Archiv: Parlamentarische Kontrollgremien (Bund / Länder)


21.09.2022 - 12:45 [ Radio Utopie ]

„Selbst Forderung der Drei Westmächte könnte die verfassungswidrige Grundgesetzänderung nicht rechtfertigen“

(19. Februar 2017)

Artikelserie (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) zu den Verfassungsgerichtsbeschlüssen 2 BvE 5/15 (zur Nichtannahme der Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die „N.S.A.-Selektorenliste“) und 2 BvE 2/15 (zur Geheimhaltung der „Selektorenliste“ auch vor dem „Untersuchungsausschuss“ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency). Und zu deren Vorgeschichte und Folgen.

Wie zuvor von uns dokumentiert, hob im Sommer 1968 das „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ („Notstandsgesetze“) die Gewaltenteilung bezüglich des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses auf und schrieb zudem in das Grundgesetz ein Recht des Staates, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Verletzung ihres Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses durch den Staat nicht einmal mitzuteilen.

Über nachfolgend eingereichte Verfassungsklagen gegen dieses „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968, sowie gegen das anschließend von „S.P.D.“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ ebenfalls beschlossene ausführende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968, entschied das westdeutsche Verfassungsgericht in Karlsruhe am 12. Dezember 1970 im Verfahren 2 BvF 1/69; 2 BvR 629/68; 2 BvR 308/69, auch „Abhörurteil“ genannt und heute zumeist zitiert als BVerfGE 30, 1. (Quelle 1, Quelle 2)

Mit 5 zu 3 Stimmen beurteilte der zweite Senat die „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß. Aufgehoben wurde lediglich ein kleiner Abschnitt im ausführenden Artikel 10-Gesetz.

Für die „Notstandsgesetze“ der „großen Koalition“ stimmten die Richter Seuffert, Dr. Leibholz, Dr. Geiger, Dr. Kutscher und Dr. Rinck.

Dagegen stimmten die Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp. Hier Auszüge ihrer abweichenden Meinung zum Urteil vom 15. Dezember 1970 (der Link zu den „Großer Lauschangriff“ genannten Verfassungsänderungen der „großen Koalition“ dreißig Jahre später in 1998, wiederum Grundlage für das B.K.A.-Gesetz der „großen Koalition“ in 2008, wurde hinzugefügt):

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21.09.2022 - 12:30 [ Radio Utopie ]

13. August 1968: Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G10)

(10.6.2015)

Anm. der Red.: Da der Öffentlichkeit der Republik das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G10)“ vom 13. August 1968 bis heute offensichtlich weder zur Kenntnis gebracht wurde, noch im Internet in Textform vorliegt, sowie die Verwendung einer PDF des Bundesanzeigers über den privaten Gebrauch hinaus „nicht statthaft ist“, haben wir das gesamte Gesetz abgetippt. Es dürfte unter einer Bevölkerung von 80 Millionen Menschen rund 200 Personen bekannt sein.

21.09.2022 - 12:20 [ Documentarchiv.de ]

Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes [„Notstandsgesetze“] Vom 24. Juni 1968

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“

(…)

6. Artikel 19 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“

19.08.2021 - 17:58 [ ZDF ]

Fehleinschätzung in Afghanistan – Auch nach BND-Befragung: Viele Fragen offen

Die zuständigen Behörden hätten deutlich gemacht, dass nach ihren Erkenntnissen die Entwicklungen vom Wochenende in Kabul und Afghanistan nicht absehbar waren, sagte der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Roderich Kiesewetter (CDU), nach einer Sitzung des Gremiums mit der Befragung von BND-Präsident Bruno Kahl am Donnerstag in einer abgestimmten Erklärung.

Der Ausschuss, so ZDF-Korrespondentin Ines Trams, müsse aber noch herausfinden, warum die Geheimdienste die Lage so völlig falsch eingeschätzt hatten. Noch am vergangenen Freitag habe der BND in einem Lagebericht geschrieben, die Taliban hätten nicht vor, Kabul einzunehmen.

08.06.2021 - 15:37 [ Süddeutsche.de ]

Landtag – Dresden: Verfassungsschutz sammelt illegal Daten von Abgeordneten

Laut einem Bericht der für die Geheimdienstaufsicht zuständigen Parlamentarischen Kontrollkommission (PKK) des Landtags vom Dienstag, der der Deutschen Presse-Agentur vorlag, speicherte der Geheimdienst kritische Äußerungen Duligs zum Umgang der sächsischen CDU mit dem Thema Rechtsextremismus. Die CDU habe das Problem 25 Jahre lang verharmlost, soll der SPD-Politiker in einer Göttinger Studie erklärt haben.

26.05.2021 - 06:57 [ openjur.de ]

BVerfG · Urteil vom 15. Dezember 1970 · Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69

Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.

Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. Rinck

Abweichende Meinung der Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970
— 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 —

(…)

c) Nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck gestattet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mithin, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes in einer Weise zu beschränken, die das heimliche, dem Betroffenen auch im nachhinein geheim bleibende und von einem Gericht nicht nachzuprüfende Abhören und Kontrollieren von Telefongesprächen, Fernschreiben, Telegrammen und Briefen ermöglicht. Der Kreis der Betroffenen ist unbegrenzt und nicht auf „Verdächtige“ beschränkt. Der Charakter der der „parlamentarischen Kontrolle“ dienenden Organe und Hilfsorgane bleibt völlig unbestimmt; sie können vom Gesetzgeber als politische Gremien oder auch als abhängige Verwaltungskörper ausgestaltet werden. Die Auslegung, die Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG im Urteil findet, gibt daher dem Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG einen anderen Sinn. Sie engt ihn ein und verändert seinen normativen Inhalt. Dies zu tun, ist aber ausschließlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]).

Daß das Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz möglicherweise den weiten Spielraum der ermächtigenden Verfassungsnorm nicht ausgeschöpft hat, ist nicht von Belang. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zwingt nicht zu einer entsprechenden Regelung. Der Gesetzgeber kann es bei dem Zustand belassen, der der bisherigen Verfassungslage entspricht. Er kann von ihm auch in den verschiedensten Variationen abweichen. Für die Prüfung der Frage, ob die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG zulässig ist, ist Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur im ganzen Ausmaß der Möglichkeiten, die er dem einfachen Gesetzgeber einräumt, maßgebend.

2. In der zu 1) dargelegten Auslegung ist die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.

a) Art. 79 Abs. 3 GG erklärt bestimmte Grundsätze der Verfassung für unantastbar. Das Grundgesetz kennt also – anders als die Weimarer Reichsverfassung und die Verfassung des Kaiserreichs – Schranken der Verfassungsänderung. Eine solche gewichtige und in ihren Konsequenzen weittragende Ausnahmevorschrift darf sicherlich nicht extensiv ausgelegt werden. Aber es heißt ihre Bedeutung völlig verkennen, wenn man ihren Sinn vornehmlich darin sehen wollte, zu verhindern, daß der formallegalistische Weg eines verfassungsändernden Gesetzes zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes mißbraucht wird. Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das von 1933 unzulässig wäre. Art. 79 Abs. 3 GG bedeutet mehr: Gewisse Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers werden für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes – ohne Vorwegnahme einer künftigen gesamtdeutschen Verfassung – für unverbrüchlich erklärt. Diese vor einer Änderung zu schützenden Grundentscheidungen sind nach Art. 79 Abs. 3 GG einmal die Entscheidung für das föderalistische Prinzip und zum anderen die in den Artikeln 1 und 20 GG sich manifestierende Entscheidung. Wie weit oder wie eng auch immer man den Bereich der in Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze ziehen mag, jedenfalls gehören diejenigen Grundsätze dazu, die dem Grundgesetz das ihm eigene Gepräge geben. Die beiden Normen sind die Eckpfeiler der grundgesetzlichen Ordnung.

(…)

Die Gewährung eines individuellen Rechtsschutzes ist im System der Gewaltenteilung eine Funktion der Rechtsprechung, da sie dem Schutz gegen Eingriffe der beiden anderen Gewalten dient.
Die Rechtsschutzorgane gehören daher in den Funktionsbereich der Rechtsprechung. Ob sie dem traditionellen Gerichtstyp entsprechen müssen, mag dahinstehen. Jedenfalls ist wesentlich, daß sie auch die Garantien der Neutralität erfüllen, was eine Trennung von Legislative und Exekutive bedingt, und daß sie in einem geordneten Verfahren entscheiden. Dies bedeutet vor allem, daß der Betroffene an dem Verfahren beteiligt wird. Es sollte nicht mehr besonders betont werden müssen, daß ein Geheimverfahren, wie es in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zugelassen ist, also ein Verfahren, in dem der Betroffene nicht gehört wird und sich nicht verteidigen kann, keinen Rechtsschutz bietet.

04.02.2021 - 10:30 [ openjur.de ]

BVerfG · Urteil vom 15. Dezember 1970 · Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69

Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.
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Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. Rinck

Abweichende Meinung der Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970
— 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 —

(…)

c) Nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck gestattet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mithin, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes in einer Weise zu beschränken, die das heimliche, dem Betroffenen auch im nachhinein geheim bleibende und von einem Gericht nicht nachzuprüfende Abhören und Kontrollieren von Telefongesprächen, Fernschreiben, Telegrammen und Briefen ermöglicht. Der Kreis der Betroffenen ist unbegrenzt und nicht auf „Verdächtige“ beschränkt. Der Charakter der der „parlamentarischen Kontrolle“ dienenden Organe und Hilfsorgane bleibt völlig unbestimmt; sie können vom Gesetzgeber als politische Gremien oder auch als abhängige Verwaltungskörper ausgestaltet werden. Die Auslegung, die Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG im Urteil findet, gibt daher dem Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG einen anderen Sinn. Sie engt ihn ein und verändert seinen normativen Inhalt. Dies zu tun, ist aber ausschließlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]).

Daß das Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz möglicherweise den weiten Spielraum der ermächtigenden Verfassungsnorm nicht ausgeschöpft hat, ist nicht von Belang. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zwingt nicht zu einer entsprechenden Regelung. Der Gesetzgeber kann es bei dem Zustand belassen, der der bisherigen Verfassungslage entspricht. Er kann von ihm auch in den verschiedensten Variationen abweichen. Für die Prüfung der Frage, ob die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG zulässig ist, ist Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur im ganzen Ausmaß der Möglichkeiten, die er dem einfachen Gesetzgeber einräumt, maßgebend.

2. In der zu 1) dargelegten Auslegung ist die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.

a) Art. 79 Abs. 3 GG erklärt bestimmte Grundsätze der Verfassung für unantastbar. Das Grundgesetz kennt also – anders als die Weimarer Reichsverfassung und die Verfassung des Kaiserreichs – Schranken der Verfassungsänderung. Eine solche gewichtige und in ihren Konsequenzen weittragende Ausnahmevorschrift darf sicherlich nicht extensiv ausgelegt werden. Aber es heißt ihre Bedeutung völlig verkennen, wenn man ihren Sinn vornehmlich darin sehen wollte, zu verhindern, daß der formallegalistische Weg eines verfassungsändernden Gesetzes zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes mißbraucht wird. Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das von 1933 unzulässig wäre. Art. 79 Abs. 3 GG bedeutet mehr: Gewisse Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers werden für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes – ohne Vorwegnahme einer künftigen gesamtdeutschen Verfassung – für unverbrüchlich erklärt. Diese vor einer Änderung zu schützenden Grundentscheidungen sind nach Art. 79 Abs. 3 GG einmal die Entscheidung für das föderalistische Prinzip und zum anderen die in den Artikeln 1 und 20 GG sich manifestierende Entscheidung. Wie weit oder wie eng auch immer man den Bereich der in Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze ziehen mag, jedenfalls gehören diejenigen Grundsätze dazu, die dem Grundgesetz das ihm eigene Gepräge geben. Die beiden Normen sind die Eckpfeiler der grundgesetzlichen Ordnung.

04.02.2021 - 10:09 [ Radio Utopie ]

„Selbst Forderung der Drei Westmächte könnte die verfassungswidrige Grundgesetzänderung nicht rechtfertigen“

(19. Februar 2017)

Artikelserie (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) zu den Verfassungsgerichtsbeschlüssen 2 BvE 5/15 (zur Nichtannahme der Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die „N.S.A.-Selektorenliste“) und 2 BvE 2/15 (zur Geheimhaltung der „Selektorenliste“ auch vor dem „Untersuchungsausschuss“ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency). Und zu deren Vorgeschichte und Folgen.

Wie zuvor von uns dokumentiert, hob im Sommer 1968 das „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ („Notstandsgesetze“) die Gewaltenteilung bezüglich des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses auf und schrieb zudem in das Grundgesetz ein Recht des Staates, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Verletzung ihres Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses durch den Staat nicht einmal mitzuteilen.

Über nachfolgend eingereichte Verfassungsklagen gegen dieses „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968, sowie gegen das anschließend von „S.P.D.“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ ebenfalls beschlossene ausführende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968, entschied das westdeutsche Verfassungsgericht in Karlsruhe am 12. Dezember 1970 im Verfahren 2 BvF 1/69; 2 BvR 629/68; 2 BvR 308/69, auch „Abhörurteil“ genannt und heute zumeist zitiert als BVerfGE 30, 1. (Quelle 1, Quelle 2)

Mit 5 zu 3 Stimmen beurteilte der zweite Senat die „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß. Aufgehoben wurde lediglich ein kleiner Abschnitt im ausführenden Artikel 10-Gesetz.

Für die „Notstandsgesetze“ der „großen Koalition“ stimmten die Richter Seuffert, Dr. Leibholz, Dr. Geiger, Dr. Kutscher und Dr. Rinck.

Dagegen stimmten die Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp. Hier Auszüge ihrer abweichenden Meinung zum Urteil vom 15. Dezember 1970 (der Link zu den „Großer Lauschangriff“ genannten Verfassungsänderungen der „großen Koalition“ dreißig Jahre später in 1998, wiederum Grundlage für das B.K.A.-Gesetz der „großen Koalition“ in 2008, wurde hinzugefügt):

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29.01.2021 - 18:47 [ Heise.de ]

Streit um Geheimdienstkontrolle

André Hahn, der für die Linksfraktion im PKGr sitzt, wurde in seiner Kritik noch deutlicher: Die Bundesregierung wolle sich die Mitglieder des von ihr vorgeschlagenen Kontrollrats „auch noch selbst aussuchen“, sagte er mit Blick auf die Ernennung von Bundesanwälten. Die Personalien schlägt der jeweilige Bundesjustizminister vor, ernannt werden sie bei Zustimmung des Bundesrats vom Bundespräsidenten.

29.01.2021 - 18:33 [ Tagesschau.de ]

Neues Gesetz im Bundestag: Dem BND auf die Finger geschaut

Kernelement ist ein neuer Unabhängiger Kontrollrat, zusammengesetzt aus sechs Bundesrichterinnen oder -richtern, oder Bundesanwältinnen und -anwälten, jeweils vorgeschlagen vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs oder vom Generalbundesanwalt.

27.09.2020 - 16:59 [ Birgit Engelhardt / Twitter ]

#Kanzleramt legt neues BND-#Abhörgesetz vor Von Jan. 2022 an soll es wieder einen #Kontrollrat geben. Auch d. Online-Durchsuchung durch d. #BND wird in dem #Gesetzentwurf geregelt. Für d. Überwachung von #Journalisten sollen höhere Hürden gelten.

via @sz

27.09.2020 - 16:46 [ Tagesschau.de ]

Neues BND-Gesetz: Kontrollrat soll Abhöraktionen überwachen

Vorgeschlagen werden sollen die Mitglieder vom Generalbundesanwalt oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, gewählt werden sollen sie für eine Dauer von bis zu sechs Jahren vom Parlamentarischen Kontrollgremium, das die Arbeit der deutschen Geheimdienste schon bisher kontrollieren soll. Der Unabhängigen Kontrollrat für den BND soll zudem über 25 Mitarbeiter verfügen, um die weitreichenden Aufgaben gründlich wahrnehmen zu können.

16.06.2020 - 07:00 [ Tag24.de ]

Machte ein Verfassungsschützer gemeinsame Sache mit Lübcke-Mörder Stephan E.?

(18.10.2019)

Bei einer Sitzung des Innenausschusses am Donnerstag habe Innenminister Peter Beuth (CDU) berichtet, dass Temme seinerzeit beruflich mit dem mutmaßlichen Lübcke-Mörder Stephan E. befasst gewesen sei, erklärte der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag, Günter Rudolph. Der innenpolitische Sprecher der Linken, Hermann Schaus, sprach von einer „brisanten Information“.Die Personenakte von Stephan E., die an die Generalbundesanwaltschaft gegangen sei und zwei Berichte des früheren Mitarbeiters enthalte, sei auch für die Parlamentarische Kontrollkommission einsehbar gewesen. „Deshalb hätte der Opposition auch bekannt sein können, dass daran nichts skandalös ist“, so der Sprecher.

13.02.2020 - 19:33 [ German Foreign Policy ]

Ausspähen unter Freunden (II)

BND und CIA nutzten die Schweizer Crypto AG zum Abhören fremder Regierungen. Verbündete wurden auch später noch ausgeforscht

11.02.2020 - 15:19 [ Washington Post ]

‘The intelligence coup of the century’: For decades, the CIA read the encrypted communications of allies and adversaries.

For more than half a century, governments all over the world trusted a single company to keep the communications of their spies, soldiers and diplomats secret.

The company, Crypto AG, got its first break with a contract to build code-making machines for U.S. troops during World War II. Flush with cash, it became a dominant maker of encryption devices for decades, navigating waves of technology from mechanical gears to electronic circuits and, finally, silicon chips and software.

11.02.2020 - 15:08 [ ZDF ]

„Operation ‚Rubikon'“ – #Cryptoleaks: Wie BND und CIA alle täuschten

Aber was in den Berichten steht, die von unmittelbar Beteiligten aus Bundesnachrichtendienst und CIA erstellt wurden, sollte bekannt werden:

Deutschland hat in enger Zusammenarbeit mit den amerikanischen Nachrichtendiensten über Jahrzehnte nicht nur mehr als 100 Staaten, darunter auch Freunde und Verbündete, belauscht.
Es hat im Zuge dessen auch von der Ermordung zehntausender Menschen gewusst – und geschwiegen.

Die heute veröffentlichten Erkenntnisse sind Ergebnis einer gemeinsamen Recherche von ZDF Frontal 21, der „Washington Post“ und der „Rundschau“ des Schweizer Fernsehens SRF.

11.02.2020 - 15:05 [ Fefe ]

Die CIA hat 2018 ihren Anteil an der Crypto AG verkauft, die vorher mit dem BND zusammen Backdoor-Equipment an ausländische Botschaften verkauft hat.

Immerhin entbehrt es nicht einer gewissen Komik, die offiziellen Stellungnahmen der Befragten zu lesen. CIA, BND und Siemens haben direkt jeden Kommentar verweigert, die Schweizer wollen von nichts gewusst haben, und dem Parlamentarischen Kontrollgremium sagte man unter der Hand, das sei ja alles kalter Kaffee.

16.12.2019 - 21:24 [ Heise.de ]

Missing Link: Grundrechtsabbau fürs „Staatswohl“ – 50 Jahre Notstandsgesetze

(27.05.2018)

Brandt verschwieg in seiner Rede allerdings, dass die deutschen Behörden durch Verwaltungsvereinbarungen und alliierte „Vorbehaltsrechte“ verpflichtet wurden, die geheimdienstlichen Interessen der Alliierten wahrzunehmen. Genauso hatten zuvor alliierte Geheimdienste bundesdeutsche Überwachungsaufträge „auf Mitteilung“ des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Verfassungsschutzes durchgeführt.

Verfassungsschutz und BND verpflichteten sich, westlichen Geheimdiensten bei „Anwendung einer Beschränkungsmaßnahme“ den Zutritt zu den Gebäuden zu gestatten, in denen die Überwachungsmaßnahme der Postverkehrs beziehungsweise das Abhören des Telefons durchgeführt wurde.

12.12.2019 - 06:21 [ Tagesschau ]

Breitscheidplatz-Attentäter Amri: BKA fühlte sich nicht zuständig

Es könnte zu einem Showdown kommen, heute im Raum 4.900 des Deutschen Bundestages. Dort tagt der Parlamentarische Untersuchungsausschuss zum Terroranschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz. Zwei Polizisten sind in dieser Woche als Zeugen geladen, die mit dem späteren Attentäter Anis Amri befasst waren:

12.09.2018 - 19:08 [ Christian Unger ‏/ Twitter ]

Nach Tagung Kontrollgremium Vorsitzender Schuster: #Maaßen konnte Motive in Sitzung glaubhaft machen. Rauswurf nicht verhältnismäßig #Maassen

12.09.2018 - 19:06 [ Tagesschau.de ]

Maaßen vor Kontrollgremium: Aussage hinter verschlossenen Türen

Nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa stellten sich die Abgeordneten von CDU, CSU und FDP hinter Maaßen. Grüne und Linkspartei sahen hingegen weiteren Informationsbedarf.

12.09.2018 - 06:11 [ ORF.at ]

Chemnitz: Maaßen und Seehofer vor Innenausschuss

Wegen ihrer Bewertung der Vorfälle in Chemnitz stellen sich Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen und Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) heute(18.30 Uhr) den Fragen des Innenausschusses des Bundestags. Zuvor wird Maaßen vom Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) befragt, das geheim tagt.

06.07.2018 - 16:18 [ Spiegel.de ]

Nachrichtendienste: „Viele intelligente Menschen“

(18.Dezember 2006) SPIEGEL: Am ehesten müsste darüber doch das Parlamentarische Kontrollgremium Auskunft geben können.

Neskovic: Diese Veranstaltung ist ein Witz. Seit dem Praktikum bin ich mir noch sicherer, dass wir das Kontrollgremium in der vorhandenen Form gleich abschaffen können. Der Begriff der Kontrolle der Dienste durch das Parlament ist eine Irreführung der Öffentlichkeit, ein Placebo. Das Gremium hat keine effektiven Mittel. In erster Linie bestimmt der zu Kontrollierende Umfang und Ausmaß der Kontrolle. Das ist absurd.