Sie versuchen es allen Ernstes mit genau den gleichen Sätzen und Propagandamethoden noch einmal. Und der Spiegel ist wieder vorne mit dabei. Vielleicht läuft da gerade ein heimlicher Sentinel-Test auf geistige Bevölkerungsgesundheit.
Archiv: Artikel 20 Grundgesetz (Unterwerfung des Staates unter Demokratieprinzip / Republik und Gewaltenteilung / Alle Gewalt wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt)
Liebe Mainstream-Journalisten: Wollen Sie wirklich eine Wiederkehr der Corona-Politik?
Es mag im Moment unwahrscheinlich erscheinen, dass es gelingt, die Corona-Politik in der erlebten radikalen Form wiederzubeleben. Wenn aber erst einmal eine neue Paniksituation installiert ist mit den entsprechenden „Sachzwängen“ und den „rasant in die Höhe schnellenden Zahlen“, dann wird es wieder leicht sein, eine Sphäre der angeblichen „Unwissenheit“ zu kreieren, in der auch harte „Maßnahmen“ nicht mehr seriös begründet werden müssen und in der skrupellos mit Emotionen gearbeitet wird. Und dann wird es zu spät sein, um noch rational durchzudringen.
Dieser Zustand muss verhindert werden. Darum erfolgt hier nicht nur der Appell an die lieben Mainstream-Journalisten, sondern auch an verantwortungsvolle Politiker, Gewerkschafter, Kirchenvertreter, Lehrer, Künstler, Ärzte und so weiter: Bitte lassen Sie das nicht noch einmal zu!
Staatsstreich, Vierte Welle
(5.Dezember 2021)
Nach dem Putsch-Urteil 1 BvR 781/21 des Bundesverfassungsgerichts ist der Systemwechsel offiziell. Faktisch erklären die von der Merkel-Einheitsregierung in sechzehn langen Jahren in das höchste Verfassungsorgan bugsierten Roten Roben, dass im Grundgesetz gar nicht drin steht was da drin steht und der Staat alles mit den Bürgerinnen und Bürgern machen kann – er muss nur sagen, es sei notwendig. Grenzen dafür setzen die Verfassungsrichterinnen und -Richter nicht.
(…)
Wenn Ihr, liebe Leserinnen und Leser, nicht lest, oder wenn Ihr zwar lest, aber Euch nicht in der Lage seht es ausreichend weiter zu erzählen bzw. einen einzigen Abgeordneten / eine einzige Abgeordnete in Bundestag und sechzehn Landtagen zu finden, der / die lesen und die Zahlen der Regierung überprüfen will, kann ich Euch nicht helfen. Meine Arbeit ist getan.
Was Ihr natürlich auch noch machen könnt: die wenigen mehr oder weniger unabhängigen Journalistinnen und Journalisten ansprechen, die sich eventuell in der Lage sehen könnten, sich diesem alles entscheidenden Detail zu widmen, so dass sich wiederum ein einziger Parlamentarier irgendwann zur Gewaltenteilung genötigt sehen könnte (von irgendwelchen Parteien oder Gerichten will ich gar nicht mehr reden):
3. Karlsruhe legt das Grundgesetz gegen seinen Wortlaut aus. Das Gericht gesteht zwar zu, dass das Grundgesetz Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund einer Einzelfallentscheidung und nicht flächendeckend erlaubt („aufgrund eines Gesetzes“), …
(30.November 2021)
4. setzt sich jedoch über den Wortlaut des Grundgesetzes „teleologisch“ (aus Gründen des Sinns und Zwecks) hinweg und gestattet flächendeckende Ausgangssperren. Wenn der Wortlaut nicht passt, wird er passend gemacht.
5. Dabei übersieht Karlsruhe die historischen Erfahrungen, die 1949 dazu führten, derartige Ausgangssperren zu verbieten.
6. Karlsruhe setzt keine „roten Linien“. Es wird aus der gesamten Entscheidung nicht erkennbar, wie weit denn der Gesetzgeber bei der Corona-Politik gehen darf. Ein Freifahrtschein für die Regierenden.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 -, Rn. 1-306,
Soweit die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 781/21 und 1 BvR 854/21 sich durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt sahen, genügt der bloße Vortrag, sich nachts nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen zu dürfen oder dass ein Eingriff in die Freizügigkeit „auf der Hand“ liege, den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigen sie nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) auf, inwieweit die Freizügigkeit durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll. Ebenso wenig genügt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 854/21, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Ausgangsbeschränkungen liege „auf der Hand“. Auch der Beschwerdeführer zu 3) im Verfahren 1 BvR 805/21 zeigt, soweit es ihm um die Möglichkeit des Fotografierens bei Dämmerung und Dunkelheit geht, eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht substantiiert auf.
Im Verfahren 1 BvR 798/21 genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nicht, soweit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers gerügt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der täglich verbleibende Zeitraum von 19 Stunden für sportliche Betätigung im Freien nicht ausreicht, um diesen für die gesundheitsförderlichen Effekte des Sports zu nutzen.
(…)
aa) Der eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit „durch Gesetz“ nicht enthaltende Wortlaut der Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG könnte nahelegen, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber Eingriffe in dieses Freiheitsrecht unmittelbar durch Gesetz nicht zugänglich sind. Zwingend ist dieses Verständnis des Wortlauts aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat der weitgehend gleichlautenden Schrankenausgestaltung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG keine solche Bedeutung zugemessen und einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar durch Gesetz für damit vereinbar gehalten (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>).
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein klares Bild zu der Frage, ob aus der allein Eingriffe „aufgrund eines Gesetzes“ gestattenden Schrankenregelung ein Verwaltungsvorbehalt folgt (vgl. Bumke, Der Grundrechtsvorbehalt, 1998, S. 199). Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Grundrechtsschranken im Parlamentarischen Rat kann dem Wortlaut der entsprechenden Schrankenausgestaltung ebenfalls kein starkes Gewicht zukommen. Es fehlte an einem System der verschiedenen Schrankenregelungen in dem Sinne, dass Gehalt und Wirkungen des Verfassungstextes bei gleicher sprachlicher Fassung jeweils gleich zu verstehen wären und umgekehrt (vgl. Hermes, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 63 Rn. 3). Erwägungen des Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates zur Schrankengestaltung, man bevorzuge die Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“, weil bei der Wendung „durch Gesetz“ Beschränkungen nur durch ein Gesetz angeordnet werden könnten und eine gesetzliche Ermächtigung einer Behörde ausgeschlossen sei (Deutscher Bundestag und Bundesarchiv
(…)
Die prozeduralen und materiellen Sicherungen des Art. 104 Abs. 1 GG sind in den Fällen erforderlich, in denen die staatliche Gewalt unmittelbaren körperlichen Zugriff auf eine Person hat. Da nunmehr aber auch gesetzliche Maßnahmen, die für sich genommen niemals körperliche Zwangswirkung zu entfalten vermögen, als Eingriffe gelten können, wenn von ihnen dem körperlichen Zwang ähnliche Wirkungen ausgehen (oben Rn. 246), hat dies Konsequenzen für das Verständnis des Schrankenvorbehalts. Nichts spricht dafür, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG nach ihrem Zweck gegenüber dem Gesetzgeber ein absolutes, uneinschränkbares Recht begründen soll. Wird der Gesetzgeber selbst unmittelbar an dieses Grundrecht gebunden, muss er umgekehrt auch von der vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Der Schrankenvorbehalt steht dem nicht entgegen. Bei Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit unmittelbar durch Gesetz droht kein mit dem Schutzzweck der Schranken unvereinbarer Verlust an Rechtsschutz. Die gesetzliche Anordnung des Freiheitseingriffs schafft keine Lage, die die Schutzmechanismen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 GG auslösen müsste. Teleologische Gründe sprechen daher bei einem erweiterten Eingriffsverständnis dagegen, die Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kompetenziell als Verwaltungsvorbehalt auszulegen.
(,,,)
Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die hier angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesen Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Harbarth
Paulus
Baer
Britz
Ott
Christ
Radtke
Härtel
Themenwahl 2023: Anlasslose Kontrolle von Chatnachrichten verhindern
Die EU-Kommission plant eine umfassende Überwachung unserer Messenger-Kommunikation (z. B. via WhatsApp, iMessage, facebook Messenger, Telegram und andere) in ganz Europa einzuführen. Durch die Überwachung all unserer Nachrichten hofft die EU-Kommission, Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen auf unseren Endgeräten zu finden, um somit gegen die Verbreitung kinderpornographischer Darstellungen vorzugehen (1).
Im Koalitionsvertrag heißt es dazu: „Allgemeine Überwachungspflichten, Maßnahmen zum Scannen privater Kommunikation und eine Identifizierungspflicht lehnen wir ab“ (2).
Entgegen dieser Vereinbarung hat die deutsche Bundesregierung Anfang April entschieden, die Massnahmen zum Scannen der privaten Kommunikation auf EU-Ebene nicht abzulehnen (3).
ABSTIMMUNG21: Volksabstimmungen auf Bundesebene
1. Themenvorschläge
Für die Themenwahl konnten bis Ende März bei uns Vorschläge eingereicht werden.
2. Themenwahl vom 01. Mai bis zum 30. Juni
Alle zugelassenen Vorschläge werden ab dem 1. Mai nach und nach hier veröffentlicht. Die drei Themen mit den meisten Unterzeichnungen kommen auf den Stimmzettel für die zweite bundesweite Volksabstimmung im Herbst 2023.
3. Volksabstimmung am 31.Oktober
Im Juli werden die drei Themen redaktionell aufgearbeitet. Im August findet der Druck und Versand der Abstimmungsunterlagen statt. Im September können Sie dann per Brief abstimmen. Die Auszählung der Stimmen findet im Oktober statt. Am 31. Oktober werden die Ergebnisse bekannt gegeben.
Coronavirus: Einen kleinen Staatsstreich spielen
(21. März 2020)
Geht es nach dem Staat und seiner Presse, entscheidet demnächst die Regierung nach eigenem Ermessen wann Bevölkerung und Parlament sich versammeln, arbeiten oder aus dem Haus gehen dürfen.
So etwas nennt man dann einen Putsch.
Beschluss des Parlaments: Teilwiederholung der Bundestagswahl in Berlin
Unklar ist allerdings, wann die Teilwiederholung stattfinden soll – denn es ist wahrscheinlich, dass der Parlamentsbeschluss noch vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten wird. Deshalb könnte sich die Abstimmung bis 2024 hinziehen.
„Corona-Maßnahmen”: Sie konnten wissen, was sie tun
All dies wurde begleitet von einer in der Geschichte der Bundesrepublik einzigartigen Hass- und Hetzkampagne von Politikern und Medienschaffenden, in deren Verlauf jeder, der auf die experimentellen modRNA-Injektionen lieber verzichten wollte oder es wagte, Zweifel an der Wirksamkeit der von Politikern verhängten „Maßnahmen“ oder den experimentellen modRNA-Injektionen zu üben, als Covidiot, Schwurbler, Verfassungsfeind oder gleich als Nazi beschimpft wurde.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Bundestag muss besser informiert werden
Im jetzt untersuchten Fall hatte sich die Regierung unter Kanzlerin Angela Merkel darauf zurückgezogen, dass sie jedenfalls bei der Außenpolitik freie Hand habe. Es ging im Jahr 2015 um ein Konzept der EU für eine Militäroperation.
(…)
So gehe es nicht, sagten nun die Verfassungsrichter. Das sei nicht irgendeine Außenpolitik gewesen, da sei es ganz eindeutig um eine Angelegenheit der EU gegangen. Und bei der EU müsse der Bundestag eben, wie es im Grundgesetz heißt, „umfassend und frühestmöglich“ eingebunden werden –
Verfassungsgerichtschef: „Eine Beschränkung von Freiheitsrechten kann legitim sein“
(15.09.2022)
Politiker wie Scholz und Richter wie Harbarth sind Brandstifter. Sie schaffen mit ihren Aussagen die Atmosphäre, in der Menschen mit anderer Meinung quasi „vogelfrei“ sind. In der sie diffamiert werden und entmenschlicht. In denen Banken ihnen Konten kündigen, die Polizei sie schikaniert und Attacken auf sie demonstrativ nicht verfolgt. Eine Atmosphäre, in der genau das wieder beginnt, was eigentlich nie wieder geschehen sollte.
Leider erkennen diesen schleichenden Prozess viele, die immer nur Freiheit und Demokratie erlebt haben und sich ausschließlich aus den großen Medien informieren, immer noch nicht.
Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht
(26.05.2022)
Der Beschluss vom 27.04.2022 stellt nach den beiden Beschlüssen zur Bundesnotbremse einen weiteren Tiefpunkt in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts dar. Wenn man das Ergebnis und seine Begründung analysiert, muss man sich fragen, ob damit ein Punkt erreicht ist, an dem es nicht vernünftiger wäre, bis auf weiteres jede Hoffnung, dass Karlsruhe in der Corona-Krise die Grundrechte der Bürger und die liberale Demokratie gegen einen übergriffigen Staat verteidigen könnte, aufzugeben.
FFP2-Maskenzwang: „…dann sollen sie doch das Flugzeug nehmen“
Der Minister lässt den Fluggästen also die Wahl, nach ihrer eigenen Vernunft zu handeln. Bürger in Fernzügen dagegen trifft der FFP2-Maskenzwang, der keine wissenschaftliche Grundlage hat.
Feige Demokratische Partei?
Gut, Ihr wollt nicht national sein, sondern europäisch – mindestens. Nicht hausbacken kleinbürgerlich, sondern weltläufig. Sagen wir jetzt einfach mal: geschenkt. Aber zumindest müsstet Ihr doch dem Individuum die Stange halten, gegen den Kollektivismus. Ihr müsstet doch für den Einzelnen kämpfen, nicht für das Volksganze. Auf Eurer Fahne muss doch „Selberdenken“ stehen, nicht „Mitmarschieren“.
Bericht zur Coronalage: Achse-Enthüllung nimmt Fahrt auf
Sie haben vielleicht letzte Woche auf Achgut.com Bericht zur Coronalage – die unbekannte Studie gelesen. Seit gestern nimmt die Geschichte Fahrt auf. Ob es die Twitternachrichten meines geschätzten Kollegen Christian Haffner oder der Achgut-Artikel waren oder was auch immer, die Bild-Zeitung hat sich gestern der Sache angenommen und titelte (hinter der Bezahlschranke): Erst wenn Maßnahmen beschlossen sind – Regierung will brisante Corona-Daten nicht rausgeben! Ein offen zugänglicher Kommentar legt nach: „Alle Corona-Daten auf den Tisch!“
Abstimmung über Infektionsschutzgesetz: Regierung wirft Nebelgranaten…
Die „Bild“ schreibt: „Obwohl die Regierung neue Corona-Daten von hoher politischer Relevanz hat, will sie Bürger und Abgeordnete vorerst nicht darüber in Kenntnis setzen.“ Leider ist der kritische Beitrag der Boulevardzeitung hinter einer Bezahlschranke versteckt. Wie so oft bei kritischen Themen. Einerseits kann man so sagen, man habe ja berichtet. Andererseits hält man so die Zahl der Leser streng begrenzt und richtet nicht allzu viel Schaden für die Regierung an.
Neue Zahlen zu Impfnebenwirkungen: Ketzerei im Bundestag
„Warum wollen Sie dem Bundestag die Daten nicht liefern, wenn es sich doch, wie Sie behaupten, um kleine Dinge handelt, könnten Sie doch einen wichtigen Beitrag zur Beruhigung der Bevölkerung haben“, hakte Sichert nach. Hofmeister antwortete nun, die Daten lägen vor, und sie würden auch dem Bundestag vorgelegt. Auf Nachfrage, wann er die Daten dem Bundestag zur Verfügung stellen könnte, antwortete der Ärztefunktionär, er könne keinen genauen Zeitpunkt nennen.
Beide Impfpflicht-Entscheidungen sowie die „Bundesnotbremse“-Entscheidungen signalisieren letztlich: freie Fahrt für den immer paternalistischer werdenden Staat. …es zeichnet sich ab, dass der Staat schalten und walten kann, wie er möchte.“@jeha2019
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/interview-juristin-jessica-hamed-impfpflicht-karlsruhe-laesst-dem-staat-voellig-freie-hand-li.257961
Corona, Krieg und der Weg in eine andere Republik
Die vielzitierte „Zeitenwende“ begann nicht im Februar 2022, sondern zwei Jahre vorher im März 2020. Vor dem Krieg, dem Angriff russischer Streitkräfte auf das Nachbarland Ukraine, lag der Corona-Ausnahmezustand, der Angriff auf demokratische Verfahren und die Grundrechte durch Bundes- und Landesregierungen. Und so wie der Krieg Verteidigung genannt wird, so hieß die Ausgangssperre Schutzmaßnahme. Aber auch der Begriff „Zeitenwende“ ist eine Aneignung.
Die Zeitenwende ist tatsächlich ein Zeitenbruch. Dem einen Ausnahmezustand folgte nahtlos der nächste, und auch der übernächste wird bereits angedroht. Die Ahnung beschleicht einen, nichts wird wieder so sein, wie zuvor.
Man könnte auch sagen: Am 25. März 2020, als der Deutsche Bundestag aufhörte, die Legislative und damit die erste Gewalt im Staate zu sein, als sich die gewählten Abgeordneten der Bundesregierung auslieferten und akzeptierten, dass im Handstreich mehrere Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden, endete die zweite Republik dieser Bundesrepublik Deutschland.
Einladung zum Symposium von KRiStA am 17.09.2022 in Halle (Saale)
Gleichzeitig gibt es Befürchtungen, dass die von der Exekutive dominierte, die Grundrechte massiv einschränkende und letztlich autoritäre Corona-Politik die Blaupause für das politische Handeln in den anderen Krisen liefern könnte. Könnte Corona womöglich nur der Auftakt für das Ende des liberalen und demokratischen Rechtsstaats, wie wir ihn kannten, gewesen sein?
Verfassungswidriger Ausnahmezustand, Gewaltenteilung außer Kraft, Staat will Repression noch eskalieren
(24. August 2020)
Das Parlament kontrolliert die Regierung. Das nennt man parlamentarische Demokratie.
Die Regierung hat lediglich die Kompetenz Gesetze umzusetzen, nicht mit Verordnungen um sich zu schmeissen und gleich die ganze Demokratie außer Kraft zu setzen.
Das „Robert Koch Institut“ ist eine Regierungsbehörde. Eine Re-gier-ungs-be-hör-de.
Hat der Bundestag oder dessen „Ausschuss für Gesundheit“, von dem Sie nie gehört haben, zu irgendeinem Zeitpunkt die Angaben der Regierungsbehörde „Robert Koch Institut“ kontrolliert?
Sind innerhalb des gesamten fünfmonatigen Ausnahmezustands, oder gar vorher, die gewählten Abgeordneten des Parlaments auch nur ein einziges Mal bei dieser zu drei heiligen Buchstaben aus dem Morgenlande geronnenen Behörde aufgetaucht und haben irgendetwas, auch nur eine der auserwählten Zahlen denen sich diese Bananenrepublik zu Füßen geworfen hat, tatsächlich überprüft? Haben sie kontrolliert, woher dieses ganze neue Zahlentestament überhaupt stammt, wer es zusammengezählt oder einfach erzählt hat? Haben sie Akten studiert, Datenbanken durchforstet, vor Ort, so als ginge es für sie um einen Steuernachlass von 500 Euro wegen eines neuen, potentiell absetzbaren Smart Devices in ihrer 7-Zimmer-Villa, also praktisch um ihr Leben?
Nein.
++EIL ++ Bericht der Evaluationskommission liegt vor Kernpunkt: Völliges Politikversagen: Keine Daten, keine Ziele, keine nationalen Studien. Zurückhaltung bei der Evaluation. Politik kann daher planlos mit immer neuen „Maßnahmen“ zuschlagen, wie gehabt.
Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht
Der Beschluss vom 27.04.2022 stellt nach den beiden Beschlüssen zur Bundesnotbremse einen weiteren Tiefpunkt in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts dar. Wenn man das Ergebnis und seine Begründung analysiert, muss man sich fragen, ob damit ein Punkt erreicht ist, an dem es nicht vernünftiger wäre, bis auf weiteres jede Hoffnung, dass Karlsruhe in der Corona-Krise die Grundrechte der Bürger und die liberale Demokratie gegen einen übergriffigen Staat verteidigen könnte, aufzugeben.
urteilderschande ist nr.8 trending hashtag in DE in letzten 4 Stunden. #urteilderschande
Anwalt der Beschwerdeführer kritisiert Verfassungsgerichtsurteil zur Impfpflicht
„Soweit wir auf den ersten Blick die Sache beurteilen können, hat das Gericht, das eine mündliche Verhandlung trotz mehrfacher Bitten unsererseits abgelehnt hat, sich mit einem Großteil unseres Vortrags schon gar nicht auseinandergesetzt. Die Darlegungen insbesondere zum Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) machen mich sprachlos. Der medizinische ‚Sachverstand‘ der 8 Richter scheint auch rund 26 Monate nach Ausrufung des ersten Lockdowns nicht über das bloße Wiedergeben und Zitieren der der Bundesregierung unterstehenden, weisungsabhängigen Bundesbehörden (RKI und PEI) hinauszugehen. Alle vorgelegten Studien aus dem In- und Ausland, die exakt das Gegenteil dessen belegen, was diese Behörden als vermeintlich nicht widerlegbare ‚Wahrheit‘ seit gut 2 Jahren verkünden, scheint von den Richtern nicht gelesen worden zu sein – so zumindest mein erster Eindruck.“
3. Erstens: Keine roten Linien. Der Entscheidung ist an keiner Stelle zu entnehmen, wie weit der Gesetzgeber bei Impfpflichten gehen darf.
Damit lässt Karlsruhe letztlich auch die Politik im Stich.
4. Zweitens: Erneut werden die Entscheidung und die Begründung von allen 8 Richterinnen und Richtern einstimmig mitgetragen.
5. Da nicht vorstellbar ist, dass 8 gestandene Richterinnen und Richter in Sachen #Corona stets einer Meinung ist, fragt man sich, weshalb es keine Sondervoten gibt.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“)
Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden.
„Grundrechtsblindheit“ in Karlsruhe: Die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden kann niemand kontrollieren
(27.04.2022)
Nicht erst im Streit um die einrichtungsbezogene Impfpflicht entsteht der Eindruck, dass die Möglichkeit der Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht genutzt wird, um politisch unliebsamen Verfassungsbeschwerden schnell und unauffällig jede Wirkung zu nehmen. Von Ulrich Vosgerau
Nach BVerfG zur Bundesnotbremse: Zerstörerisches Potential für den Verfassungsstaat
(03.12.2021)
Der Senat billigt in Gestalt des selbstvollziehenden Gesetzes den Parlamentsabsolutismus obwohl das Gericht in ständiger Rechtsprechung immer betonte, „die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden“, so in seiner Kalkar-Entscheidung 1978. Mit dieser ständigen Rechtsprechung setzt sich der Senat nicht auseinander. Er stützt sich auf zwei schon in der Sache nicht einschlägige Entscheidungen (Legalplanung Stendal; gesetzliche Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften in Bremen). Wer hätte gedacht, dass eine Eisenbahnstrecke 25 Jahre später den pandemischen Umbau des Rechtsstaats rechtfertigen kann?
“Verfassungsgericht betreibt Rechtsverweigerung”: Verfassungsrechtler erwägt Klage gegen Verfassungsrichter wegen Rechtsbeugung
Zwar ist das Gericht befugt, Klagen ohne Begründung nach Gerichtsordnung abweisen (§ 93d BVerfGG: “Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung”), jedoch gibt es im vorliegenden Fall eine Begründung, die offensichtlich unwahr ist. Denn das Gericht behauptet, die Beschwerde werde in der Sache nicht begründet, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügen würde und die verletzten Grundrechte nicht einmal aufgeführt wurden. Dagegen verwehrt sich Vosgerau und bezeichnet diese Aussage als objektiv und frappierend unwahr, was er auch beweisen könne, da seine Begründung der Beschwerde außergewöhnlich umfangreich sei und die verletzten Grundrechte deutlich herausgearbeitet wurden.
Demo-Verbote: Legal, illegal, total egal
Demonstrationen gegen die Corona-Politik dürfen „vorsorglich“ verboten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Eilentscheid einen weiteren Anschlag auf das Grundgesetz gebilligt. Medien und Politik freuen sich derweil über diese „wichtige Orientierung“ für Behörden „zum aktuellen Umgang mit nicht angemeldeten Versammlungen“ von Kritikern der Corona-Politik. Auf der Strecke bleibt einmal mehr die Verfassung.
Meta-Studie: Lockdown und Schulschließungen praktisch wirkungslos
Die Meta-Studie der Johns-Hopkins-Universität bestätigt nun das Versagen der Bundesregierung, das für aufmerksame Beobachter schon vor über einem Jahr klar war. Besonders pikant: Das von einem Merkel-Vertrauten geleitete Bundesverfassungsgericht hatte die Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und Schulschließungen Ende 2021 noch als „wirkungsvoll“ und damit verfassungsgemäß eingestuft – offensichtlich bar jeder wissenschaftlichen Evidenz. Laut den Richtern haben Ausgangsbeschränkungen ebenso wie die Schulschließungen in ihrer „Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen“ gedient.
Bürger verteidigen die Freiheit der Abgeordneten!
15 Bürger mit Marianne Grimmenstein, Bürgeraktivistin und Sprecherin der Bürgerinitiative Gemeinwohllobby, haben gegen die Bundestagspräsidentin wegen Verletzung des Rechts auf verfassungsmäßige Volksvertretung im Bundestag und des Wahlrechts einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Berliner Verwaltungsgericht am 27.01.2022 eingereicht.
Sie beantragen, dass die Bundestagspräsidentin es sofort unterlässt, mit ihrer angefochtenen Allgemeinverfügung v. 12. Jan. 2022 Abgeordnete aus dem Plenarsaal und den Räumlichkeiten der Ausschusssitzungen auszusperren, ungleiche Arbeitsbedingungen für statusgleiche Abgeordnete zu schaffen und ihnen das Tragen von FFP2-Masken im Bundestag aufzuerlegen.
Richter Harbarth & Merkel – Eine gefährliche Freundschaft für unsere Demokratie?
(30.11.2021)
Nach BVerfG zur Bundesnotbremse: Zerstörerisches Potential für den Verfassungsstaat
(03.12.2021)
Der Senat billigt in Gestalt des selbstvollziehenden Gesetzes den Parlamentsabsolutismus obwohl das Gericht in ständiger Rechtsprechung immer betonte, „die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden“, so in seiner Kalkar-Entscheidung 1978. Mit dieser ständigen Rechtsprechung setzt sich der Senat nicht auseinander. Er stützt sich auf zwei schon in der Sache nicht einschlägige Entscheidungen (Legalplanung Stendal; gesetzliche Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften in Bremen). Wer hätte gedacht, dass eine Eisenbahnstrecke 25 Jahre später den pandemischen Umbau des Rechtsstaats rechtfertigen kann?
Entscheidung der Verfassungsbeschwerden Bundesnotbremse
(10. Dezember 2021 / 19. Dezember 2021)
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juni 2021 viele Verbände und Experten um Stellungnahme gebeten. Diese hatten nahezu einhellig erklärt, dass die Schulschließungen den Kindern massiv geschadet haben. Wohingegen die Corona-Gefahr für Kinder dagegen gering sei. Dieser Auffassung hat sich das Bundesverfassungsgericht leider nicht angeschlossen. Wir bedauern es sehr, dass sich unser oberstes deutsches Gericht nicht schützend vor unsere Kinder gestellt und ihre Grundrechte verteidigt hat!
Namhafte Fachleute äußern heftige Kritik am Vorgehen des Bundesverfassungsgericht. Exemplarisch führen wir hier einige Zitate und Quellen auf:
Freiheitseinschränkungen für Ungeimpfte – Die Verfassungswidrigkeit des indirekten COVID-19-Impfzwangs
vorgelegt von Professor Dr. Dietrich Murswiek
im Auftrag der Initiative freie Impfentscheidung e.V.
4. Oktober 2021
Rechtsgutachten zeigt eindeutig: 2G und 3G sind verfassungswidrig
Sämtliche 2G- und 3G-Regeln, insbesondere 3G mit kostenpflichtigem Test, die Benachteiligung bei Quarantänepflichten sowie das Vorenthalten der Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und verstoßen gegen die Grundrechte der Betroffenen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Freiburger Staatsrechtlers Professor Dr. Dietrich Murswiek, das im Auftrag der „Initiative freie Impfentscheidung e.V.“ erstellt wurde. „Alle Benachteiligungen Ungeimpfter müssen sofort aufgehoben werden – sie sind schlicht verfassungswidrig“, so Murswiek.