(31. Oktober 2017)
Wir lesen die mit dem Lissabon-Vertrag in Kraft getretene “Charta der Grundrechte der Europäischen Union”, Artikel 52 (“Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“), Absatz 5:
“Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.”
Es darf sich jetzt jeder fragen, ob selbst die Straßenverkehrsordnung mehr als heran gezogen werden kann. Der entsprechende Passus war übrigens in der vorhergehenden “Charta” aus dem Jahre 2000 noch nicht enthalten.