Abweichende Meinung des Richters Müller
zum Beschluss des Zweiten Senats
vom 16. Dezember 2020
– 2 BvE 4/18 –
Der Entscheidung der Senatsmehrheit vermag ich mich zu meinem Bedauern im Ergebnis nicht anzuschließen. Sie beruht nach meiner Überzeugung auf einer unzureichenden Gewichtung des Enqueterechts des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG und einer verfassungsrechtlich nicht fundierten Überbewertung (ungenügend dargelegter) exekutiver Geheimhaltungsinteressen.
Die Senatsmehrheit weist zwar – zu Recht – dem parlamentarischen Informationsanspruch vorliegend einen hervorragenden Stellenwert zu (1.). Sie erkennt auch, dass als Grenze des parlamentarischen Untersuchungsrechts im konkreten Fall lediglich das Staatswohl in Form der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste in Betracht kommt (2.). Ihre Annahme, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners zu 1. die beabsichtigte Vernehmung des V-Person-Führers zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem relevanten Umfang führen kann, begegnet jedoch bereits erheblichen Bedenken (3.). Jedenfalls rechtfertigen die vorliegend geltend gemachten Staatswohlgründe den Verzicht auf die Durchsetzung des parlamentarischen Untersuchungsrechts nicht (4.). Die Auffassung der Senatsmehrheit führt zu einem weitgehenden Ausfall der parlamentarischen Kontrolle des nachrichtendienstlichen Einsatzes von V-Personen in gewaltbereiten klandestinen Milieus und damit zur Entstehung eines nahezu kontrollfreien Raumes.