Archiv: Peter Müller


15.11.2025 - 06:52 [ Daniell Neun / Radio Utopie ]

Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklärte

(Juni 15, 2017)

Mit seinen Beschlüssen 2 BvE 5/15 (verkündet am 14.10.2016, aber schon vom 20.09.2016) und 2 BvE 2/15 (verkündet am 15.11.2016, aber schon vom 13.10.2016) gab das Bundesverfassungsgericht das unauffällige Startsignal für den Beschluss des neuen B.N.D.-Gesetzes am 21.10.2016 im Bundestag.

Die Absegnung des B.N.D.-Gesetzes durch ihre Über-Dreiviertel-Mehrheit im Parlament, gegen die es laut Karlsruhe nun keine Opposition mehr im Sinne von Artikel 44 des Grundgesetzes gab, hatte die Regierung bis zu den Freifahrtscheinen der Verfassungsrichter taktisch verzögert.

Am 12. Dezember 1970 hatte das „Abhörteil“ (BVerfGE 30, 1) vom Verfassungsgericht Westdeutschlands die Aufhebung der Gewaltenteilung beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß beurteilt. Das damalige Urteil war gegen schwerste Bedenken und vorausschauende Warnungen der Verfassungsrichter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp mit 5 zu 3 Stimmen entschieden worden.

Im Jahre 2016 nun übertrugen Andreas Voßkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter Müller, Doris König und Ulrich Maidowski die Machtfülle der in 1968 unter Besatzungsrecht geschaffenen „Notstandsgesetze“ der damaligen „großen Koalition“ auf deren heutige Nachfolger.

Und in Deutschland, wie es heute ist, eskalierten die Verfassungsrichter selbst die damalige antidemokratische und antiparlamentarische Auslegung des Grundgesetzes ein weiteres Mal.

Die durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ und das nachfolgende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968 geschaffene G 10-Kommission, als einziges parlamentarisches Gremium bevollmächtigt Inlandsspionage der Behörden zu verbieten, hatte dies siebenundvierzig Jahre effektiv nicht getan und lediglich als Feigenblatt der Regierungsmacht gedient.

Als die G 10-Kommission schließlich Mitte 2015 zum ersten Mal in ihrer Geschichte gegen die Regierung revoltierte und Einblick in die sogenannte „N.S.A.-Selektorenliste“ verlangte – eine Liste mit Spionagezielen, die der Bundesnachrichtendienst abgelehnt hatte, nicht etwa einer Liste mit tatsächlich anvisierten Zielen – verweigerte die Regierung selbst diesem Gremium die Einsichtnahme. Als die G 10-Kommission dann im Dezember 2015 endlich Verfassungsklage einreichte, stellte sie keinen Eilantrag.

Am 14. Oktober 2016 weigerte sich dann das Bundesverfassungsgericht im (wie erwähnt bereits am 20. September 2016 getroffenen) Beschluss 2 BvE 5/15, die Verfassungsklage der G 10-Kommission auch nur anzunehmen.

Begründung der Karlsruher Richter: Ihrer Interpretation des Grundgesetzes nach, sei die vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages gewählte G 10-Kommission kein „Hilfsorgan“ (Wortlaut Artikel 10 Grundgesetz) des Bundestages, weil sie in dessen Geschäftsordnung (!) nicht „mit eigenen Rechten ausgestattet“ sei.

Abseits dieser bizarr anmutenden Begründung hatte das Urteil einen verheerenden, tatsächlichen Kern: eben den Bezug auf die Legitimierung der „Notstandsgesetze“ Westdeutschlands durch das „Abhörurteil“ BVerfGE 30, 1, von 1970. In einem in der Tat historischen Schritt bestätigten die Verfassungsrichter nicht nur die seitdem als verfassungsgemäß geltende selektive Außerkraftsetzung der Gewaltenteilung, sondern vollzogen in deren letzter Konsequenz selbst die Erniedrigung der parlamentarischen G 10-Kommission und entblößten diese als Placebo, als jahrzehntelanges, lediglich im Falle von Folgsamkeit geduldetes Feigenblatt exekutiver Willkürmacht.

30.11.2021 - 08:04 [ nasrin amirsedghi / Twitter ]

Karlsruhe verspielt seinen Ruf „Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Selbstverständnis, in seinen derzeitigen Handlungsroutinen und in seiner technischen und personellen Ausstattung nicht zukunftsfähig, schreibt Jens Peter Paul.“

(Oct 11, 2021)

24.06.2021 - 13:41 [ Heise.de ]

Fall Amri: Verfassungsgericht unterwirft sich dem Verfassungsschutz

Tatsächlich spricht nach Auffassung des Autors mehr dagegen als dafür, dass Amri den LKW in den Weihnachtsmarkt gesteuert und den polnischen Fahrer Lukasz U. erschossen hat. In der Fahrerkabine der Zugmaschine wurden beispielsweise keine Fingerabdrücke und keine belastbaren DNA-Spuren von Amri gefunden, stattdessen aber mehrfach Genmaterial einer unbekannten bisher nicht identifizierten Person.

Dass ein Gericht, zumal das höchste der Republik, die Täterhypothese der Ermittler unbesehen übernimmt, ist problematisch

26.05.2021 - 05:06 [ Radio Utopie ]

Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklärte

(15.06.2017)

Mit diesen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, durch die sich ein Betrafungs- und Kontrollwahn gekränkter, autoritärer Geister in entsprechender Tradition zog, verfolgt das Bundesverfassungsgericht eine kohärente Linie: die Erniedrigung und Zerstörung einer einst nur als „Etappe“ gedachten, aber nun souverän gewordenen Berliner Republik hin zu einer elektronischen Kolonie in der Hegemonie der Vereinigten Staaten von Amerika, die zusammen mit Dutzenden anderer europäischen Demokratien im Zuge jahrzehntealter Strategien und der Taktik des Terrorkrieges „Leak“ und „Whistleblower“ in die Subhegemonie der „Europäischen Union“ überführt, entdemokratisiert und entstaatlicht werden soll (wovor wir bereits zu Beginn der Veröffentlichungen von Edward Snowden im Juni 2013 gewarnt hatten).

Diese beiden Beschlüsse, ergangen nur Monate vor dem Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz, gaben die Republik einem – vom Bundesverfassungsgerichts selbst dokumentierten – Jahrzehnte lang unkontrollierten und in Willkür handelnden internationalen geheimdienstlichen Komplex zum Abschuss frei und sicherten diesem, zumindest auf Bundesebene und bis zur nächsten Parlamentswahl im September 2017, gegen jeden Untersuchungsausschuss und damit parlamentarische Kontrolle durch die noch verbliebene Opposition ab.

Des Weiteren wirkten diese Beschlüsse effektiv als Öffnen der Schleusen eines elektronischen Polizeistaates, welcher, bei gleicher Mentalität und in Kontinuität zu vorhergehenden historischen Modellen, in seinen Ausformungen nur noch gebremst wird durch digitale Selbstverteidigung der Bürgerinnen und Bürger (etwa durch Verschlüsselung ihrer Telekommunikation) und das Weiterbestehen der durch den Staat bereits weitgehend ignorierten oder uminterpretierten Verfassung.

08.02.2021 - 12:00 [ Heise.de ]

Fall Amri: Verfassungsgericht unterwirft sich dem Verfassungsschutz

Tatsächlich spricht nach Auffassung des Autors mehr dagegen als dafür, dass Amri den LKW in den Weihnachtsmarkt gesteuert und den polnischen Fahrer Lukasz U. erschossen hat. In der Fahrerkabine der Zugmaschine wurden beispielsweise keine Fingerabdrücke und keine belastbaren DNA-Spuren von Amri gefunden, stattdessen aber mehrfach Genmaterial einer unbekannten bisher nicht identifizierten Person.

Dass ein Gericht, zumal das höchste der Republik, die Täterhypothese der Ermittler unbesehen übernimmt, ist problematisch

04.02.2021 - 07:16 [ Junge Welt ]

Freifahrtschein für Geheimdienst

Darüber hinaus sei auch »zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist«. Im spezifischen Bereich des Einsatzes verdeckter Quellen werde das parlamentarische Untersuchungsrecht außerdem »durch die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste als Belang des Staatswohls sowie durch die Grundrechte der betroffenen V-Personen begrenzt«.

04.02.2021 - 07:02 [ CDU / CSU Fraktion im Bundestag ]

FDP, Linke und Grüne hätten Verfahren besser nicht geführt

Mit dieser Entscheidung ist deutlich geworden: FDP, Linke und Grüne hätten dieses Verfahren besser nicht geführt und stattdessen, wie von uns empfohlen, auf einen konstruktiven Dialog mit der Bundesregierung gesetzt. CDU/CSU haben stets davor gewarnt, dass aus einer streitigen Frage im Einzelnen ein verfassungsrechtlicher Präzedenzfall für die Reichweite der Befugnisse und den Umfang von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gesetzt wird.

04.02.2021 - 06:28 [ ]

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18 –

Abweichende Meinung des Richters Müller
zum Beschluss des Zweiten Senats
vom 16. Dezember 2020
– 2 BvE 4/18 –

Der Entscheidung der Senatsmehrheit vermag ich mich zu meinem Bedauern im Ergebnis nicht anzuschließen. Sie beruht nach meiner Überzeugung auf einer unzureichenden Gewichtung des Enqueterechts des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG und einer verfassungsrechtlich nicht fundierten Überbewertung (ungenügend dargelegter) exekutiver Geheimhaltungsinteressen.

Die Senatsmehrheit weist zwar – zu Recht – dem parlamentarischen Informationsanspruch vorliegend einen hervorragenden Stellenwert zu (1.). Sie erkennt auch, dass als Grenze des parlamentarischen Untersuchungsrechts im konkreten Fall lediglich das Staatswohl in Form der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste in Betracht kommt (2.). Ihre Annahme, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners zu 1. die beabsichtigte Vernehmung des V-Person-Führers zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem relevanten Umfang führen kann, begegnet jedoch bereits erheblichen Bedenken (3.). Jedenfalls rechtfertigen die vorliegend geltend gemachten Staatswohlgründe den Verzicht auf die Durchsetzung des parlamentarischen Untersuchungsrechts nicht (4.). Die Auffassung der Senatsmehrheit führt zu einem weitgehenden Ausfall der parlamentarischen Kontrolle des nachrichtendienstlichen Einsatzes von V-Personen in gewaltbereiten klandestinen Milieus und damit zur Entstehung eines nahezu kontrollfreien Raumes.

04.02.2021 - 06:22 [ Bundesverfassungsgericht ]

Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss

Das Bundesministerium verweigerte die Benennung des V-Person-Führers insbesondere unter Berufung auf die erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die dessen Vernehmung im Untersuchungsausschuss auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe. Diese Weigerung verletzt das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, da das parlamentarische Aufklärungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten des spezifischen verfahrensgegenständlichen Quelleneinsatzes ausnahmsweise hinter den Belangen des Staatswohls zurückstehen muss.

04.02.2021 - 06:17 [ Zeit.de ]

Anschlag am Breitscheidplatz : Keine Zeugenaussage von V-Mannführer im Amri-Untersuchungsausschuss

Das Bundesinnenministerium hat die Aussage eines V-Mannführers im Untersuchungsausschuss verweigert. Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied.

17.01.2019 - 22:33 [ Radio Utopie ]

Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklärte

(15.6.2017) Mit diesen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, durch die sich ein Betrafungs- und Kontrollwahn gekränkter, autoritärer Geister in entsprechender Tradition zog, verfolgt das Bundesverfassungsgericht eine kohärente Linie: die Erniedrigung und Zerstörung einer einst nur als „Etappe“ gedachten, aber nun souverän gewordenen Berliner Republik hin zu einer elektronischen Kolonie in der Hegemonie der Vereinigten Staaten von Amerika, die zusammen mit Dutzenden anderer europäischen Demokratien im Zuge jahrzehntealter Strategien und der Taktik des Terrorkrieges „Leak“ und „Whistleblower“ in die Subhegemonie der „Europäischen Union“ überführt, entdemokratisiert und entstaatlicht werden soll (wovor wir bereits zu Beginn der Veröffentlichungen von Edward Snowden im Juni 2013 gewarnt hatten).

16.06.2018 - 15:30 [ Radio Utopie ]

Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklärte

(15. Juni 2017) Am 12. Dezember 1970 hatte das „Abhörteil“ (BVerfGE 30, 1) vom Verfassungsgericht Westdeutschlands die Aufhebung der Gewaltenteilung beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß beurteilt. Das damalige Urteil war gegen schwerste Bedenken und vorausschauende Warnungen der Verfassungsrichter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp mit 5 zu 3 Stimmen entschieden worden.

Im Jahre 2016 nun übertrugen Andreas Voßkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter Müller, Doris König und Ulrich Maidowski die Machtfülle der in 1968 unter Besatzungsrecht geschaffenen „Notstandsgesetze“ der damaligen „großen Koalition“ auf deren heutige Nachfolger.

Und in Deutschland, wie es heute ist, eskalierten die Verfassungsrichter selbst die damalige antidemokratische und antiparlamentarische Auslegung des Grundgesetzes ein weiteres Mal.