stimmten die Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp. Hier Auszüge ihrer abweichenden Meinung zum Urteil vom 15. Dezember 1970 (der Link zu den „Großer Lauschangriff“ genannten Verfassungsänderungen der „großen Koalition“ dreißig Jahre später in 1998, wiederum Grundlage für das B.K.A.-Gesetz der „großen Koalition“ in 2008, wurde hinzugefügt):
…………..
13. August 1968: Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G10)
(10.6.2015)
Anm. der Red.: Da der Öffentlichkeit der Republik das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G10)“ vom 13. August 1968 bis heute offensichtlich weder zur Kenntnis gebracht wurde, noch im Internet in Textform vorliegt, sowie die Verwendung einer PDF des Bundesanzeigers über den privaten Gebrauch hinaus „nicht statthaft ist“, haben wir das gesamte Gesetz abgetippt. Es dürfte unter einer Bevölkerung von 80 Millionen Menschen rund 200 Personen bekannt sein.
Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes [„Notstandsgesetze“] Vom 24. Juni 1968
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“
(…)
6. Artikel 19 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
#Internetsperren: Warum das Urteil des E.U.-Gerichtshofs nichts bedeutet
(27.03.2014)
1. Das heisst nicht „Europäischer Gerichtshof“. Das heißt „Gerichtshof der Europäischen Union“.
2. Die „Grundrechte“ der E.U. sind Folklore a la Dr. Seltsam Schäuble, die „umgesetzt“ werden „können“, Art.52 Abs.5. Die 2000 vom E.G.-„Parlament“ beschlossene Charta enthielt diesen außer Funktion setzenden Passus übrigens noch nicht.
3. Wer nach diesem #Internetsperren-Urteil des Gerichtshofs der „Europäischen Union“ immer noch an die E.U. als positives Projekt glaubt, ist ein Gläubiger oder wird dafür bezahlt. Mehr nicht.
4. Der #GhdEU schiebt sowieso alles an die „nationalen“ *schauder* Verfassungsgerichte zurück.
5. Lernt Lesen.
6. Stört meine Kreise nicht.
Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-339/20 | VD und C-397/20 | SR
Es geht im Wesentlichen um das Zusammenspiel der einschlägigen Vorschriften der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) und der einschlägigen Vorschriften der Marktmissbrauchsrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung.
(…)
Der Gerichtshof gelangt deshalb zu dem Schluss, dass es nach der Marktmissbrauchsrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und im
Lichte der Charta nicht zulässig ist, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u.a. von Insidergeschäften, ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern.
EuGH-Urteil: Deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht
Wer hat geklagt?
Ausgangspunkt sind die Klagen der Provider SpaceNet und Deutsche Telekom von 2016. Das Verwaltungsgericht Köln hatte entschieden, dass die beiden Unternehmen nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet seien. Die Bundesnetzagentur setzte die Durchsetzung der Regelung sogar insgesamt aus, kein Provider muss daher Verkehrsdaten speichern. Doch 2019 legte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Revision die Frage nach der Vereinbarkeit mit EU-Recht dem EuGH vor.
Verfassungsgerichtschef: „Eine Beschränkung von Freiheitsrechten kann legitim sein“
(15.09.2022)
Politiker wie Scholz und Richter wie Harbarth sind Brandstifter. Sie schaffen mit ihren Aussagen die Atmosphäre, in der Menschen mit anderer Meinung quasi „vogelfrei“ sind. In der sie diffamiert werden und entmenschlicht. In denen Banken ihnen Konten kündigen, die Polizei sie schikaniert und Attacken auf sie demonstrativ nicht verfolgt. Eine Atmosphäre, in der genau das wieder beginnt, was eigentlich nie wieder geschehen sollte.
Leider erkennen diesen schleichenden Prozess viele, die immer nur Freiheit und Demokratie erlebt haben und sich ausschließlich aus den großen Medien informieren, immer noch nicht.
Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht
(26.05.2022)
Der Beschluss vom 27.04.2022 stellt nach den beiden Beschlüssen zur Bundesnotbremse einen weiteren Tiefpunkt in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts dar. Wenn man das Ergebnis und seine Begründung analysiert, muss man sich fragen, ob damit ein Punkt erreicht ist, an dem es nicht vernünftiger wäre, bis auf weiteres jede Hoffnung, dass Karlsruhe in der Corona-Krise die Grundrechte der Bürger und die liberale Demokratie gegen einen übergriffigen Staat verteidigen könnte, aufzugeben.
Beide Impfpflicht-Entscheidungen sowie die „Bundesnotbremse“-Entscheidungen signalisieren letztlich: freie Fahrt für den immer paternalistischer werdenden Staat. …es zeichnet sich ab, dass der Staat schalten und walten kann, wie er möchte.“@jeha2019
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/interview-juristin-jessica-hamed-impfpflicht-karlsruhe-laesst-dem-staat-voellig-freie-hand-li.257961
Corona, Krieg und der Weg in eine andere Republik
Die vielzitierte „Zeitenwende“ begann nicht im Februar 2022, sondern zwei Jahre vorher im März 2020. Vor dem Krieg, dem Angriff russischer Streitkräfte auf das Nachbarland Ukraine, lag der Corona-Ausnahmezustand, der Angriff auf demokratische Verfahren und die Grundrechte durch Bundes- und Landesregierungen. Und so wie der Krieg Verteidigung genannt wird, so hieß die Ausgangssperre Schutzmaßnahme. Aber auch der Begriff „Zeitenwende“ ist eine Aneignung.
Die Zeitenwende ist tatsächlich ein Zeitenbruch. Dem einen Ausnahmezustand folgte nahtlos der nächste, und auch der übernächste wird bereits angedroht. Die Ahnung beschleicht einen, nichts wird wieder so sein, wie zuvor.
Man könnte auch sagen: Am 25. März 2020, als der Deutsche Bundestag aufhörte, die Legislative und damit die erste Gewalt im Staate zu sein, als sich die gewählten Abgeordneten der Bundesregierung auslieferten und akzeptierten, dass im Handstreich mehrere Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden, endete die zweite Republik dieser Bundesrepublik Deutschland.