Artikel 1
Aggression ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, wie in dieser Definition ausgeführt.
Erläuterung: Der Begriff „Staat“
a) wird in dieser Definition unabhängig von der Frage der Anerkennung und unabhängig davon verwendet, ob ein Staat Mitglied der Vereinten Nationen ist;
b) schließt in dieser Definition gegebenenfalls auch den Begriff „Gruppe von Staaten“ ein.