Das Ermächtigungsgesetz für die Regierung Adolf Hitler steht im Kontext einer seitdem Ersten Weltkrieg in zahlreichen Staaten verbreiteten Tendenz zur „Entparlamentarisierung“ der Gesetzgebung. Im deutschen Kaiserreich verabschiedete der Reichstag parallel zu den ersten Kriegskrediten am 4. August 1914 eine Ermächtigung, die dem Bundesrat – und damit indirekt der kaiserlichen Regierung – eine Vollmacht zur Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg übertrug. Auch nach dem Übergang zur Weimarer Republik griffen die Regierungen immer wieder zum Mittel gesetzesvertretender Rechtsverordnungen. Der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung fiel in die Inflations- und Staatskrise des Jahres 1923, als der Reichstag den Kabinetten Gustav Stresemann und Wilhelm Marx jeweils weitreichende Ermächtigungsgesetze zugestand. So ermächtigte das Gesetz vom 8.Dezember 1923 die Regierung, „die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet“ – eine Formulierung, an die der Titel des Ermächtigungsgesetzes von 1933 anknüpfte.
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Klar erkennbar sind die verfassungsrechtlichenKonsequenzen: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält eine strenge Beschränkung legislativer Ermächtigungen – die in der Komplexität des modernen Staates kaum vermeidbar sind –, wobei eine Spezifizierung nach „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ verlangt wird (Art. 80, Abs. 1). Zudem wurde eine Sicherung eingebaut, um den Kernbestand des Föderalismus, der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaates vor Verfassungsänderungen zu schützen und eine erneute pseudo-legale Beseitigung der freiheitlichen Ordnung zu verhindern (Art. 79, Abs. 3).