(22.02.2021)
Ebenfalls wurde bemängelt, dass der Kontrollrat über kein Verfahrensrecht verfüge. Daher könne das Gremium externe Personen nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Abgabe eines eidesstattlichen Gutachtens verpflichten. Die Zeugen müssten daher auch nicht die Wahrheit sagen, weil, anders als beispielsweise bei einem Untersuchungsausschuss des Bundestags, eine uneidliche Falschaussage nicht strafbar sei. Damit falle die Kontrollintensität hinter die eines normalen Gerichts zurück.