Archiv: Artikel 19 Grundgesetz (Kein Antasten der Grundrechte im Wesensgehalt / Grundrecht auf Rechtsweg gegen öffentliche Gewalt / aufgehoben für Brief- Post – Fernmeldegeheimnis)


28.10.2025 - 01:27 [ European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) ]

Verfassungsbeschwerde gegen deutsche Waffenexporte nach Israel

Bereits im Oktober 2024 hatte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Frankfurt Eilrechtsschutz beantragt. Der Antrag sowie die anschließende Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel wurden abgewiesen. Mit der nun eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen, die ihm einen wirksamen Rechtsschutz versagt haben.

Er beruft sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie auf sein Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Er fordert eine verfassungsgerichtliche Klärung, ob die Verweigerung von Eilrechtsschutz – angesichts der erkennbaren Risiken durch deutsche Waffenlieferungen – seine Grundrechte verletzt.

Der Fall macht deutlich: Deutschland muss Menschen vor den Folgen seiner Waffenexporte schützen. Entscheidungen über Rüstungslieferungen sind nicht nur juristisch, sondern auch faktisch von unmittelbarer Bedeutung für Menschenleben – in den vergangenen zwei Jahren dieses verheerenden Krieges ebenso wie heute

28.10.2025 - 01:16 [ European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) ]

Constitutional complaint against German arms exports to Israel

As early as October 2024, the complainant had applied for interim legal protection at the Frankfurt Administrative Court. The application and the subsequent appeal to the Hessian Higher Administrative Court in Kassel were rejected. With the constitutional complaint now filed, the complainant is challenging these decisions, which denied him effective legal protection.

He invokes his fundamental right to life and physical inviolability (Article 2(2) of the Basic Law) as well as his right to effective legal protection (Article 19(4) of the Basic Law).
He is seeking a constitutional clarification as to whether the denial of interim legal protection – in light of the recognizable risks posed by German arms deliveries – violates his fundamental rights.

This case makes clear: Germany must protect people from the consequences of its arms exports. Decisions about arms deliveries are not only legally but also factually of immediate significance for human lives – during the two years of this devastating war as much as today.

26.10.2025 - 15:05 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

Totalüberwachung, und damit ermöglichte politische Verfolgung, wird nun „gezielt“ erlaubt

(July 2, 2016)

Die Vorgänge repräsentieren nicht nur den Totalausfall einer weiteren Generation von Deutschen und die Legasthenie ihrer Fachidioten. Sie werfen auch ein Schlaglicht auf weltweite Datenbanken von Geheimdiensten, Anwaltsfirmen und Banken und deren politische Verfolgung von „politischen Individuen“.

Die seit 2002 durch den Staat offen praktizierte, aber von fast allen ignorierte „strategische Überwachung der Telekommunikation“ an deren Infrastruktur wird nächsten Freitag durch das Parlament im neuen B.N.D-Gesetz präzisiert.

Hinweis 09.07.16: das Gesetz, Drucksache 18/9041, wurde in erster Lesung behandelt, ist somit noch nicht beschlossen und bis nach der zweimonatigen „Sommerpause“ des Bundestages vertagt.

Damit hat die Simulation von „Opposition“ und „Untersuchungsausschuss“ in der seit Beginn der Snowden-Affäre außer Funktion gesetzten Republik ihren objektiven Zweck erfüllt.

Unter dem Netzpolitik.org zugesandten Geschwafel irgendwelcher Simulanten ist lediglich das Statement vom Beirat der DE-CIX Management GmbH relevant. Klaus Landefeld gegenüber Netzpolitik.org:

„Alles, was NSA und GCHQ vorgeworfen wurde, soll dem BND jetzt auch erlaubt sein – die Bundesregierung legalisiert die Praxis sozusagen im Nachhinein.“

Das ist falsch.

Erlaubt war dem B.N.D. das vollständige Kopieren an den Netzknoten, auch am Frankfurter DE-CIX, spätetens durch die im November 2005 erneut verschärfte Regierungsverordnung „Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ (TKÜV). Darunter fielen auch „inländische Fernmeldenetzknoten, die jeweils mit einem ausländischen Netzknoten zusammengeschaltet sind“ und „vom und in das Ausland“ geführter Telekommunikationsverkehr (Zitat Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 7/08, 13.05.2009).

Der Bundestag, natürlich auch „Linke“ und „Grüne“, wusste davon spätestens seit 2012.

Welche Luftnummer auch die DE-CIX Management GmbH und ihr Beirat Klaus Landefeld repräsentieren, mag man der Tatsache entnehmen, dass Landefeld nun hinsichtlich des Raubkopierens des deutschen Staates am größten Telekommunikations-Knoten auf dem Planeten von einer „Legalisierung im Nachhinein“ redet, aber im April 2015 genau gegen diese bislang angeblich illegale Praxis des B.N.D. vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen wollte. Bereits damals hieß es unter der Presseerklärung:

„Eine Klage wurde aber noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. „

Sie wurde auch nie eingereicht.

Der Beirat der DE-CIX Management GmbH Klaus Landefeld nun am Donnerstag weiter gegenüber Netzpolitik.org zum aktuellen B.N.D.-Gesetz:

„Wenn der Gesetzentwurf so verabschiedet wird, wird erstmalig in voller Absicht eine anlasslose Massenüberwachung im Inland gezielt erlaubt.

Auch die Kommunikation deutscher Staatbürger wird dem Dienst dabei zugeleitet, der einzige Schutz unserer Grundrechte besteht in einem obskuren, geheimen Filter welcher – wie bereits in der Gesetzesbegründung ausgeführt – schlicht nicht in einem ausreichenden Masse funktional ist.“

Wie bereits hinreichend dargelegt, verbirgt sich hinter der Formulierung „gezielt erlaubt“ die Legasthenie einer weiteren Generation von Deutschen in ihrer Gesamtheit.

Mit dem „obskuren, geheimen Filter“ meint Klaus Landefeld offensichtlich die in der TKÜV durch den Staat offen und für jeden einsehbar verfügte

„Aufstellung und..Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes.. die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen“.

06.06.2025 - 21:33 [ servat.unibe.ch ]

BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil

Abweichende Meinung der Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970

— 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 —
Wir können dem Urteil vom 15. Dezember 1970 nicht zustimmen. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fassung des Siebzehnten Ergänzungsgesetzes ist mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig.

(…)

Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dient dem individuellen Rechtsschutz. Sie gewährleistet, daß jeder durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten Verletzte ein Gericht anrufen kann. Das Wesentliche an dieser verfassungsrechtlichen Regelung liegt darin, daß der Rechtsschutz durch ein sachlich und persönlich unabhängiges, von Exekutive und Legislative getrenntes, also neutrales Organ gewährt wird, das bestimmten Kautelen (z.B. ordnungsmäßige Besetzung) unterliegt und selbstverständlich nur nach Anhörung des Betroffenen entscheiden kann. Wenn nun auf Grund der verfassungsändernden Bestimmung „an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane“ tritt, so wird das eigentliche Rechtsschutzsystem ersetzt. Wenn die Bestimmung überhaupt einen Sinn haben soll, so muß sich dieses Ersatz-System von dem normalen „Rechtsweg“ unterscheiden. Dies kann nur bedeuten, daß es nicht die Garantien der Unabhängigkeit und Neutralität zu haben und nicht unter dem Zwang eines bestimmten Verfahrens zu stehen braucht. Dieser Unterschied wird BVerfGE 30, 1 (34)BVerfGE 30, 1 (35)noch dadurch ins rechte Licht gerückt, daß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG auch die Geheimhaltung der Überwachungsmaßnahme ermöglicht.

Im übrigen ist der verfassungsändernden Vorschrift auch keine greifbare Einschränkung des Kreises derjenigen, die überwacht werden dürfen, zu entnehmen.

(…)

Nun muß man sich bei der Beantwortung der Frage, was „Menschenwürde“ bedeute, hüten, das pathetische Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verstehen, etwa indem man davon ausgeht, daß die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn „die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht“, „Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine ‚verächtliche Behandlung'“ ist. Tut man dies dennoch, so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z.B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs. Eine solche Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes nicht gerecht.

(…)

Es sollte nicht mehr besonders betont werden müssen, daß ein Geheimverfahren, wie es in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zugelassen ist, also ein Verfahren, in dem der Betroffene nicht BVerfGE 30, 1 (43)BVerfGE 30, 1 (44)gehört wird und sich nicht verteidigen kann, keinen Rechtsschutz bietet.

06.06.2025 - 21:24 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

„Selbst Forderung der Drei Westmächte könnte die verfassungswidrige Grundgesetzänderung nicht rechtfertigen“

(February 19, 2017)

Wie zuvor von uns dokumentiert, hob im Sommer 1968 das „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ („Notstandsgesetze“) die Gewaltenteilung bezüglich des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses auf und schrieb zudem in das Grundgesetz ein Recht des Staates, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Verletzung ihres Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses durch den Staat nicht einmal mitzuteilen.

Über nachfolgend eingereichte Verfassungsklagen gegen dieses „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968, sowie gegen das anschließend von „S.P.D.“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ ebenfalls beschlossene ausführende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968, entschied das westdeutsche Verfassungsgericht in Karlsruhe am 12. Dezember 1970 im Verfahren 2 BvF 1/69; 2 BvR 629/68; 2 BvR 308/69, auch „Abhörurteil“ genannt und heute zumeist zitiert als BVerfGE 30, 1. (Quelle 1, Quelle 2)

Mit 5 zu 3 Stimmen beurteilte der zweite Senat die „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß. Aufgehoben wurde lediglich ein kleiner Abschnitt im ausführenden Artikel 10-Gesetz.

Für die „Notstandsgesetze“ der „großen Koalition“ stimmten die Richter Seuffert, Dr. Leibholz, Dr. Geiger, Dr. Kutscher und Dr. Rinck.

Dagegen stimmten die Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp. Hier Auszüge ihrer abweichenden Meinung zum Urteil vom 15. Dezember 1970 (der Link zu den „Großer Lauschangriff“ genannten Verfassungsänderungen der „großen Koalition“ dreißig Jahre später in 1998, wiederum Grundlage für das B.K.A.-Gesetz der „großen Koalition“ in 2008, wurde hinzugefügt):

04.04.2025 - 17:53 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

Als Ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis die Gewaltenteilung verlor – im Jahre 1968

(February 24, 2017)

Was diese vor 48 langen Jahren verfügten Verfassungsänderungen bis heute tatsächlich bewirken, ist den Wenigsten bekannt. Und noch weniger bewusst.

Neben einer ganzen Reihe von weiteren schweren Folgen, auf die hier auch abseits der Artikelserie im Einzelnen schon eingegangen wurde, beschränkte das „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ Artikel 10, das Grundrecht der (West)Deutschen auf Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis. Dieses Grundrecht betrifft heute jede Email (übersetzt „elektronische Post“), jeden Chat, jedes Telefonat, jedes eingegebene Passwort, jedwede Bewegung der Bürgerinnen und Bürger im Internet.

Zusätzlich wurde durch eine „Ergänzung“ von Artikel 19 das Grundrecht, bei Verletzung der eigenen Rechte durch die Öffentliche Gewalt den Rechtsweg einlegen zu können – also die Gewaltenteilung – bezüglich des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses ausdrücklich aufgehoben. So wurde im Jahre 1968 sichergestellt, dass diesbezüglich bis heute kein staatlicher Diener, natürlich auch der Staat selbst nicht, oder gar mit ihm kooperierende andere Staaten und dessen Diener, jemals von einem Betroffenen in der Republik verklagt und über den Rechtsweg verurteilt werden konnten.

Und um ganz sicher zu gehen, wurde in das Grundgesetz das Recht des Staates hinein geschrieben, den Betroffenen die Verletzung ihres Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses durch den Staat nicht einmal mitzuteilen.

13.01.2025 - 17:58 [ Hessenschau ]

Vater von Hanau-Opfer stellt Strafanzeige gegen Polizeibeamte

January 7, 2025)

Mit der Anzeige möchte Niculescu Păun sie dazu bringen, Verantwortung für den Tod seines Sohnes zu übernehmen. „Sie waren für die Sicherheit von uns allen verantwortlich“, sagt er. Aber die Beschuldigten seien ihrer Verantwortung nicht nachgekommen.

Păun hofft, knapp fünf Jahre nach dem Tod seines Sohnes doch noch so etwas wie Gerechtigkeit zu erfahren. Es ist zeitgleich seine letzte Chance: Am Jahrestag endet die Verjährungsfrist für eventuelle Straftaten rund um den Anschlag.

13.01.2025 - 17:28 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

Gewaltensammlung in Hanau: Eine öffentliche Anklage gegen den Staat

(February 28, 2020)

Wissen Sie, liebe unbedarfte Liliputaner da draußen, es sind sich wieder einmal alle, alle, alle, alle, aaaaaaaaaaaaalle einig. Wie gefährlich die Rechten sind, vor allem die im Parlament und die Leute die das wählen, und so weiter.

Dass Rechtsextremisten auch und gerade dann gefährlich sind, wenn sie im exekutiven Staatsapparat sind und machen können was sie wollen, weil sie wissen dass sie praktisch unter Immunität handeln, nun, das haben alle, alle, alle, alle, aaaaaaaaaaaaalle wohl irgendwie vergessen.

(…)

Es bleibt zu erwarten, dass die Angehörigen der Ermordeten in Hanau es nicht ebenso halten, sondern – im Gegensatz zu den Angehörigen der Mordopfer vom Berliner Breitscheidplatz und im Gegensatz zu der pseudolinken Simulation der Berliner Landesregierung – endlich das tun, was sie Dank dem Grundgesetz können:

eine gerichtliche Klage, eine Zivilklage gegen den Staat mit der Selbstbezeichnung Bundesrepublik Deutschland einreichen.

Nur dann wird es ein Gerichtsverfahren geben. Mindestens zehn ermordete Menschen sollten diese „Mühe“ wert sein.

14.10.2024 - 19:39 [ ZDF ]

Deutsche Geheimdienste warnen vor Russland

Auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) warnte vor den zunehmenden Gefahren durch russische Geheimdienst-Aktivitäten in Deutschland. „Wir sehen, dass Putins Regime immer aggressiver agiert“, sagte Faeser dem „Handelsblatt“. Der CDU-Politiker Roderich Kiesewetter warnte in diesem Zusammenhang auch vor Gewalttaten: „Sabotage und gezielte Mordanschläge sind deshalb wahrscheinlich“, sagte er ebenfalls dem „Handelsblatt“.

14.10.2024 - 19:38 [ Tagesschau.de ]

Warnung deutscher Geheimdienste: „Russische Spionage und Sabotage nehmen zu“

Nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa bestand der glückliche Zufall darin, dass der Weiterflug des aus dem Baltikum stammenden Frachtpakets sich in Leipzig verzögerte. Das Paket hatte einen Brandsatz enthalten, der dort zündete und einen Frachtcontainer in Brand setzte. In Sicherheitskreisen wird davon ausgegangen, dass der Vorfall im Zusammenhang mit russischer Sabotage steht.

Der Kreml sieht den Westen und damit auch Deutschland als Gegner“, warnte auch Bruno Kahl, Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), mit Hinweis auf den Ukraine-Krieg.

(…)

Alle drei Geheimdienst-Spitzen mahnten, dass die Sicherheitsdienste mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet werden müssten, um die Gefahren abwehren zu können. Rosenberg sagte, sie hoffe auf „eine Realitätsanpassung der Gesetzeslage, um unseren Auftrag bestmöglich erfüllen zu können“.

01.10.2024 - 15:40 [ Netzpolitik.org ]

Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz erneut in Teilen verfassungswidrig

(heute)

Das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes stammt noch von der schwarz-schwarz-roten Vorgängerregierung. Der vorher existierende Informationsverbund aller Polizeibehörden änderte sich dadurch von Grund auf: Die gesamte Informationsordnung des Bundeskriminalamts (BKA) wurde neu strukturiert, mit sehr weitreichenden neuen Speicherungen in der Verbunddatenbank INPOL, auf die neben der Bundespolizei und der Zollverwaltung alle Polizeibehörden für alle erdenklichen Auswertungszwecke zugreifen können. Eine massive und anwachsende Bevorratung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Terrorismusabwehr war die Folge.

01.10.2024 - 15:26 [ Tagesschau.de ]

BKA soll heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen

(August 14, 2024)

Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes, der dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt, umfasst „die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung“, also das Anbringen von Spähsoftware auf Desktops oder Smartphones, sowie die Befugnis „zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen“.

Der stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, sprach gegenüber den RND-Zeitungen von „ernsten Zeiten“. Das BKA brauche „moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel“.

28.08.2024 - 19:33 [ Netzpolitik.org ]

BKA-Gesetz: Wenn Polizisten zu Einbrechern mutieren

Obwohl die Polizei eine ganze Reihe an Trojaner-Produkten besitzt, kann sie nicht alle Geräte erfolgreich aus der Ferne infizieren.

Deshalb will die Bundesinnenministerin jetzt nachschärfen. Damit die Smartphones und Tablets von Verdächtigen mit der staatlichen Spähsoftware infiziert werden können, sollen Polizisten künftig in die Wohnungen der Verdächtigen einbrechen dürfen. Das zumindest sieht die Änderung des BKA-Gesetzes vor, die netzpolitik.org Mitte August veröffentlicht hat. Die Klempner lassen grüßen.

Mit Verve schoss Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) dagegen. Mit dieser Maßnahme werde es das BKA-Gesetz nicht bis ins Bundeskabinett schaffen, kündigte er an.

Der Liberale hatte seine Rechnung ohne den Messerangriff von Solingen und ohne den Bundespräsidenten gemacht. Denn Frank-Walter Steinmeier mischte sich unmittelbar nach der grausamen Bluttat ins politische Tagesgeschäft ein und brachte die Änderung des BKA-Gesetzes erneut ins Spiel.

27.09.2023 - 10:33 [ Netzpolitik.org ]

Staatstrojaner Pegasus: Wir verklagen das BKA – zum dritten Mal

Pegasus ist der wohl berüchtigtste Staatstrojaner der Welt. Nach den Enthüllungen des Pegasus-Projekts arbeitete das EU-Parlament diverse Skandale in einem eigenen Untersuchungsausschuss auf. Die USA haben den Einsatz von Pegasus verboten und Sanktionen gegen das Unternehmen NSO verhängt, weil ihr Staatstrojaner die nationale Sicherheit und die internationale Ordnung gefährdet. Deutschland belohnt NSO weiter mit Steuergeld.

25.08.2023 - 20:40 [ Norbert Häring ]

Corona soll offenbar noch einmal zu einem großen Ding gemacht werden

Sie versuchen es allen Ernstes mit genau den gleichen Sätzen und Propagandamethoden noch einmal. Und der Spiegel ist wieder vorne mit dabei. Vielleicht läuft da gerade ein heimlicher Sentinel-Test auf geistige Bevölkerungsgesundheit.

25.08.2023 - 20:16 [ Nachdenkseiten ]

Liebe Mainstream-Journalisten: Wollen Sie wirklich eine Wiederkehr der Corona-Politik?

Es mag im Moment unwahrscheinlich erscheinen, dass es gelingt, die Corona-Politik in der erlebten radikalen Form wiederzubeleben. Wenn aber erst einmal eine neue Paniksituation installiert ist mit den entsprechenden „Sachzwängen“ und den „rasant in die Höhe schnellenden Zahlen“, dann wird es wieder leicht sein, eine Sphäre der angeblichen „Unwissenheit“ zu kreieren, in der auch harte „Maßnahmen“ nicht mehr seriös begründet werden müssen und in der skrupellos mit Emotionen gearbeitet wird. Und dann wird es zu spät sein, um noch rational durchzudringen.

Dieser Zustand muss verhindert werden. Darum erfolgt hier nicht nur der Appell an die lieben Mainstream-Journalisten, sondern auch an verantwortungsvolle Politiker, Gewerkschafter, Kirchenvertreter, Lehrer, Künstler, Ärzte und so weiter: Bitte lassen Sie das nicht noch einmal zu!

22.08.2023 - 17:22 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

Staatsstreich, Vierte Welle

(5.Dezember 2021)

Nach dem Putsch-Urteil 1 BvR 781/21 des Bundesverfassungsgerichts ist der Systemwechsel offiziell. Faktisch erklären die von der Merkel-Einheitsregierung in sechzehn langen Jahren in das höchste Verfassungsorgan bugsierten Roten Roben, dass im Grundgesetz gar nicht drin steht was da drin steht und der Staat alles mit den Bürgerinnen und Bürgern machen kann – er muss nur sagen, es sei notwendig. Grenzen dafür setzen die Verfassungsrichterinnen und -Richter nicht.

(…)

Wenn Ihr, liebe Leserinnen und Leser, nicht lest, oder wenn Ihr zwar lest, aber Euch nicht in der Lage seht es ausreichend weiter zu erzählen bzw. einen einzigen Abgeordneten / eine einzige Abgeordnete in Bundestag und sechzehn Landtagen zu finden, der / die lesen und die Zahlen der Regierung überprüfen will, kann ich Euch nicht helfen. Meine Arbeit ist getan.

Was Ihr natürlich auch noch machen könnt: die wenigen mehr oder weniger unabhängigen Journalistinnen und Journalisten ansprechen, die sich eventuell in der Lage sehen könnten, sich diesem alles entscheidenden Detail zu widmen, so dass sich wiederum ein einziger Parlamentarier irgendwann zur Gewaltenteilung genötigt sehen könnte (von irgendwelchen Parteien oder Gerichten will ich gar nicht mehr reden):

22.08.2023 - 17:14 [ Niko Härting / Twitter ]

3. Karlsruhe legt das Grundgesetz gegen seinen Wortlaut aus. Das Gericht gesteht zwar zu, dass das Grundgesetz Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund einer Einzelfallentscheidung und nicht flächendeckend erlaubt („aufgrund eines Gesetzes“), …

(30.November 2021)

4. setzt sich jedoch über den Wortlaut des Grundgesetzes „teleologisch“ (aus Gründen des Sinns und Zwecks) hinweg und gestattet flächendeckende Ausgangssperren. Wenn der Wortlaut nicht passt, wird er passend gemacht.

5. Dabei übersieht Karlsruhe die historischen Erfahrungen, die 1949 dazu führten, derartige Ausgangssperren zu verbieten.

6. Karlsruhe setzt keine „roten Linien“. Es wird aus der gesamten Entscheidung nicht erkennbar, wie weit denn der Gesetzgeber bei der Corona-Politik gehen darf. Ein Freifahrtschein für die Regierenden.

22.08.2023 - 17:03 [ Bundesverfassungsgericht.de ]

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 -, Rn. 1-306,

Soweit die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 781/21 und 1 BvR 854/21 sich durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt sahen, genügt der bloße Vortrag, sich nachts nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen zu dürfen oder dass ein Eingriff in die Freizügigkeit „auf der Hand“ liege, den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigen sie nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) auf, inwieweit die Freizügigkeit durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll. Ebenso wenig genügt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 854/21, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Ausgangsbeschränkungen liege „auf der Hand“. Auch der Beschwerdeführer zu 3) im Verfahren 1 BvR 805/21 zeigt, soweit es ihm um die Möglichkeit des Fotografierens bei Dämmerung und Dunkelheit geht, eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht substantiiert auf.

Im Verfahren 1 BvR 798/21 genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nicht, soweit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers gerügt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der täglich verbleibende Zeitraum von 19 Stunden für sportliche Betätigung im Freien nicht ausreicht, um diesen für die gesundheitsförderlichen Effekte des Sports zu nutzen.

(…)

aa) Der eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit „durch Gesetz“ nicht enthaltende Wortlaut der Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG könnte nahelegen, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber Eingriffe in dieses Freiheitsrecht unmittelbar durch Gesetz nicht zugänglich sind. Zwingend ist dieses Verständnis des Wortlauts aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat der weitgehend gleichlautenden Schrankenausgestaltung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG keine solche Bedeutung zugemessen und einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar durch Gesetz für damit vereinbar gehalten (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>).

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein klares Bild zu der Frage, ob aus der allein Eingriffe „aufgrund eines Gesetzes“ gestattenden Schrankenregelung ein Verwaltungsvorbehalt folgt (vgl. Bumke, Der Grundrechtsvorbehalt, 1998, S. 199). Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Grundrechtsschranken im Parlamentarischen Rat kann dem Wortlaut der entsprechenden Schrankenausgestaltung ebenfalls kein starkes Gewicht zukommen. Es fehlte an einem System der verschiedenen Schrankenregelungen in dem Sinne, dass Gehalt und Wirkungen des Verfassungstextes bei gleicher sprachlicher Fassung jeweils gleich zu verstehen wären und umgekehrt (vgl. Hermes, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 63 Rn. 3). Erwägungen des Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates zur Schrankengestaltung, man bevorzuge die Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“, weil bei der Wendung „durch Gesetz“ Beschränkungen nur durch ein Gesetz angeordnet werden könnten und eine gesetzliche Ermächtigung einer Behörde ausgeschlossen sei (Deutscher Bundestag und Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 7 – Entwürfe zum Grundgesetz, 1995, S. 211 f.), lassen sich vielmehr dahin verstehen, dass bei der Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“ der gesetzesunmittelbare wie auch der durch die Verwaltung vermittelte Eingriff als möglich erachtet wurde, aber nicht umgekehrt die Legislative von der unmittelbaren Regelung ausgeschlossen sein sollte.

(…)

Die prozeduralen und materiellen Sicherungen des Art. 104 Abs. 1 GG sind in den Fällen erforderlich, in denen die staatliche Gewalt unmittelbaren körperlichen Zugriff auf eine Person hat. Da nunmehr aber auch gesetzliche Maßnahmen, die für sich genommen niemals körperliche Zwangswirkung zu entfalten vermögen, als Eingriffe gelten können, wenn von ihnen dem körperlichen Zwang ähnliche Wirkungen ausgehen (oben Rn. 246), hat dies Konsequenzen für das Verständnis des Schrankenvorbehalts. Nichts spricht dafür, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG nach ihrem Zweck gegenüber dem Gesetzgeber ein absolutes, uneinschränkbares Recht begründen soll. Wird der Gesetzgeber selbst unmittelbar an dieses Grundrecht gebunden, muss er umgekehrt auch von der vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Der Schrankenvorbehalt steht dem nicht entgegen. Bei Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit unmittelbar durch Gesetz droht kein mit dem Schutzzweck der Schranken unvereinbarer Verlust an Rechtsschutz. Die gesetzliche Anordnung des Freiheitseingriffs schafft keine Lage, die die Schutzmechanismen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 GG auslösen müsste. Teleologische Gründe sprechen daher bei einem erweiterten Eingriffsverständnis dagegen, die Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kompetenziell als Verwaltungsvorbehalt auszulegen.

(,,,)

Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die hier angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesen Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Harbarth
Paulus
Baer
Britz
Ott
Christ
Radtke
Härtel

18.08.2023 - 17:25 [ DasFestival.eu ]

Das Festival: Frei heraus

Wie unter einem Vergrößerungsglas

… haben die letzten Jahre die Belanglosigkeit der Kultur zum Vorschein gebracht: Bis auf wenige Ausnahmen reihten sich die Kulturschaffenden in die Phalanx der keimfreien Solidarität ein, ertrugen klaglos die Absage von Veranstaltungen oder machten sich zu Werbefiguren des staatstragenden Ideologiemarketings. Was aber weitgehend unterblieb, war eine künstlerische Reflexion der Zeitumstände. Dies ist ein Armutszeugnis und verweist über die Tagespolitik hinaus auf eine Tiefenkrise der Kultur, scheinen doch viele Künstler ihr Zutrauen in die sinnstiftende Kraft der Kunst anlässlich der Verführung durch die Macht und den Markt verloren zu haben.

DAS FESTIVAL in Weimar tritt den lebendigen Gegenbeweis an: Es feiert die widerständige Sinnquelle der Kunst und die Freiheit der Rede und bringt uns dadurch wieder in Kontakt mit den Wurzeln der Menschlichkeit, diesseits des Konformitätsdrucks, der nicht zuletzt durch staatliche Kulturförderung erzeugt wird.

08.06.2023 - 01:00 [ Nachdenkseiten ]

Urteil wegen „Billigung des russischen Angriffskriegs“: Vorsicht – eine falsche Meinung kann jetzt kriminell sein

Das Kölner Amtsgericht hat eine 48 Jahre alte Frau wegen „Billigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine“ schuldig gesprochen, wie Medien berichten. Die Richterin verurteilte die Frau am Dienstag zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Nach Überzeugung des Gerichts hatte die Ukrainerin am 8. Mai 2022 „bei einer pro-russischen Demonstration“ in Köln den Krieg „für andere wahrnehmbar gutgeheißen und befürwortet“, wie es in der Urteilsbegründung hieß.

Laut Medienberichten hatte die Frau in einem Fernseh-Interview, das in der Verhandlung in Augenschein genommen wurde, gesagt: „Russland ist kein Aggressor“. Zudem habe sie gesagt, das Vorgehen Russlands sei „alternativlos“. Das Gericht war überzeugt, dass die Äußerungen der Frau geeignet seien, „den öffentlichen Frieden zu stören“.

08.06.2023 - 00:45 [ Nachdenkseiten ]

Wer solche Künstler hat, braucht keine Mitläufer mehr

Man hätte diese Liste der „braven“ Künstler laut dem Artikel noch erheblich verlängern können: Unter dem Stichwort #impfenschuetzt hatten einige Veranstalter und Künstler dafür geworben, sich impfen zu lassen – mit dabei waren Bands wie Die Toten Hosen, Beatsteaks, Tocotronic, Element of Crime, Isolation Berlin und Silbermond, die mit der Beteiligung an der Kampagne auch die durch die Corona-Politik und die aggressive Impfkampagne hervorgerufenen gesellschaftlichen Verwerfungen indirekt gerechtfertigt haben.

Auch die Band Die Ärzte gliederte sich auf ihrer Webseite voll in die dominante offizielle Darstellung ein: In einer Band-Mitteilung sollte wohl eine Schockwirkung mit Formulierungen wie „qualvollem Ersticken“ erzielt werden, die „Zukunft der Kultur“ wurde vom Impf-Fortschritt abhängig gemacht, ebenso war das Impfen laut „Die Ärzte“ (ganz Regierungslinie) Voraussetzung für „normale Bedingungen“ und dafür, dass „das Leben weitergeht“.

29.01.2023 - 20:20 [ Buzer.de ]

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10): § 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen

§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit

1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,

2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und

3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.

Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.

21.12.2022 - 06:04 [ Buzer.de ]

§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen

§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit

1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,

2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und

3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.

Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.