4. Aufgaben
Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich folgende Aufgaben:
– Durchführung von spezialisierten militärischen Ausbildungslehrgängen (im Schwerpunkt Ausbildung von Führungspersonal und Ausbildern) und Maß-nahmen des Fähigkeitsaufbaus für die regulären irakischen Streit- und Sicherheitskräfte mit Fokus auf die zentralirakischen Streitkräfte;*
– Wahrnehmung von Verbindungs-, Beratungs- und Unterstützungsaufgaben gegenüber irakischen Regierungsinstitutionen, für die regulären irakischen Streit- und Sicherheitskräfte unter besonderer Berücksichtigung der zentral-irakischen Streitkräfte und Hauptquartiere der multinationalen Partner;
– beratende Unterstützung internationaler Partner im Rahmen des Fähigkeits-aufbaus und Wahrnehmung von Konsultations- und Koordinierungsaufgaben in Irak;
– Förderung der zivil-militärischen Zusammenarbeit zur Unterstützung der Stabilisierung im vernetzten Ansatz;
– Aufklärung und Lagebilderstellung;
– Einsatzunterstützung durch Luftbetankung;
– See- und Luftraumüberwachung;
– Beteiligung an AWACS-Flügen der NATO als Beitrag zur Lagebildverdichtung und Luftraumkoordinierung durch Weitergabe der gewonnenen Daten an die internationale Anti-IS-Koalition;
– Austausch und Abgleich gewonnener Lageinformationen mit weiteren Akteuren der internationalen Anti-IS-Koalition im Rahmen des Auftrags;
– Wahrnehmung von Verbindungs-, Beratungs- und Unterstützungsaufgaben gegenüber Hauptquartieren der multinationalen Partner, internationaler Or-ganisationen und im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition;
– Gewährleistung von Führungs- , Verbindungs-, Schutz- und Unterstützungsaufgaben für die Durchführung des Einsatzes deutscher Kräfte, dabei ggf. auch Rettung und Rückführung isolierten Personals;
– Wahrnehmung von sanitätsdienstlichen Aufgaben
5. Einzusetzende Fähigkeiten
Für die deutsche Beteiligung werden folgende militärische Fähigkeiten bereitgestellt:
– Beratung und Ausbildung;
– Aufklärung;
– Führung;
– Führungsunterstützung;
– Militärisches Nachrichtenwesen;
– Sicherung und Schutz, ggf. Rettung und Rückführung isolierten Personals;
– logistische, sanitätsdienstliche und sonstige Unterstützung.
(…)
Die eingesetzten Kräfte haben zur Durchsetzung ihrer Aufträge das Recht zur Anwendung militärischer Gewalt. Die Anwendung militärischer Gewalt durch deutsche Einsatzkräfte erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts und wird durch Einsatzregeln spezifiziert. Das umfasst den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener Kräfte, anderer Partner im Kampf gegen den IS sowie zur Nothilfe.
(…)
8. Einsatzgebiet
Der Fähigkeitsaufbau für die regulären irakischen Streit-und Sicherheitskräfte kann im gesamten Hoheitsgebiet des Iraks erfolgen. Aufklärung und Betankung können im Luftraum über dem Operationsgebiet des IS in Syrien und über dem Territorialgebiet von Anrainerstaaten, von denen eine Genehmigung der jeweiligen Regierung vorliegt, erfolgen. Die NATO-AWACS-Flüge, bei denen Daten für die internationale Anti-IS-Koalition gewonnen und weitergegeben werden, finden nur über Irak, im Luftraum von NATO-Staaten oder internationalen Luftraum statt.