Der Paragraph 60 âSchutzmaĂnahmenâ hĂ€tte sicher Ulbrichts und Mielkes Zustimmung unter dem Label âdemokratische Gesetzlichkeitâ gefunden, wenn der Entwurf feststellt:
â(2) SchutzmaĂnahmen sind das verdeckte Einwirken auf
1. GegenstĂ€nde, die fĂŒr die Bedrohung gegenwĂ€rtig oder absehbar eingesetzt werden, insbesondere durch
a) BeeintrÀchtigung der Funktion von Tatmitteln,
b) Umleitung oder Unterbindung von Datenverkehren oder der Ăbertragung von Informationen, einschlieĂlich technischer Signale und Programmdateien, sowie die VerĂ€nderung der Ăbertragungsinhalte,
c) Bereitstellung falscher Informationen fĂŒr Beteiligte,
d) Löschung oder VerfĂ€lschung von Informationen, die fĂŒr Zwecke der Bedrohung gespeichert sindâŠâ