Mit dem Gesetz wurde das Polizeiaufgabengesetz (PAG), das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) und das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) geĂ€ndert. Anders als oft beschrieben, wurde kein eigenes âGefaĂ€hrdergesetzâ geschaffen, sondern die allgemeinen, fĂŒr alle BĂŒrgerinnen und BĂŒrger geltenden Rechtsvorschriften durch die Neuregelung verschĂ€rft. Das Gesetz beschrĂ€nkt die neuen Eingriffsbefugnisse nicht auf die Abwehr terroristischer Bedrohungen, sondern erfasst mit groĂer Streubreite gleichsam die gesamte Bevölkerung.
Mit diesem Gesetz werden vor allem drei gravierende Ănderungen in die Bayerische Sicherheitsarchitektur eingefĂŒhrt:
1) Schaffung des Gefahrenbegriffs âdrohende Gefahrâ
Der Begriff der âdrohenden Gefahrâ wird als neue Grundkategorie in das PAG eingefĂŒhrt. Bislang konnte die Polizei erst dann tĂ€tig werden, wenn eine konkrete Gefahr die Gefahrenabwehr erforderlich gemacht hat. Nun wird der TĂ€tigkeitsbereich der Polizei weit ins Gefahrenvorfeld vorverlagert. Es geht um Situationen, in der eine konkrete Gefahr gerade noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist, aber aufgrund gewisser UmstĂ€nde bereits zu befĂŒrchten ist, dass sich eine solche Gefahr in naher Zukunft entwickeln könnte.