Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können dadurch so eingesetzt werden, dass sie etwa zur Verhinderung einer Gefährdungslage unverzüglich einschreiten können, hieß es in einer Pressemitteilung.
Auch im Rahmen einer ersten allgemeinen Hilfeleistung und im Bereich der Cyberkriminalität soll das gelten.