Der SWR bekam eine Droh-Mail, wie sie laut Polizeiangaben wortgleich auch an viele andere Einrichtungen am Dienstag gegangen ist. Die E-Mail war kurz und allgemein formuliert, ohne eine persönliche Anrede. Außerdem war die Drohung nicht auf Deutsch verfasst, sondern in einer anderen Sprache.
Archiv: Artikel 3 Grundgesetz (Grundrecht wegen Geschlecht / Abstammung / Rasse / Sprache / Heimat / Herkunft / Glauben / religiösen oder politischen Anschauungen nicht benachteiligt oder bevorzugt zu werden)
Bundesregierung spricht UN-Generalsekretär Vertrauen aus
Regierungssprecher Hebestreit betonte, dass Guterres weiter Vertrauen genieße. Rücktrittsforderungen, wie sie etwa der israelische UN-Botschafter Erdan geäußert hat, nannte Hebestreit unangebracht.
Staatsstreich, Vierte Welle
(5.Dezember 2021)
Nach dem Putsch-Urteil 1 BvR 781/21 des Bundesverfassungsgerichts ist der Systemwechsel offiziell. Faktisch erklären die von der Merkel-Einheitsregierung in sechzehn langen Jahren in das höchste Verfassungsorgan bugsierten Roten Roben, dass im Grundgesetz gar nicht drin steht was da drin steht und der Staat alles mit den Bürgerinnen und Bürgern machen kann – er muss nur sagen, es sei notwendig. Grenzen dafür setzen die Verfassungsrichterinnen und -Richter nicht.
(…)
Wenn Ihr, liebe Leserinnen und Leser, nicht lest, oder wenn Ihr zwar lest, aber Euch nicht in der Lage seht es ausreichend weiter zu erzählen bzw. einen einzigen Abgeordneten / eine einzige Abgeordnete in Bundestag und sechzehn Landtagen zu finden, der / die lesen und die Zahlen der Regierung überprüfen will, kann ich Euch nicht helfen. Meine Arbeit ist getan.
Was Ihr natürlich auch noch machen könnt: die wenigen mehr oder weniger unabhängigen Journalistinnen und Journalisten ansprechen, die sich eventuell in der Lage sehen könnten, sich diesem alles entscheidenden Detail zu widmen, so dass sich wiederum ein einziger Parlamentarier irgendwann zur Gewaltenteilung genötigt sehen könnte (von irgendwelchen Parteien oder Gerichten will ich gar nicht mehr reden):
3. Karlsruhe legt das Grundgesetz gegen seinen Wortlaut aus. Das Gericht gesteht zwar zu, dass das Grundgesetz Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund einer Einzelfallentscheidung und nicht flächendeckend erlaubt („aufgrund eines Gesetzes“), …
(30.November 2021)
4. setzt sich jedoch über den Wortlaut des Grundgesetzes „teleologisch“ (aus Gründen des Sinns und Zwecks) hinweg und gestattet flächendeckende Ausgangssperren. Wenn der Wortlaut nicht passt, wird er passend gemacht.
5. Dabei übersieht Karlsruhe die historischen Erfahrungen, die 1949 dazu führten, derartige Ausgangssperren zu verbieten.
6. Karlsruhe setzt keine „roten Linien“. Es wird aus der gesamten Entscheidung nicht erkennbar, wie weit denn der Gesetzgeber bei der Corona-Politik gehen darf. Ein Freifahrtschein für die Regierenden.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 -, Rn. 1-306,
Soweit die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 781/21 und 1 BvR 854/21 sich durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt sahen, genügt der bloße Vortrag, sich nachts nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen zu dürfen oder dass ein Eingriff in die Freizügigkeit „auf der Hand“ liege, den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigen sie nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) auf, inwieweit die Freizügigkeit durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll. Ebenso wenig genügt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 854/21, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Ausgangsbeschränkungen liege „auf der Hand“. Auch der Beschwerdeführer zu 3) im Verfahren 1 BvR 805/21 zeigt, soweit es ihm um die Möglichkeit des Fotografierens bei Dämmerung und Dunkelheit geht, eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht substantiiert auf.
Im Verfahren 1 BvR 798/21 genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nicht, soweit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers gerügt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der täglich verbleibende Zeitraum von 19 Stunden für sportliche Betätigung im Freien nicht ausreicht, um diesen für die gesundheitsförderlichen Effekte des Sports zu nutzen.
(…)
aa) Der eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit „durch Gesetz“ nicht enthaltende Wortlaut der Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG könnte nahelegen, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber Eingriffe in dieses Freiheitsrecht unmittelbar durch Gesetz nicht zugänglich sind. Zwingend ist dieses Verständnis des Wortlauts aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat der weitgehend gleichlautenden Schrankenausgestaltung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG keine solche Bedeutung zugemessen und einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar durch Gesetz für damit vereinbar gehalten (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>).
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein klares Bild zu der Frage, ob aus der allein Eingriffe „aufgrund eines Gesetzes“ gestattenden Schrankenregelung ein Verwaltungsvorbehalt folgt (vgl. Bumke, Der Grundrechtsvorbehalt, 1998, S. 199). Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Grundrechtsschranken im Parlamentarischen Rat kann dem Wortlaut der entsprechenden Schrankenausgestaltung ebenfalls kein starkes Gewicht zukommen. Es fehlte an einem System der verschiedenen Schrankenregelungen in dem Sinne, dass Gehalt und Wirkungen des Verfassungstextes bei gleicher sprachlicher Fassung jeweils gleich zu verstehen wären und umgekehrt (vgl. Hermes, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 63 Rn. 3). Erwägungen des Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates zur Schrankengestaltung, man bevorzuge die Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“, weil bei der Wendung „durch Gesetz“ Beschränkungen nur durch ein Gesetz angeordnet werden könnten und eine gesetzliche Ermächtigung einer Behörde ausgeschlossen sei (Deutscher Bundestag und Bundesarchiv
(…)
Die prozeduralen und materiellen Sicherungen des Art. 104 Abs. 1 GG sind in den Fällen erforderlich, in denen die staatliche Gewalt unmittelbaren körperlichen Zugriff auf eine Person hat. Da nunmehr aber auch gesetzliche Maßnahmen, die für sich genommen niemals körperliche Zwangswirkung zu entfalten vermögen, als Eingriffe gelten können, wenn von ihnen dem körperlichen Zwang ähnliche Wirkungen ausgehen (oben Rn. 246), hat dies Konsequenzen für das Verständnis des Schrankenvorbehalts. Nichts spricht dafür, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG nach ihrem Zweck gegenüber dem Gesetzgeber ein absolutes, uneinschränkbares Recht begründen soll. Wird der Gesetzgeber selbst unmittelbar an dieses Grundrecht gebunden, muss er umgekehrt auch von der vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Der Schrankenvorbehalt steht dem nicht entgegen. Bei Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit unmittelbar durch Gesetz droht kein mit dem Schutzzweck der Schranken unvereinbarer Verlust an Rechtsschutz. Die gesetzliche Anordnung des Freiheitseingriffs schafft keine Lage, die die Schutzmechanismen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 GG auslösen müsste. Teleologische Gründe sprechen daher bei einem erweiterten Eingriffsverständnis dagegen, die Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kompetenziell als Verwaltungsvorbehalt auszulegen.
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Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die hier angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesen Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Harbarth
Paulus
Baer
Britz
Ott
Christ
Radtke
Härtel
Biden rips Supreme Court decision on race-based college admissions: ‚Not a normal court‘
(29.06.2023)
„A benefit to a student who overcame racial discrimination, for example, must be tied to that student’s courage and determination,“ Chief Justice John Roberts wrote in the majority opinion. „In other words, the student must be treated based on his or her experiences as an individual — not on the basis of race.“
„Many universities have for too long done just the opposite,“ Roberts continued. „And in doing so, they have concluded, wrongly, that the touchstone of an individual’s identity is not challenges bested, skills built, or lessons learned but the color of their skin. Our constitutional history does not tolerate that choice.“
Was Sie gegen Twitter-Denunzianten tun können
Erneut gibt es Versuche, die Achse des Guten wirtschaftlich zu ruinieren und mundtot zu machen. Dabei spielen verleumderische Twitter-Tweets eine große Rolle. Was Twitter-Nutzer dagegen tun können.
Wir sind zutiefst besorgt – DER TOTALITÄRE UMGANG DEUTSCHLANDS MIT EINEM VIRUS
Die Debatte darüber wird in Deutschland, vor allem in den sozialen Medien, hasserfüllt und übertrieben emotional geführt. Dies besorgt den Zentralrat sehr, da hier ein struktureller Wesenszug der deutschen Gesellschaft zutage tritt, der brandgefährlich ist: man sieht nur schwarz oder weiß, eins oder null, und jeder der anderer Meinung ist soll „weg“, „raus“ oder „beseitigt“ werden. So das Vokabular, das man in der Breite vorfindet.
In keinem anderen Land der Welt, mit der Ausnahme Österreichs, wird derart totalitär über dieses Thema gestritten. Es ist dieses metapolitische deutsche Denken, auf dem einst der Nationalsozialismus gedeihen konnte.
Liebe Mitmenschen: Bitte bleiben Sie Menschen aller Nationen gegenüber menschlich
Die berechtigte Empörung über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine darf uns nicht vergessen lassen, dass wir alle Menschen sind, auch Russen, die in Deutschland leben oder arbeiten. Ihr Akzent, ihr Aussehen oder ein Eintrag in ihrem Pass machen sie nicht zu Sympathisanten oder gar Mittätern oft ist sogar das Gegenteil der Fall. Sie deswegen zu schikanieren ist eine unmenschliche Form von Nationalismus
Freiheitseinschränkungen für Ungeimpfte – Die Verfassungswidrigkeit des indirekten COVID-19-Impfzwangs
vorgelegt von Professor Dr. Dietrich Murswiek
im Auftrag der Initiative freie Impfentscheidung e.V.
4. Oktober 2021
Rechtsgutachten zeigt eindeutig: 2G und 3G sind verfassungswidrig
Sämtliche 2G- und 3G-Regeln, insbesondere 3G mit kostenpflichtigem Test, die Benachteiligung bei Quarantänepflichten sowie das Vorenthalten der Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und verstoßen gegen die Grundrechte der Betroffenen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Freiburger Staatsrechtlers Professor Dr. Dietrich Murswiek, das im Auftrag der „Initiative freie Impfentscheidung e.V.“ erstellt wurde. „Alle Benachteiligungen Ungeimpfter müssen sofort aufgehoben werden – sie sind schlicht verfassungswidrig“, so Murswiek.
Oskar Lafontaine: Trotz Corona müssen Bundes- und Landesregierungen das Grundgesetz beachten
Oskar Lafontaine: „Der Beschluss der Gesundheitsminister von Bund und Ländern, ungeimpften Arbeitnehmern im Quarantänefall Gehalt oder Lohn nicht mehr weiter zu zahlen, ist grundgesetzwidrig. Die Ankündigung, ungeimpfte Beamte auch in der Quarantäne weiter zu bezahlen, die übrigen Arbeitnehmer aber nicht, empört die Menschen zu Recht. Einer der wichtigsten Grundsätze unserer Verfassung ist die Gleichbehandlung. Sie wird durch diese Vorgehensweise grob missachtet. Der Versuch des saarländischen Innenministeriums, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, kann nicht überzeugen. Ich fordere die saarländische Landesregierung auf, die bisherige Praxis weiterzuführen, außerdem die Quarantäne-Maßnahmen nach dem Vorbild anderer Länder weitgehend einzustellen und Beamte, Angestellte und Arbeiter nicht ungleich zu behandeln.“
Viel spricht dafür, dass Geimpfte das Virus kaum noch verbreiten können. Macht es dabei einen Unterschied, welcher Impfstoff verabreicht wurde? Es fehlt an Daten.
(05.05.2021)
Was der Bundestag nicht alles beschließen kann…: „Nach der vom Bundestag beschlossenen Corona-Verordnung sollen Geimpfte unbefristet immun sein, Genesene hingegen nur sechs Monate.“
Ab Sonntag werden die #Corona-Einschränkungen für vollständig #Geimpfte und Genesene gelockert. Auch der Bundesrat stimmte der Verordnung zu.
Corona-Ticker: Mehrheit gegen sofortige Lockerungen für Geimpfte
Schon am Sonnabend sollen die Lockerungen von Corona-Einschränkungen für Geimpfte und Genesene gelten. Doch laut ARD-DeutschlandTrend steht die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger diesem Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt kritisch gegenüber.
Der Bundestag stimmt Lockerungen für Geimpfte zu. Sollte der Bundesrat am Freitag zustimmen, wird die Verordnung bereits am Wochenende wirksam.
Corona LIVE: Der Bundestag beschließt die Verordnung zu den Rechten für Geimpfte.
Was tun gegen Propaganda? Klarsprech statt Wolkensprech!
Konformität: Aufgrund von sogenanntem „informationalem sozialen Einfluss“, besonders in mehrdeutigen (Krisen-)Situationen, glauben Menschen (vermeintlichen) „Experten“ und Vorbildern oder sie richten sich an der Mehrheitsmeinung aus. Diesem Einfluss zu widerstehen, gelingt nur, wenn man die Botschaft und den Sender aktiv hinterfragt. Hinzu kommt der „normative soziale Einfluss“ dem wir uns unterordnen, um innerhalb der Gemeinschaft anerkannt zu werden. Dazu zählen Konformitätsdruck, Autoritätengehorsam und Gruppendenken:
Nach Reichsbürgern jetzt Angriff der Zombie-Linken: Artikel 20 Grundgesetz soll „ergänzt“ werden
Erst vor zwei Tagen beschrieben wir die derzeitige perfide hegelianische Dialektik von Sabotage an Verfassung und Demokratie im Zuge der kafkaesk umgedrehten Demokratiebewegung gegen den aktuellen verfassungswidrigen Ausnahmezustand und die Aussetzung des Grundgesetzes.
Nun versucht ein Ableger der Zombie-Linken, die vor wenigen Wochen noch den Schutz vor Rassismus aus Artikel 3 Grundgesetz streichen lassen wollte, für / wegen / gegen Rassismus Artikel 20 „ergänzen“ zu lassen. Heute tagt diesbezüglich dazu der zentrale Kader der Einheitsregierung („große Koalition“), der „Kabinettsausschuss“. Ihm liegen genaue Vorgaben der „Bundeskonferenz der Migrantenorganisationen“ / „DeutschPlus e.V.“ vor.
„Ein gemeinsames demokratisches Herz“: Zentralkomitee der deutschen Katholiken gratuliert dem Zentralrat der Juden in Deutschland
Zum Jubiläum des am kommenden Sonntag (19. Juli 2020) vor 70 Jahren gegründeten Zentralrats der Juden in Deutschland sendet der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Prof. Dr. Thomas Sternberg, herzlichste Glückwünsche.
Die Stimme des Zentralrats der Juden sei in Deutschland unerlässlich, so der ZdK-Präsident in seinem Schreiben an Dr. Josef Schuster, dem Präsidenten des Zentralrats der Juden. „Die aktuellen Projekte des Zentralrats der Juden, wie Meet a Jew oder Schalom Aleikum zeigen in der Öffentlichkeit Wirkung und machen Hoffnung auf ein von gegenseitigem Respekt geprägten Zusammenleben der Religionen und Kulturen in Deutschland.“
Artikel 3: Die Zombie-Linke versucht das Grundgesetz anzunagen
Die soziale Bewegung gegen Rassismus und Polizeigewalt in den Vereinigten Staaten dafür nutzen zu wollen, in Deutschland das Verfassungsrecht aufzuheben wegen seiner Rasse weder benachteiligt, noch bevorzugt zu werden, ist pervers.
Diese Perversion reiht sich ein in das seit Jahrzehnten laufende Programm der etablierten Staatsparteien das Grundgesetz endlich irgendwie loszuwerden und die Berliner Republik zugunsten der vorprogrammierten zweiten Vereinigten Staaten abzuwürgen, nämlich denen über Europa, was die „S.P.D.“ schon vor dem Ersten Weltkrieg propagierte und Jahrhunderte alten Plänen entspricht.
Nachdem während des kleinen Corona-Staatsstreichs schon der von Parlamentspräsident Schäuble angeführte Versuch scheiterte, die Verfassung zugunsten eines „Notparlaments“ zu ändern und sich auch der angetäuschte Militäreinsatz im Inland als Bluff erwies, erscheint dies nun als Versuch der „politischen Klasse“ wenigstens irgendeinen Machtbeweis folgen zu lassen.