Artikel 65
Bildung der Landesregierung
(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt,
2) Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang, der innerhalb von
vierzehn Tagen nach dem Zusammentritt des Landtages stattfinden muß, die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt. Erhält in diesem Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet innerhalb weiterer sieben Tage ein neuer Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die Wahl nicht mit der Mehrheit der Mitglieder zustande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren vierzehn Tagen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister und bestimmt seinen Stell-
vertreter.