Archiv: Artikel 79 Grundgesetz (Ewigkeitsklausel / Verfassungsänderungen gegen grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei Gesetzgebung sowie gegen Grundsätze in Artikel 1 und 20 Grundgesetz unzulässig)


26.05.2021 - 06:57 [ openjur.de ]

BVerfG · Urteil vom 15. Dezember 1970 · Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69

Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.

Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. Rinck

Abweichende Meinung der Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970
— 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 —

(…)

c) Nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck gestattet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mithin, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes in einer Weise zu beschränken, die das heimliche, dem Betroffenen auch im nachhinein geheim bleibende und von einem Gericht nicht nachzuprüfende Abhören und Kontrollieren von Telefongesprächen, Fernschreiben, Telegrammen und Briefen ermöglicht. Der Kreis der Betroffenen ist unbegrenzt und nicht auf „Verdächtige“ beschränkt. Der Charakter der der „parlamentarischen Kontrolle“ dienenden Organe und Hilfsorgane bleibt völlig unbestimmt; sie können vom Gesetzgeber als politische Gremien oder auch als abhängige Verwaltungskörper ausgestaltet werden. Die Auslegung, die Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG im Urteil findet, gibt daher dem Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG einen anderen Sinn. Sie engt ihn ein und verändert seinen normativen Inhalt. Dies zu tun, ist aber ausschließlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]).

Daß das Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz möglicherweise den weiten Spielraum der ermächtigenden Verfassungsnorm nicht ausgeschöpft hat, ist nicht von Belang. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zwingt nicht zu einer entsprechenden Regelung. Der Gesetzgeber kann es bei dem Zustand belassen, der der bisherigen Verfassungslage entspricht. Er kann von ihm auch in den verschiedensten Variationen abweichen. Für die Prüfung der Frage, ob die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG zulässig ist, ist Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur im ganzen Ausmaß der Möglichkeiten, die er dem einfachen Gesetzgeber einräumt, maßgebend.

2. In der zu 1) dargelegten Auslegung ist die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.

a) Art. 79 Abs. 3 GG erklärt bestimmte Grundsätze der Verfassung für unantastbar. Das Grundgesetz kennt also – anders als die Weimarer Reichsverfassung und die Verfassung des Kaiserreichs – Schranken der Verfassungsänderung. Eine solche gewichtige und in ihren Konsequenzen weittragende Ausnahmevorschrift darf sicherlich nicht extensiv ausgelegt werden. Aber es heißt ihre Bedeutung völlig verkennen, wenn man ihren Sinn vornehmlich darin sehen wollte, zu verhindern, daß der formallegalistische Weg eines verfassungsändernden Gesetzes zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes mißbraucht wird. Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das von 1933 unzulässig wäre. Art. 79 Abs. 3 GG bedeutet mehr: Gewisse Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers werden für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes – ohne Vorwegnahme einer künftigen gesamtdeutschen Verfassung – für unverbrüchlich erklärt. Diese vor einer Änderung zu schützenden Grundentscheidungen sind nach Art. 79 Abs. 3 GG einmal die Entscheidung für das föderalistische Prinzip und zum anderen die in den Artikeln 1 und 20 GG sich manifestierende Entscheidung. Wie weit oder wie eng auch immer man den Bereich der in Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze ziehen mag, jedenfalls gehören diejenigen Grundsätze dazu, die dem Grundgesetz das ihm eigene Gepräge geben. Die beiden Normen sind die Eckpfeiler der grundgesetzlichen Ordnung.

(…)

Die Gewährung eines individuellen Rechtsschutzes ist im System der Gewaltenteilung eine Funktion der Rechtsprechung, da sie dem Schutz gegen Eingriffe der beiden anderen Gewalten dient.
Die Rechtsschutzorgane gehören daher in den Funktionsbereich der Rechtsprechung. Ob sie dem traditionellen Gerichtstyp entsprechen müssen, mag dahinstehen. Jedenfalls ist wesentlich, daß sie auch die Garantien der Neutralität erfüllen, was eine Trennung von Legislative und Exekutive bedingt, und daß sie in einem geordneten Verfahren entscheiden. Dies bedeutet vor allem, daß der Betroffene an dem Verfahren beteiligt wird. Es sollte nicht mehr besonders betont werden müssen, daß ein Geheimverfahren, wie es in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zugelassen ist, also ein Verfahren, in dem der Betroffene nicht gehört wird und sich nicht verteidigen kann, keinen Rechtsschutz bietet.

18.04.2021 - 18:58 [ ZDF ]

Infektionsschutzgesetz – Hans droht mit Einspruch im Bundesrat

Die Gespräche zwischen den Experten von CDU/CSU und SPD über Änderungen am Gesetzentwurf liefen am Sonntag weiter. Eine Einigung zeichnete sich noch nicht ab.

11.04.2021 - 15:49 [ Tagesschau.de ]

Corona-Maßnahmen: Machtgerangel um die Bundesnotbremse

Zunächst ernteten die Pläne viel positives Echo: Es gab ein grundsätzliches Ja aus der CDU und CSU, Zustimmung aus der SPD, die Grünen drängen auf die schnelle Umsetzung.

10.04.2021 - 14:12 [ New York Times ]

German lawmakers move to strengthen the government’s powers in the pandemic.

BERLIN — Germany’s government plans to ask lawmakers to grant it stronger powers in order to introduce a nationwide lockdown as the country is gripped by a third wave of the coronavirus.

The country’s approach has so far been to have the governors of Germany’s 16 states agree to any nationwide pandemic policies. But as calls from public health officials have grown stronger for a new nationwide lockdown in recent weeks, Chancellor Angela Merkel has had trouble gaining all of the governors’ support.

10.04.2021 - 14:06 [ Washington Post ]

How the pandemic turned German politics upside down

In Germany, politics is supposed to be dull. Everything about the system — its carefully calibrated federalism, support for the European Union and emphasis on coalitions and consensus — is calculated to keep public life as stable as possible. Under normal conditions it works well enough — even if it often puts outsiders to sleep.

But then came the pandemic.

10.04.2021 - 13:53 [ theGuardian.com ]

Merkel sets out plan to take control of Germany’s Covid response

Changing the law comes with considerable risk for Merkel: enshrining specific infection rates in legislation could require her government to put the law to endless ad-hoc parliamentary votes as the pandemic situation changes. A more permanent power-grab could in turn be blocked by the Bundesrat, the constitutional body through which the states participate in the legislative process.

10.04.2021 - 11:55 [ Peter Voegeli / Twitter ]

Zentralismus in Corona-Politik: Alle Macht für Merkel

(04.04.2021)

10.04.2021 - 06:43 [ Zeit.de ]

Infektionsschutzgesetz: Regierung legt Pläne für „Bundesnotbremse“ vor

Laut den Berichten, soll das Bundeskabinett die Vorlage bereits am Dienstag verabschieden, dafür sei die Kabinettssitzung um einen Tag vorgezogen worden. In der kommenden Woche soll sich dann der Bundestag damit befassen. Damit auch der Bundesrat rasch abstimmen kann, soll die nächste Sitzung vorgezogen werden, die ursprünglich für den 7. Mai geplant war.

09.04.2021 - 20:07 [ Heise.de ]

Corona-Krise: Alle Macht der Bundesregierung

Schon das Bund-Länder-Entscheidungsgremium stand in der Kritik, da es im Grundgesetz nicht vorgesehen war. Jetzt soll es ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 praktisch obsolet werden

09.04.2021 - 12:01 [ NDR SH / Twitter ]

Der für Montag geplante Corona-Gipfel ist nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios abgesagt.

Auch @DGuenther_CDUSH
hatte sich gegen das Treffen ausgesprochen.

09.04.2021 - 11:35 [ Bloomberg ]

Merkel Bloc Pushing for More Central Power Over Virus Strategy

(08.04.2021)

Chancellor Angela Merkel wants to push ahead with a bid to transfer powers to impose coronavirus restrictions from the regional to the federal level, as the German leader tries to reverse the latest surge in infections threatening Europe’s biggest economy.

Germany’s current “infection protection law” doesn’t allow for “common action” to tackle the pandemic because it leaves the enforcement of restrictions to the 16 states, Norbert Roettgen, a senior member of Merkel’s Christian Democratic Union, said in a position paper obtained by Bloomberg.

09.04.2021 - 10:11 [ ZEIT ONLINE Politik / Twitter ]

Die Chefs der Regierungsfraktionen haben offenbar schriftlich eine offene Debatte im Bundestag über die #Corona-Lage in Deutschland gefordert, bevor weitere Treffen zwischen Bund und Ländern stattfinden sollen.

09.04.2021 - 10:02 [ Tagesschau.de ]

Corona-Gesetzgebung: Schäuble erhöht Druck auf die Länder

Entweder der Bundestag bringe ein Gesetz auf den Weg, das die Bundesregierung ermächtige, bundeseinheitliche Regelungen für Corona-Maßnahmen zu erlassen. Dafür sei die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Oder der Bundestag verabschiede ein Bundesgesetz, das „bestimmte Regeln für die Länder“ verbindlich vorschreibe. Ein solches Gesetz müsse dann nicht von der Länderkammer genehmigt werden.

08.04.2021 - 12:53 [ Tagesschau.de ]

Merkel will Infektionsschutzgesetz ändern

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) strebt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes an. Ziel sei es, die Corona-Maßnahmen bundesweit zu vereinheitlichen, berichten das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ und die „Bild“-Zeitung übereinstimmend.

29.03.2021 - 17:38 [ ZDF ]

Corona-Beschlüsse – So könnte der Bund die Länder entmachten

Tatsächlich eröffnet das Grundgesetz diese Möglichkeit: Nach Artikel 74 fallen Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet: Wenn der Bund auf diesem Gebiet ein Gesetz erlässt, hat das Vorrang vor irgendwelchen Gesetzen oder Verordnungen der Länder.

In der Konsequenz heißt das: Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes könnte der Bundestag den Ländern die Zuständigkeit für Verordnungen zum Infektionsschutz entziehen und ihre Befugnisse einschränken.

29.03.2021 - 04:56 [ tagesschau / Youtube ]

Merkel bei Anne Will für Ausgangsbeschränkungen | Söder reagiert bei #tagesthemen

Bundeskanzlerin Angela Merkel sieht in der derzeitigen Corona-Lage die Bundesländer in der Pflicht, die gemeinsamen Beschlüsse effektiv und schnell umzusetzen. „Wir müssen die dritte Welle brechen“, sagte sie in der ARD-Sendung Anne Will. Einige Länder seien sich offenbar der großen Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Offenbar machten sich immer noch einige Illusionen über die Pandemie und die Gefährlichkeit der Virus-Varianten.

04.02.2021 - 10:30 [ openjur.de ]

BVerfG · Urteil vom 15. Dezember 1970 · Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69

Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.
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Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. Rinck

Abweichende Meinung der Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970
— 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 —

(…)

c) Nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck gestattet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mithin, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes in einer Weise zu beschränken, die das heimliche, dem Betroffenen auch im nachhinein geheim bleibende und von einem Gericht nicht nachzuprüfende Abhören und Kontrollieren von Telefongesprächen, Fernschreiben, Telegrammen und Briefen ermöglicht. Der Kreis der Betroffenen ist unbegrenzt und nicht auf „Verdächtige“ beschränkt. Der Charakter der der „parlamentarischen Kontrolle“ dienenden Organe und Hilfsorgane bleibt völlig unbestimmt; sie können vom Gesetzgeber als politische Gremien oder auch als abhängige Verwaltungskörper ausgestaltet werden. Die Auslegung, die Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG im Urteil findet, gibt daher dem Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG einen anderen Sinn. Sie engt ihn ein und verändert seinen normativen Inhalt. Dies zu tun, ist aber ausschließlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]).

Daß das Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz möglicherweise den weiten Spielraum der ermächtigenden Verfassungsnorm nicht ausgeschöpft hat, ist nicht von Belang. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zwingt nicht zu einer entsprechenden Regelung. Der Gesetzgeber kann es bei dem Zustand belassen, der der bisherigen Verfassungslage entspricht. Er kann von ihm auch in den verschiedensten Variationen abweichen. Für die Prüfung der Frage, ob die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG zulässig ist, ist Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur im ganzen Ausmaß der Möglichkeiten, die er dem einfachen Gesetzgeber einräumt, maßgebend.

2. In der zu 1) dargelegten Auslegung ist die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.

a) Art. 79 Abs. 3 GG erklärt bestimmte Grundsätze der Verfassung für unantastbar. Das Grundgesetz kennt also – anders als die Weimarer Reichsverfassung und die Verfassung des Kaiserreichs – Schranken der Verfassungsänderung. Eine solche gewichtige und in ihren Konsequenzen weittragende Ausnahmevorschrift darf sicherlich nicht extensiv ausgelegt werden. Aber es heißt ihre Bedeutung völlig verkennen, wenn man ihren Sinn vornehmlich darin sehen wollte, zu verhindern, daß der formallegalistische Weg eines verfassungsändernden Gesetzes zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes mißbraucht wird. Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das von 1933 unzulässig wäre. Art. 79 Abs. 3 GG bedeutet mehr: Gewisse Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers werden für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes – ohne Vorwegnahme einer künftigen gesamtdeutschen Verfassung – für unverbrüchlich erklärt. Diese vor einer Änderung zu schützenden Grundentscheidungen sind nach Art. 79 Abs. 3 GG einmal die Entscheidung für das föderalistische Prinzip und zum anderen die in den Artikeln 1 und 20 GG sich manifestierende Entscheidung. Wie weit oder wie eng auch immer man den Bereich der in Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze ziehen mag, jedenfalls gehören diejenigen Grundsätze dazu, die dem Grundgesetz das ihm eigene Gepräge geben. Die beiden Normen sind die Eckpfeiler der grundgesetzlichen Ordnung.

04.02.2021 - 10:09 [ Radio Utopie ]

„Selbst Forderung der Drei Westmächte könnte die verfassungswidrige Grundgesetzänderung nicht rechtfertigen“

(19. Februar 2017)

Artikelserie (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) zu den Verfassungsgerichtsbeschlüssen 2 BvE 5/15 (zur Nichtannahme der Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die „N.S.A.-Selektorenliste“) und 2 BvE 2/15 (zur Geheimhaltung der „Selektorenliste“ auch vor dem „Untersuchungsausschuss“ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency). Und zu deren Vorgeschichte und Folgen.

Wie zuvor von uns dokumentiert, hob im Sommer 1968 das „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ („Notstandsgesetze“) die Gewaltenteilung bezüglich des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses auf und schrieb zudem in das Grundgesetz ein Recht des Staates, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Verletzung ihres Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses durch den Staat nicht einmal mitzuteilen.

Über nachfolgend eingereichte Verfassungsklagen gegen dieses „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968, sowie gegen das anschließend von „S.P.D.“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ ebenfalls beschlossene ausführende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968, entschied das westdeutsche Verfassungsgericht in Karlsruhe am 12. Dezember 1970 im Verfahren 2 BvF 1/69; 2 BvR 629/68; 2 BvR 308/69, auch „Abhörurteil“ genannt und heute zumeist zitiert als BVerfGE 30, 1. (Quelle 1, Quelle 2)

Mit 5 zu 3 Stimmen beurteilte der zweite Senat die „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß. Aufgehoben wurde lediglich ein kleiner Abschnitt im ausführenden Artikel 10-Gesetz.

Für die „Notstandsgesetze“ der „großen Koalition“ stimmten die Richter Seuffert, Dr. Leibholz, Dr. Geiger, Dr. Kutscher und Dr. Rinck.

Dagegen stimmten die Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp. Hier Auszüge ihrer abweichenden Meinung zum Urteil vom 15. Dezember 1970 (der Link zu den „Großer Lauschangriff“ genannten Verfassungsänderungen der „großen Koalition“ dreißig Jahre später in 1998, wiederum Grundlage für das B.K.A.-Gesetz der „großen Koalition“ in 2008, wurde hinzugefügt):

…………..

17.11.2020 - 11:14 [ 1000dokumente.de ]

Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich [„Ermächtigungsgesetz“], 24. März 1933

Das Ermächtigungsgesetz für die Regierung Adolf Hitler steht im Kontext einer seitdem Ersten Weltkrieg in zahlreichen Staaten verbreiteten Tendenz zur „Entparlamentarisierung“ der Gesetzgebung. Im deutschen Kaiserreich verabschiedete der Reichstag parallel zu den ersten Kriegskrediten am 4. August 1914 eine Ermächtigung, die dem Bundesrat – und damit indirekt der kaiserlichen Regierung – eine Vollmacht zur Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg übertrug. Auch nach dem Übergang zur Weimarer Republik griffen die Regierungen immer wieder zum Mittel gesetzesvertretender Rechtsverordnungen. Der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung fiel in die Inflations- und Staatskrise des Jahres 1923, als der Reichstag den Kabinetten Gustav Stresemann und Wilhelm Marx jeweils weitreichende Ermächtigungsgesetze zugestand. So ermächtigte das Gesetz vom 8.Dezember 1923 die Regierung, „die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet“ – eine Formulierung, an die der Titel des Ermächtigungsgesetzes von 1933 anknüpfte.

(…)

Klar erkennbar sind die verfassungsrechtlichenKonsequenzen: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält eine strenge Beschränkung legislativer Ermächtigungen – die in der Komplexität des modernen Staates kaum vermeidbar sind –, wobei eine Spezifizierung nach „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ verlangt wird (Art. 80, Abs. 1). Zudem wurde eine Sicherung eingebaut, um den Kernbestand des Föderalismus, der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaates vor Verfassungsänderungen zu schützen und eine erneute pseudo-legale Beseitigung der freiheitlichen Ordnung zu verhindern (Art. 79, Abs. 3).

04.05.2019 - 16:34 [ Radio Utopie ]

Schon wieder Angriff auf das Grundgesetz: Schäuble stellt Bundesrat in Frage

(21. November 2008)

Da es sich hier ohne Zweifel um die Frage der „grundsätzlichen Mitwirkung der Länder“ handelt, wenn Gesetze nur noch mit „Mehrheit der abgegeben Stimmen“ und dementsprechend auch Verfassungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen im Bundesrat beschlossen werden dürften (während im Bundestag natürlich weiter die Regelung für die jeweils absolute Anzahl der Stimmen, der „Mitglieder des Bundestages“ gilt) ist diese Forderung Schäubles per Grundgesetz ausdrücklich verboten.

Nochmal in Zeitlupe: im Bundestag würde dank der eindeutigen Formulierung die Anzahl der Mitglieder die absolute Mehrheit definieren, nach Schäubles Plan (der auch hier wieder die Lücke im Grundgesetz sucht) wären es demnach die Teilnehmer der Abstimmung.

Schäubles konkrete Hintergedanken sind ebenfalls schon formuliert: eine Enthaltung soll demnach nicht mehr als Teilnahme an der Abstimmung gelten.

Seine Aufforderung an die Parteien SPD, CDU und CSU nun das Grundgesetz dahingehend zu „ändern“ ist eine offene und eindeutige Aufforderung es zu stürzen und juristisch als Hochverrat zu werten.

Relativ schnell reagierte die Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bundestag, Renate Künast:

„Dieser Minister hat entweder die Demokratie nicht verstanden, oder er will sie abschaffen. In beiden Fällen ist er als Innenminister untragbar.“

04.05.2019 - 16:28 [ Sueddeutsche.de ]

70 Jahre Grundgesetz: Schäuble und Kretschmann beklagen Zustand des Föderalismus

Schäuble wies darauf hin, dass „im Bundesrat Enthaltungen bei Abstimmungen mitgezählt werden“ und sie deshalb „in der Praxis wie Neinstimmen“ wirken würden. Er „plädiere deshalb dafür, Enthaltungen künftig als nicht abgegebene Stimmen zu werten“. Der Bundestagspräsident sagte, „das würde schlagartig vieles ändern, die Landesregierungen müssten dann Entscheidungen treffen“.