Die entsprechende Grundlage (Artikel 10-Gesetz) für den deutschen Auslandsgeheimdienst muss bis spätestens Ende 2026 neu geregelt werden, bis dahin dürfe die Überwachung mit Einschränkungen weitergehen.
(…)
„Derzeit fehlt eine hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren“, so das Gericht.
(…)
Der „Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung“ sei demnach unzureichend. Konkret weist das Gericht auf die Begriffe hin, mit denen der Geheimdienst nicht-öffentliche Kommunikation filtert.
(…)
Die G10-Kommission müsse laut Verfassungsgericht besser ausgestattet sein. So bringt das Verfassungsgericht zum Ausdruck: Das ist kein Job, den man nebenbei macht. Es genüge nicht, „dass die Mitglieder der G10-Kommission lediglich ein öffentliches Ehrenamt innehaben statt wie verfassungsrechtlich geboten hauptamtlich tätig zu sein.“ Zudem stelle die aktuelle Regelung nicht sicher, dass der Kommission Mitglieder mit richterlicher Erfahrung angehören.
Archiv: Internetknoten / internet knots
What countries are in the 5 Eyes, 9 Eyes, and 14 Eyes agreements?
Fourteen Eyes agreement countries
Fourteen Eyes (or 14 Eyes) refers to the intelligence group that consists of the Five Eyes member countries plus:
– Belgium
– Denmark
– France
– Germany
– Italy
– The Netherlands
– Norway
– Spain
– Sweden
These countries participate in SIGINT sharing as third parties. The official name of the Fourteen Eyes is the SIGINT Seniors of Europe (SSEUR), which has existed in one form or another since 1982. Similar to the UKUSA Agreement, its original mission was to uncover information about the USSR.
A SIGINT Seniors Meeting is attended by the heads of the SIGINT agencies (NSA, GCHQ, BND, the French DGSE, etc.) and is where they can share intelligence and discuss related issues. While this group has many of the same members as the “Nine Eyes”, it is a different group. According to leaked documents, the Fourteen Eyes is not a formal treaty but rather an agreement made between SIGINT agencies.
A Surveillance Primer: 5 Eyes, 9 Eyes, 14 Eyes
(August 15, 2022)
The Five Eyes (FVEY) surveillance alliance includes the following countries:
– Australia
– Canada
– New Zealand
– United Kingdom
– United States
(…)
The Nine Eyes countries include:
– 5 Eyes countries +
– Denmark
– France
– Netherlands
– Norway
(…)
The 14 Eyes surveillance countries include:
– 9 Eyes countries +
– Germany
– Belgium
– Italy
– Sweden
– Spain
Seit 2002 betriebene “strategische Überwachung der Telekommunikation” soll nun ins B.N.D.-Gesetz
(7. Juni 2016)
Der Staat will sein jahrzehntelang mit Wissen aller Parteien, der gesamten Presse und jeder etablierten Organisation betriebenes Raubkopieren der gesamten Telekommunikation im und über das Territorium der Republik von der Verordnungsebene ins B.N.D.-Gesetz befördern.
Die Republik ist derweil weiterhin außer Funktion gesetzt.
Die nach Kriegsbeginn in 2001 von der Regierung in ihrer ersten Form erlassene und in 2002 zur offiziellen “strategischen Überwachung der Telekommunikation” (Zitat aus der „Begründung zum Entwurf für eine Erste Verordnung zur Änderung Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ vom 29. April 2002) ausgebauten Telekommunikations-Überwachungsordnung (TKÜV) verpflichtet heute jeden relevanten Provider,
„die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen“
und dem Bundesnachrichtendienst (B.N.D.) eine
„vollständige Kopie der Telekommunikation“
zu übergeben.
Heise.de dazu bereits am 1.Februar 2002:
„Offenbar, so vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst 100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten.“
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 3 Kreis der Verpflichteten
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.
(2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit
1.
es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Telekommunikationsnetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
2.
sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
(…)
Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
(3) § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 8 Übergabepunkt#
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 36 entspricht.
(…)
(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützt oder er bei der Erzeugung oder dem Austausch von Schlüsseln mitwirkt und ihm dadurch die Entschlüsselung der Telekommunikation möglich ist, hat er die für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben.
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen und bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich der in dieser Telekommunikation übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen: …
Dänischer Geheimdienstchef und Ex-Minister vor Gericht
Die Staatsanwaltschaft wirft dem derzeit suspendierten Geheimdienstchef Lars Findsen und dem ehemaligen Verteidigungsminister Claus Hjort Frederiksen vor, Staatsgeheimnisse verraten und öffentlich der Presse zugänglich gemacht zu haben.(…)
Die Frankfurter Rundschau berichtet, dass Snowdens Enthüllungen 2013 ans Licht brachten, dass die NSA das globale Datenkreuz Kopenhagen für ihre Zwecke nach Belieben anzapfen konnte. Über die Datenzentrale des dänischen Auslandsgeheimdiensts FE hätten die US-Geheimdienste unter anderem Telefonate von Angela Merkel aus dem Bundeskanzleramt mitgehört.
Findsen und Frederiksen hingegen dürfen die genauen Vorwürfe nicht nennen, obwohl diese bereits öffentlich sind.
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Five Eyes, Six Eyes, Europe’s Eyes? Europe-Five Eyes Cooperation in the Face of China
(Mar 27, 2021)
In the short term, Europe may be able to shrug off the illegality of its data-sharing practices under the GDPR, and please privacy advocates with adequacy reviews, but in the long term the violation of Europe’s own data privacy crownpiece is sure to harm its international credibility.
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10): § 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und
3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
Moskaus Spion beim BND: Ein Maulwurf, der Maulwürfe jagen sollte
SZ-Plus-Abonnenten lesen auch:
Massenüberwachung: BND speichert 220 Millionen Telefondaten – jeden Tag
(6. Februar 2015)
Die Spione der Gegenwart interessieren sich für ganz andere Spuren: Metadaten. Aus ihnen können die Geheimdienste herauslesen, wer wann wo mit wem und wie lange kommunizierte. Jede E-Mail trägt solche Metadaten, jede SMS, jedes digitale Bild, jede WhatsApp-Nachricht. Wer sie interpretieren kann, weiß nicht nur, was Menschen einander erzählen. Metadaten verraten viel mehr: Wo Menschen gerade sind, woher sie kamen, was sie im Moment tun, sogar was sie planen. Sie enttarnen jedes Versteck und jeden heimlichen Kontakt. „
„Maulwurf“-Fall im BND: Beförderung vor der Festnahme
Bereits zuvor war bekannt geworden, dass Carsten L. in den vergangenen Jahren in leitender Funktion in der Abteilung Technische Aufklärung (TA) gearbeitet hatte. Sie ist zuständig für die Überwachung von weltweiter Telefon-, Satelliten- und Internetkommunikation. Rund die Hälfte aller nachrichtendienstlichen Meldungen des BND stammen aus dieser Abteilung. Der Oberst soll vor mehr als zehn Jahren von der Bundeswehr zum BND gekommen sein.
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
(…)
§ 5 Grundsätze
(…)
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird.
(…)
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(…)
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und
3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10)
Ausfertigungsdatum: 26.06.2001
Vollzitat:
„Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist“ (…)
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
(…)
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, der eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbracht werden.
(1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.
A Surveillance Primer: 5 Eyes, 9 Eyes, 14 Eyes
(August 15, 2022)
The Five Eyes (FVEY) surveillance alliance includes the following countries:
– Australia
– Canada
– New Zealand
– United Kingdom
– United States
(…)
The Nine Eyes countries include:
– 5 Eyes countries +
– Denmark
– France
– Netherlands
– Norway
(…)
The 14 Eyes surveillance countries include:
– 9 Eyes countries +
– Germany
– Belgium
– Italy
– Sweden
– Spain
Five Eyes, Six Eyes, Europe’s Eyes? Europe-Five Eyes Cooperation in the Face of China
(Mar 27, 2021)
In the short term, Europe may be able to shrug off the illegality of its data-sharing practices under the GDPR, and please privacy advocates with adequacy reviews, but in the long term the violation of Europe’s own data privacy crownpiece is sure to harm its international credibility.
A Surveillance Primer: 5 Eyes, 9 Eyes, 14 Eyes
(August 15, 2022)
The Five Eyes (FVEY) surveillance alliance includes the following countries:
– Australia
– Canada
– New Zealand
– United Kingdom
– United States
(…)
The Nine Eyes countries include:
– 5 Eyes countries +
– Denmark
– France
– Netherlands
– Norway
(…)
The 14 Eyes surveillance countries include:
– 9 Eyes countries +
– Germany
– Belgium
– Italy
– Sweden
– Spain
Verfassungsgericht: B.N.D. kopierte seit 2002 die Telekommunikation am Internetknoten Frankfurt
(20. November 2016)
Beschluss 2 BvE 5/15 des Bundesverfassungsgerichts zur G-10 Kommission, in welchem die Verfassungsklage dieses durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ und dem nachfolgenden ersten Artikel 10-Gesetz / G10-Gesetz in 1968 geschaffenen Geheimgerichts nicht einmal angenommen wird, ist nicht gelesen worden. Und wer ihn gelesen und verstanden hat lügt oder schweigt.
Regierung kopiert Internet-Daten an Netzknoten seit 2005, auch “vom und in das Ausland”
(1. Mai 2015)
Das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom Juli 2006 (hier gespiegelt) führte die ganze Liste von Beratungen in Bundestag und Bundesrat an, die der Verfügung der neuen TKÜV und der im Zuge dessen erfolgten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorangegangen waren und nachfolgten. Sie hatten bereits unter der „rot-grünen“ Regierung Gerhard Schröder (S.P.D.) / Joseph Fischer (Bündnis 90/Die Grünen) begonnen.
„Anhang 1: Chronologie zur Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
– 22.01.2002: TKÜV tritt in Kraft
Inhalt: Telekommunikation mit dem Ausland ist nicht zu erfassen (§ 3 a.F. TKÜV; ab dem 24.08.2002 war dies in § 4 TKÜV geregelt)
– 30.04.2003: Referentenentwurf
Inhalt: § 4 TKÜV wird aufgehoben und damit die Auslandskopfüberwachung implizit ermöglicht
– 06.07.2004/ 03.09.2004: weitere Referentenentwürfe unterschiedlichen Inhalts
– 13.12.2004: Regierungsentwurf
Inhalt: § 4 TKÜV regelt Auslandskopfüberwachung explizit
– Januar 2005: Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission
– 12.08.2005 (nach Notifizierung): nochmalige Änderung der §§ 3, 4 TKÜV, BR-Drs. 631/05
– 03.11.2005 TKÜV-neu ausgefertigt (mit den nicht notifizierten Änderungen vom 12.8.)
– 08.11.2005 TKÜV-neu wird verkündet (BGBl. I., S. 3136)
– 09.11.2005 TKÜV-neu tritt in Kraft
Anhang 2: Chronologie zum Telekommunikationsgesetz (TKG)
– 25.06.2004: TKG verkündet
– 02.02.2005: Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (Kabinettsentwurf), BT-Drs. 15/5213:
Inhalt: Entschädigungsregelung § 23 Abs. 5 JVEG (Übergangsregelung, bis die geplante Verordnung nach § 110 Abs. 9 TKG in Kraft tritt)
– 18.03.2005: Stellungnahme und Änderungsvorschläge des Bundesrates zu diesem Entwurf
– 07.04.2005: Gegenäußerung der Bundesregierung
– 15.04.2005: Entwurf wird in Ausschüsse überwiesen
– 19.04.2005: Änderungsantrag SPD/Grüne, BT-Drs. 15(9)1867:
Inhalt: Kostenregelung in einem § 113 a TKG und damit einhergehend Änderung von §23 Abs. 5 JVEG (bezogen auf § 113 a TKG)
– 12.05.2005: öffentliche Anhörung zum Entwurf
– 17.06.2005: Entwurf wird im Bundestag angenommen, BT-Drs. 15/5694:
Inhalt: ohne den vorgeschlagenen Kostenparagraphen § 113 a TKG
– 08.07.2005: Bundesrat beschließt Anrufung des Vermittlungsausschusses
– 05.09.2005: Vermittlungsausschuss vertagt Beratungen
Anmerkung: Damit ist der Gesetzentwurf gescheitert und muss in der neuen Legislaturperiode erneut eingebracht werden (Grundsatz der Diskontinuität, seit 18.09.2005 neuer Bundestag)
– 31.01.2006: Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“
Inhalt: entspricht vollinhaltlich dem Entwurf vom 02.02.2005
– 06.03.2006: Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu diesem neuen Entwurf
Inhalt: Mahnung die Entschädigungsregelungen ins Gesetzgebungsverfahren einzubringen
– 17.05.2006: Neuerlicher Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“
Inhalt: Novellierung des Kundenschutzes durch Integration der bislang in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Regelungen in das TKG; keine neuen Vorschläge zur Kostenregelung bei der TKÜ“
Diesen Mittwoch nun berichtete Radio Utopie von einer Kleinen Anfrage der Fraktion „Die Linke“ an die Bundesregierung im April 2012. Diese beinhaltete unter Punkt 16 ausdrücklich die Frage nach der „Überwachung von Telekommunikation..über den Frankfurter Netzknoten DE-CIX“ durch den Bundesnachrichtendienst.
Stellvertretend für die Regierung antwortete Kanzleramtsleiter Ronald Pofalla am 11. Mai 2012 den Abgeordneten über das, was diese bereits damals wissen mussten. Pofalla wörtlich:
„Gleichwohl wird die Bundesregierung nach gründlicher Abwägung dem Informationsrecht des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nachkommen. Die Informationen werden als „Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag zur Einsichtnahme übermittelt.“
Nach unserem Artikel sprach Fritz Mielert, langjähriger Aktivist in der Bürgerbewegung gegen Programm „Stuttgart 21“, via Twitter das Mitglied im Geheimdienste-Untersuchungsausschuss Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen) auf den Inhalt unseres Artikels an (wir berichteten).
Der Rechtsanwalt Dr. Konstantin von Notz dazu:
„Ziemlich verquirlter Irrsinn.“
Es melde sich jetzt jeder weitere Ignorant, Contra, oder leidenswillige abendländische Christ, der allen Ernstes behauptet, alle Regierungsmitglieder, alle Abgeordneten und alle Vertreter der Landesregierungen hätten seit fast zehn Jahren von all dem nichts gewusst.
A Surveillance Primer: 5 Eyes, 9 Eyes, 14 Eyes
(August 15, 2022)
The Five Eyes (FVEY) surveillance alliance includes the following countries:
– Australia
– Canada
– New Zealand
– United Kingdom
– United States
(…)
The Nine Eyes countries include:
– 5 Eyes countries +
– Denmark
– France
– Netherlands
– Norway
(…)
The 14 Eyes surveillance countries include:
– 9 Eyes countries +
– Germany
– Belgium
– Italy
– Sweden
– Spain
Vorratsdatenspeicherung: Faesers verwirrender Vorstoß
Als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung gilt eine sogenannte Quick-Freeze-Lösung. Bundesjustizminister Marco Buschmann erklärte das im vergangenen Dezember so: „Telekommunikationsanbieter sollen bei einem konkreten Anlass auf richterliche Anordnung hin schnell Daten sichern müssen, damit Polizei und Staatsanwaltschaft sie dann auswerten können.“ Die Daten werden also „eingefroren“, bevor der Anbieter sie routinemäßig löschen würde.
Pegasus Spyware Maker NSO Has 22 Clients in the European Union. And It‘s Not Alone
European lawmaker Sophie in ‘t Veld, who is a member of the Pegasus inquiry committee, told Haaretz: “If just one company has 14 member states for customers, you can imagine how big the sector is overall. There seems to be a huge market for commercial spyware, and EU governments are very eager buyers. But they are very quiet about it, keeping it from the public eye.”
(…)
“We know spyware is being developed in several EU countries. Not least Italy, Germany and France,” in ‘t Veld said. “Even if they use it for legitimate purposes, they have no appetite for more transparency, oversight and safeguards. Secret services have got their own universe, where normal laws don’t apply. To an extent, that has always been the case, but in the digital era they have become all-powerful, and practically invisible and totally elusive.”
Russland „besetzt“ das ukrainische Internet
Auf der von Russland annektierten Halbinsel hat Moskau schon 2014 die Weichen für die Telekommunikation gestellt. Das russische Telekomunternehmen Rostelekom eröffnete dort einen Ableger unter dem Namen Miranda-Media, der jetzt der Knotenpunkt ist, über den auch Cherson ans Internet angebunden ist. Einziger Verbindungspartner von Miranda-Media ist Rostelekom, die Daten gelangen also weiter Richtung Moskau. Russland legte darüber hinaus auch ein 46 Kilometer langes Unterwasserkabel von der Hafenstadt Kertsch im Osten der Krim zum russischen Festland.
„Strategische Überwachung der Telekommunikation“: Die verschwiegene Infrastruktur der Totalüberwachung
(16.3.2015)
In der „Begründung zum Entwurf für eine Erste Verordnung zur Änderung Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ vom 29. April 2002 schrieb die Regierung:
Die Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8 des G 10 zielen auf ein regional begrenztes Gebiet ab, über das Informationen gesammelt werden sollen. Sie beziehen sich auf internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt. Das Besondere an der strategischen Fernmeldekontrolle ist dabei, dass aus einer großen Menge verschiedenster Sachverhalte einzelne ausgewertet werden, die sich hierfür aufgrund bestimmter Merkmale qualifizieren. (…)
Die hierfür bei den Verpflichteten zum Einsatz gelangenden technischen Einrichtungen sind (..) weniger komplex als die Einrichtungen, die zur Umsetzung der übrigen Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der Betreiber bei der technischen Umsetzung dieser strategischen Kontrollmaßnahmen keinen Bezug auf eine bestimmte Person oder Anschlusskennung zu beachten hat. Angesichts der wenigen Anbieter, die internationale Übertragungswege anbieten, auf denen eine gebündelte Übertragung erfolgt, ist davon auszugehen, dass insgesamt nur verhältnismäßig wenige technische Einrichtungen zum Einsatz kommen. (…)
Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des G 10 eine Frist von 2 Jahren eingeräumt, innerhalb der eine Evaluation der geänderten Möglichkeiten gerade mit Blick auf die strategische Kontrolle verlangt wird. Auch diese Vorschrift fordert unverzügliches Handeln bei der technischen und organisatorischen Umsetzung von Maßnahmen zur strategischen Überwachung der Telekommunikation.“
Dazu Heise.de am 1.Februar 2002:
„Offenbar, so vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst 100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten.“
„Strategische Überwachung der Telekommunikation“: Die verschwiegene Infrastruktur der Totalüberwachung
(16.3.2015)
In der „Begründung zum Entwurf für eine Erste Verordnung zur Änderung Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ vom 29. April 2002 schrieb die Regierung:
Die Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8 des G 10 zielen auf ein regional begrenztes Gebiet ab, über das Informationen gesammelt werden sollen. Sie beziehen sich auf internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt. Das Besondere an der strategischen Fernmeldekontrolle ist dabei, dass aus einer großen Menge verschiedenster Sachverhalte einzelne ausgewertet werden, die sich hierfür aufgrund bestimmter Merkmale qualifizieren. (…)
Die hierfür bei den Verpflichteten zum Einsatz gelangenden technischen Einrichtungen sind (..) weniger komplex als die Einrichtungen, die zur Umsetzung der übrigen Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der Betreiber bei der technischen Umsetzung dieser strategischen Kontrollmaßnahmen keinen Bezug auf eine bestimmte Person oder Anschlusskennung zu beachten hat. Angesichts der wenigen Anbieter, die internationale Übertragungswege anbieten, auf denen eine gebündelte Übertragung erfolgt, ist davon auszugehen, dass insgesamt nur verhältnismäßig wenige technische Einrichtungen zum Einsatz kommen. (…)
Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des G 10 eine Frist von 2 Jahren eingeräumt, innerhalb der eine Evaluation der geänderten Möglichkeiten gerade mit Blick auf die strategische Kontrolle verlangt wird. Auch diese Vorschrift fordert unverzügliches Handeln bei der technischen und organisatorischen Umsetzung von Maßnahmen zur strategischen Überwachung der Telekommunikation.“
Dazu Heise.de am 1.Februar 2002:
„Offenbar, so vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst 100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten.“
Linke und Grüne wussten seit 2012 vom vollständigen Kopieren des B.N.D. an Netzknoten
(29. April 2015)
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) der Regierung gilt auch für die Betreiber der Netzknoten. Im Mai 2012 unterrichtete die Regierung den Bundestag über Einzelheiten. Diese halten Parlament und Regierung bis heute geheim.
Verfassungsgericht: B.N.D. kopierte seit 2002 die Telekommunikation am Internetknoten Frankfurt
(20. November 2016)
Aus Beschluss 2 BvE 5/15, mit Datum vom 20. September und veröffentlicht am 14. Oktober 2016:
„Der Bundesnachrichtendienst (BND) betrieb gemeinsam mit der National Security Agency (NSA) auf der Grundlage eines Memorandum of Agreement aus dem Jahr 2002 (MoA) unter dem Projektnamen Joint SIGINT Activity in Bad Aibling eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung von internationalen Fernmeldeverkehren zu Krisenregionen. Das MoA legte die Modalitäten für die gemeinsame Arbeit fest. Hiernach war eine Aufklärung europäischer Ziele nur beschränkt auf bestimmte Phänomenbereiche zulässig. Auch sollten ausschließlich solche Kommunikationen aufgeklärt werden, an denen kein G 10-geschützter Teilnehmer beteiligt war.
Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchten BND-Mitarbeiter die aus einem Internetknotenpunkt in Frankfurt am Main ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen, den sogenannten Selektoren.“
Damit bestätigten die Verfassungsrichter bereits vor über einem Monat das Kopieren des BND an Internetknoten DE-CIX in Frankfurt seit 2002, indem es Bezug auf das entsprechende MoA (Memorandum of Agreement) aus diesem Jahr nimmt. Das ist übereinstimmend mit dem Zeitpunkt der ersten Erweiterung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) zwecks „strategischer Überwachung der Telekommunikation“ im Jahre 2002 und dem Aufbau der entsprechenden Infrastruktur bei den Providern.
Totalüberwachung, und damit ermöglichte politische Verfolgung, wird nun „gezielt“ erlaubt
(2. Juli 2016)
Die Vorgänge repräsentieren nicht nur den Totalausfall einer weiteren Generation von Deutschen und die Legasthenie ihrer Fachidioten. Sie werfen auch ein Schlaglicht auf weltweite Datenbanken von Geheimdiensten, Anwaltsfirmen und Banken und deren politische Verfolgung von „politischen Individuen“.
Totalüberwachung, und damit ermöglichte politische Verfolgung, wird nun „gezielt“ erlaubt
(2. Juli 2016)
Erlaubt war dem B.N.D. das vollständige Kopieren an den Netzknoten, auch am Frankfurter DE-CIX, spätetens durch die im November 2005 erneut verschärfte Regierungsverordnung „Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ (TKÜV). Darunter fielen auch „inländische Fernmeldenetzknoten, die jeweils mit einem ausländischen Netzknoten zusammengeschaltet sind“ und „vom und in das Ausland“ geführter Telekommunikationsverkehr (Zitat Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 7/08, 13.05.2009).
Der Bundestag, natürlich auch „Linke“ und „Grüne“, wusste davon spätestens seit 2012.
Welche Luftnummer auch die DE-CIX Management GmbH und ihr Beirat Klaus Landefeld repräsentieren, mag man der Tatsache entnehmen, dass Landefeld nun hinsichtlich des Raubkopierens des deutschen Staates am größten Telekommunikations-Knoten auf dem Planeten von einer „Legalisierung im Nachhinein“ redet, aber im April 2015 genau gegen diese bislang angeblich illegale Praxis des B.N.D. vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen wollte. Bereits damals hieß es unter der Presseerklärung:
„Eine Klage wurde aber noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. “
Sie wurde auch nie eingereicht.
(…)
Dies dürfte – rein theoretisch, natürlich – auch der Hintergrund von dieser oder jener Spionage-Affäre sein. Einzelne Funktionäre oder Referate / Abteilungen im Apparat haben die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen bzw die Telekommunikation offenbar nicht nur ins Ausland an alle möglichen „Partnerdienste“, sondern natürlich auch im Inland gestreut – mutmaßlich auch an rechtsextreme Gruppen oder andere assozierte Kräfte. Oder sie haben die raubkopierten Daten einfach meistbietend auf eigene Rechnung verkauft.
Klaus Landefeld, Betreibergesellschaft des Frankfurter Internetknotens DE-CIX, am 26. März 2015 im „Untersuchungsausschuss“, Protokoll Netzpolitik.org:
„Einzelabgriff geht immer. BND hat Rechtsauffassung, dass Transitverkehre weitergegeben werden können. Da wird erst Hinterher ein Bild daraus. E-Mail-Adresse von Verdächtigen -> Kommunikationspartner -> seine IP-Adresse -> welche Accounts -> wieder Einzelabfrage. Brauchen als Geheimdienst beides, Rohdaten und Suchbegriffe, um ein Geflecht aufzubauen und Korrelationen herzustellen. NSA: je mehr sie haben, desto besser. Google der Geheimdienste. Geschäft wie jedes andere auch. Handel mit Daten.“
Auf der untersten Ebene der Hierarchie des Apparates weltweit vernetzter „Sicherheitsbehörden“ mag dieses Auftauchen von Daten im Besitz der Polizei bei Rechtsextremen in Berlin ein Beispiel sein. Heraus kam es nur, weil die Rechtsextremen dies selbst öffentlich machten.
Die Anfang des Jahres aufgeflogene „World Check“-Datenbank von Thompson Reuters, die nach eigenen Angaben von 300 Regierungsbehörden und Geheimdiensten, 49 von 50 der weltweit größten Banken, 9 von 10 der weltweit größten „Rechtsfirmen“ wie Anwaltskanzleien und „Berufsvorbereitungs“-Firmen zur Durchleuchtung von Arbeitsplatzsuchenden benutzt wird, effektiv als „Schwarze Liste“ wirkt und als Kategorien neben „Konzern“, „Militär“, „Verbrechen – Drogen“ auch die Kategorie „politisches Individium“ enthält, ist ein Beispiel aus der oberen Etage der Hierarchie.
Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklärte
(15.06.2017)
Mit diesen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, durch die sich ein Betrafungs- und Kontrollwahn gekränkter, autoritärer Geister in entsprechender Tradition zog, verfolgt das Bundesverfassungsgericht eine kohärente Linie: die Erniedrigung und Zerstörung einer einst nur als „Etappe“ gedachten, aber nun souverän gewordenen Berliner Republik hin zu einer elektronischen Kolonie in der Hegemonie der Vereinigten Staaten von Amerika, die zusammen mit Dutzenden anderer europäischen Demokratien im Zuge jahrzehntealter Strategien und der Taktik des Terrorkrieges „Leak“ und „Whistleblower“ in die Subhegemonie der „Europäischen Union“ überführt, entdemokratisiert und entstaatlicht werden soll (wovor wir bereits zu Beginn der Veröffentlichungen von Edward Snowden im Juni 2013 gewarnt hatten).
Diese beiden Beschlüsse, ergangen nur Monate vor dem Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz, gaben die Republik einem – vom Bundesverfassungsgerichts selbst dokumentierten – Jahrzehnte lang unkontrollierten und in Willkür handelnden internationalen geheimdienstlichen Komplex zum Abschuss frei und sicherten diesem, zumindest auf Bundesebene und bis zur nächsten Parlamentswahl im September 2017, gegen jeden Untersuchungsausschuss und damit parlamentarische Kontrolle durch die noch verbliebene Opposition ab.
Des Weiteren wirkten diese Beschlüsse effektiv als Öffnen der Schleusen eines elektronischen Polizeistaates, welcher, bei gleicher Mentalität und in Kontinuität zu vorhergehenden historischen Modellen, in seinen Ausformungen nur noch gebremst wird durch digitale Selbstverteidigung der Bürgerinnen und Bürger (etwa durch Verschlüsselung ihrer Telekommunikation) und das Weiterbestehen der durch den Staat bereits weitgehend ignorierten oder uminterpretierten Verfassung.
Bundesnachrichtendienst erhält so viele Überwachungsbefugnisse wie noch nie
Der Bundesnachrichtendienst darf jetzt Internet-Anbieter hacken und fast unbegrenzt abhören. Bundestag und Bundesrat haben das neue BND-Gesetz beschlossen. Vor ein paar Jahren waren solche Geheimdienst-Befugnisse ein Skandal.
Bundestag legalisiert BND-Massenüberwachung erneut
Der Bundesnachrichtendienst (BND) erhält breite Befugnis zum Hacken ausländischer Vermittlungsanlagen, Telekommunikationsinfrastruktur und der IT-Systeme von Internet-Providern. Dies hat der Bundestag am Donnerstag im Rahmen der Reform des BND-Gesetzes beschlossen.
Bundestagsanhörung: Eco warnt vor Komplettzugriff des BND auf das Internet
(22.02.2021)
Ebenfalls wurde bemängelt, dass der Kontrollrat über kein Verfahrensrecht verfüge. Daher könne das Gremium externe Personen nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Abgabe eines eidesstattlichen Gutachtens verpflichten. Die Zeugen müssten daher auch nicht die Wahrheit sagen, weil, anders als beispielsweise bei einem Untersuchungsausschuss des Bundestags, eine uneidliche Falschaussage nicht strafbar sei. Damit falle die Kontrollintensität hinter die eines normalen Gerichts zurück.
Hauptkritik zum Gesetzesentwurf zur Reform des BND-G (BT-Drs. 19/26103
(18.02.2021)
eco bewertet die Befugnis zum staatlichen Hacking aus §19 Abs. 6 grundsätzlich sehr kritisch. Gegenstand der Regelung ist der Zugriff des BND auf Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten ohne Wissen des jeweiligen Betreibers. Die Regelung ist auch auf Plattformbetreiber wie Google, Facebook, Amazon und Apple anwendbar. Grundsätzlich wären alle Dienstanbieter von Telekommunikation, Clouddiensten und sonstigen Telemediendiensten im Ausland potentielle Ziele eines staatlichen Eindringens.
BND-Gesetz: Sachverständige kritisieren Hacken und Ausspähen unter Freunden
(23.02.2021)
Die Geheimdienst-Gesetzgebung in Deutschland folgt einem rechtstaatlich recht fraglichen Muster. Regierungen schlagen neue Befugnisse vor, Parlamente beschließen sie, Juristen klagen dagegen, Gerichte stufen die Gesetze als verfassungswidrig ein und kippen sie. Dann beginnt der Kreislauf von vorn.
Vor bald einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht das BND-Gesetz von 2016 als verfassungswidrig eingestuft…
E-Privacy-Verordnung erlaubt Vorratsdaten und Nachschlüssel
Im Erwägungsgrund 27 hat es der Ministerrat geschafft, in einer einzigen Passage sowohl die dreimal vom EuGH verworfene Vorratsdatenspeicherung wie auch die geplante, höchst umstrittene Entschlüsselungspflicht für Plattformen unterzubringen. Hier ist der gesamte Verordnungstext in der Neufassung des Ministerrats.
Tech-Geopolitik: Standards
Das Wall Street Journal unterstreicht in einem heutigen Artikel die Bedeutung der Fähigkeit, „Regeln“ und „Standards“ der neuen Tech-Geopolitik bestimmen zu können: „Whoever has control of industrial norms for telecommunications, electricity transmission and artificial intelligence is in a position to dominate.”