Mit dem Gesetz wurde das Polizeiaufgabengesetz (PAG), das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) und das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) geändert. Anders als oft beschrieben, wurde kein eigenes „Gefaährdergesetz“ geschaffen, sondern die allgemeinen, für alle Bürgerinnen und Bürger geltenden Rechtsvorschriften durch die Neuregelung verschärft. Das Gesetz beschränkt die neuen Eingriffsbefugnisse nicht auf die Abwehr terroristischer Bedrohungen, sondern erfasst mit großer Streubreite gleichsam die gesamte Bevölkerung.
Mit diesem Gesetz werden vor allem drei gravierende Änderungen in die Bayerische Sicherheitsarchitektur eingeführt:
1) Schaffung des Gefahrenbegriffs „drohende Gefahr“
Der Begriff der „drohenden Gefahr“ wird als neue Grundkategorie in das PAG eingeführt. Bislang konnte die Polizei erst dann tätig werden, wenn eine konkrete Gefahr die Gefahrenabwehr erforderlich gemacht hat. Nun wird der Tätigkeitsbereich der Polizei weit ins Gefahrenvorfeld vorverlagert. Es geht um Situationen, in der eine konkrete Gefahr gerade noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist, aber aufgrund gewisser Umstände bereits zu befürchten ist, dass sich eine solche Gefahr in naher Zukunft entwickeln könnte.