Archiv: Artikel 115a Grundgesetz (Erklärung des Verteidigungsfalls durch Bundestag und Bundesrat / Erklärung und Machtübernahme durch Gemeinsamen Ausschuss bei Handlungsunfähigkeit des Bundestages)


28.07.2026 - 17:07 [ Daniel Neun / Radio Utopie ]

Haben „Europäische Union“ oder N.A.T.O. die Notstandsgesetze in Deutschland aktiviert?

(December 8, 2016)

Am 30. Mai 1968 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der damaligen „großen Koalition“ das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“. Diese Verfassungsänderungen, die u.a. die Gewaltenteilung für das Grundrecht der Bürger auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aufhob und damit die Grundlage für den jahrzehntelangen Totalausfall der Demokratie und Willkür im geheimdienstlichen Komplex schufen, wurden seinerzeit „Notstandsgesetze“ genannt.

Die eigentlichen Notstandsgesetze aber entstanden erst nach 1968. Über die Jahrzehnte wurden eine bis heute öffentlich nicht bekannte Zahl von ausführenden Gesetzen, Verordnungen bzw „Bestimmungen“ oder „Rechtsvorschriften“ (z.B. Dienstvorschriften in Militär und Geheimdiensten) quasi als juristische „Schläfer“ geschaffen, um „nach Maßgabe“ des neuen Verfassungsartikels 80a im Falle des Falles in Kraft zu treten.

Aber welchen Falles? Und durch wen?

(…)

Ein „internationales Organ“ kann also „im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung“ „Rechtsvorschriften“ unter Bezug auf Grundgesetz Artikel 80a zur Anwendung bringen. Und das selbst unter Umgehung der Feststellung von Verteidigungsfall und Spannungsfall durch den Bundestag.

Wie Absatz 3 Satz 2 von Artikel 80a besagt, müssen diese „Maßnahmen“ von derart in Kraft getretenen Notstandsgesetzen bzw „Rechtsvorschriften“ wieder aufgehoben werden, „wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt“.

Was aber, wenn der Bundestag gar nicht weiß, dass solche „Maßnahmen“ überhaupt existieren? Oder nichts vom entsprechenden Beschluss eines „internationalen Organs“ erfahren hat? Oder zumindest die überwältigende Mehrheit der Abgeordneten im Dunkeln gehalten wurde, z.B. von den eingeweihten Fraktionsführungen?

28.07.2026 - 16:41 [ Netzpolitik.org ]

Vorbereitung für den Ausnahmezustand

„Der Zustimmungsfall wird dann relevant, wenn der Bundestag einzelne Regelungen in Kraft setzen will, die im Spannungsfall gelten würden, aber den Spannungsfall insgesamt noch nicht ausrufen will“, sagt Hegemann. Für diese einzelnen Regeln reicht dann wie bei regulären Gesetzen grundsätzlich eine einfache Mehrheit im Parlament.

Das geplante BND-Gesetz formuliert für alle drei Fälle Regeln. Vor allem aber ändert es den Mechanismus, wie der Zustimmungsfall für das BND-Gesetz ausgelöst werden kann. Das soll sich am Zustimmungsfall aus dem Grundgesetz „orientieren“, aber umgeht dabei das Plenum des Bundestags.

An die Stelle eines regulären parlamentarischen Verfahrens soll nämlich ein Vorschlag der Bundesregierung treten, dem das Parlamentarische Kontrollgremium zustimmen müsste. Dann könnten einzelne oder alle Regelungen des Gesetzes zum Spannungs- und Verteidigungsfall „freigeschaltet“ werden. Dass der Bundestag als Ganzes dabei außen vor bliebe, hat noch einen weiteren Effekt: „Eine Veröffentlichung ist nicht vorgesehen.

05.04.2020 - 19:28 [ Martin Fuchs, Politikberater / Twitter ]

Virtuelles Plenum, Sitzungen & Abstimmungen im Online-Verfahren, Verfassungsänderungen, Notfallausschuss… Was der Bundestag gerade diskutiert, um als Parlament handlungsfähig zu bleiben @RobertRossmann mit Details in @SZ

(04.03.2020)

04.04.2020 - 21:45 [ Süddeutsche.de ]

Corona-Krise: Fraktionen stellen sich gegen Wolfgang Schäuble

Auch zur Vorbereitung der Debatte über einen virtuellen Bundestag hat Schäuble den Fraktionschefs bereits eine rechtliche Ausarbeitung zugesandt. Das Werk trägt den Titel: „Virtuelles Parlament – verfassungsrechtliche Bewertung und mögliche Grundgesetzänderung.“

20.03.2020 - 17:45 [ Spiegel.de ]

Maßnahmen gegen Corona-Ausbreitung: Die rechtlichen Hintergründe zu Ausgangssperren

Zwar haben die Gesetzgeber Ende der Sechzigerjahre mit der Ergänzung des Grundgesetzes, der sogenannten Notstandsverfassung, dem Bund verschiedene weitreichende Durchgriffsrechte im Verteidigungs- bzw. Spannungsfall sowie bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücksfällen gegeben. So ermöglicht Artikel 35 des Grundgesetzes bei besonders schweren Notfällen eine kompetenzüberschreitende Zusammenarbeit von Bund und Ländern für die Anforderung von Polizeikräften bzw. Bundeswehreinheiten.

Die bundesweite Anordnung einer Ausgangssperre durch die Bundesregierung wäre davon wohl aber nicht abgedeckt.