Daily Archives: 17. November 2020


17.11.2020 - 20:46 [ TomsGuide.com ]

WhatsApp full encryption ban could be coming — here‘s how to stay private

The move could lead to more people seeking out the best VPN to ensure all of their app messaging is kept encrypted.

17.11.2020 - 20:44 [ ZDF ]

Verschlüsselungssoftware – Internet Society warnt vor Generalschlüssel

Aber solche Sicherheitslücken gelangen erfahrungsgemäß auch von den Geheimdiensten, die diesen Generalschlüssel ebenfalls nutzen sollen, an die Organisierte Kriminalität. Computerwissenschaftler Pohl hat berechnet, dass solch eine von Behörden genutzte Sicherheitslücke nicht sehr lange geheim gehalten werden kann.

„Nach zwei Jahren landet die in aller Regel bei der Organisierten Kriminalität.“

17.11.2020 - 20:34 [ International Network of Civil Liberties Organizations ]

INCLO CALLS ON STATES TO DEFEND END-TO-END ENCRYPTION

Fourteen members of INCLO express grave concerns regarding recent moves by various groups to breakencryption. We note with alarm calls from the ​Council of the European Union​, the ​EuropeanCommission​, and the ​Department of Justice in the US​, with support from Australia, Canada, New Zealand, India, Japan and the UK, to allow police authorities intercept encrypted communications.

17.11.2020 - 20:29 [ europa.eu ]

Joint statement by the EU home affairs ministers on the recent terrorist attacks in Europe

(13.11.2020)

We will also examine with interest the Commission’s announced proposal to designate hate speech and hate crime and incitement as criminal offences that are provided for and regulated under European Union law.

In the same vein, the Council must consider the matter of data encryption so that digital evidence can be lawfully collected and used by the competent authorities while maintaining the trustworthiness of the products and services based on encryption technology.

17.11.2020 - 20:08 [ France24 ]

French bill banning images of police worries activists and journalists

Critics, however, say the ban would essentially censor journalists by outlawing an activity that could be essential to their work. Images documenting police brutality or misconduct could also fall under the rubric of the ban.

17.11.2020 - 19:45 [ The Hill ]

Police in Greece use tear gas on protesters breaking coronavirus lockdown

Hundreds of protesters gathered at the Athens Polytechnic to mark the anniversary of the crushing of a student uprising in 1973 against the military junta,… The regime ruled Greece at the time.

17.11.2020 - 12:30 [ Bundestag ]

Bundestag stimmt über drittes Be­völ­ke­rungs­schutz­gesetz ab

Der Bundestag stimmt am Mittwoch, 18. November 2020, nach einstündiger Debatte namentlich über den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (19/23944) ab.

17.11.2020 - 12:18 [ Bundestag ]

Experten kritisieren Neufassung des Infektionsschutzgesetzes

Die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum kritisierte die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.

So müsse der Gesetzgeber das Ziel bestimmen, damit die Behörden ihre Maßnahmen daran ausrichten und Verwaltungsgerichte diese überprüfen könnten. Zudem müssten die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Exekutive aufgezeigt werden, erklärte die Juristin. Für die Behörden müsse klar sein, welche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürften, weil sonst die Grundrechte verletzt würden. Ähnliche Bedenken äußerten auch andere Rechtsexperten.

17.11.2020 - 12:00 [ Radio Utopie ]

Wie Interpreten von Recht das Recht verändern, brechen, stürzen könne

(23.07.2014)

Da ausführende Kräfte im Allgemeinen nicht kontrolliert werden, da alle anderen Kräfte ja keine ausführenden sind und Kontrolle ausgeführt werden muss, können sie zunächst einmal ihre praktische Vorgehensweise ändern; sei es um bürokratischen Widerstand zu leisten, bestimmte Dinge schneller, langsamer oder in bestimmter Reihenfolge zu erledigen, diese oder jene Information weiterzugeben oder auch nicht, etc, etc, pp. Jede Amtsträgerschaft oder institutionelle Verantwortung (von Arbeit wollen wir hier nicht sprechen) bietet mehr oder weniger die Option der Kreativität: die kreative Interpretation von dem was man so zu machen hat und auch dem was man zu lassen hat, von Begriffen, Rechtsbegriffen oder Rechtsvorschriften. Hier bietet es sich natürlich an, diese Rechtsbegriffe, Gesetze, Vorschriften oder solche Nebensächlichkeiten wie Verfassungsrecht dem eigenen Charakter und Verhalten anzupassen, indem man diese entsprechend interpretiert.

Das kann bewusst geschehen, oder schleichend, durch eigenes gefühltes Rechtsverständnis und „Gewohnheitsrecht“. Jeder kennt das, ob im Büro oder an der Abschussrampe von Atomwaffen (1, 2, 3, 4).

Nun kommt ein Kreislauf in Gang, der in der Geschichte der Menschheit noch nie anders war, in den Hierarchien aller Gesellschaften. Staaten und Organisationen auftritt und diametral mit der Zeitspanne seines (nicht durch störende Gewaltenteilung oder checks & balances belästigten) Ablaufs eskaliert:

Je mehr und je länger die Praxis der ausführenden Funktionäre / Amtsinhaber und ihrer nach eigenem Ermessen interpretierten Begriffe und Rechtsbegriffe anhält und von der Gesellschaft akzeptiert wird, verändert diese merklich oder unmerklich ihre eigene Auffassung dieser Begriffe bzw Rechtsbegriffe und passt sie der Rechtsauffassung der Ausführenden bzw Amtsträger und Funktionäre an.

Die Gesellschaft akzeptiert also nach und nach eine Umdeutung der (rechtlichen) Standards durch diejenigen, die sie lediglich ausführen müssen oder sogar selbst beschlossen haben, aber nicht versucht haben sie in aller Öffentlichkeit zu verändern.

Nun aber kann der neue Standard, den man durch veränderte Praxis und eigene Auslegung von Begriffen, Rechtsbegriffen und Recht in der Gesellschaft verankert hat, in neue Gesetze gegossen werden.

Die Interpretation der Norm – die bewusst, gezielt und unauffällig eingesetzt auch eine faktisch unbegrenzte Abweichung von der Norm, einen Bruch beinhalten kann – ist so die Norm selbst geworden. Eigentlich Illegales wird legal. Oder umgekehrt.

17.11.2020 - 11:50 [ Bundestag ]

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu be-stimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.

(…)

d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 13 ersetzt:

„(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt werden, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt, anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflichtung entsprechend.

(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Überwachung der Absonderung und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen.

(10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 fest-gelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen, b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;

(…)

Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.

17.11.2020 - 11:14 [ 1000dokumente.de ]

Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich [„Ermächtigungsgesetz“], 24. März 1933

Das Ermächtigungsgesetz für die Regierung Adolf Hitler steht im Kontext einer seitdem Ersten Weltkrieg in zahlreichen Staaten verbreiteten Tendenz zur „Entparlamentarisierung“ der Gesetzgebung. Im deutschen Kaiserreich verabschiedete der Reichstag parallel zu den ersten Kriegskrediten am 4. August 1914 eine Ermächtigung, die dem Bundesrat – und damit indirekt der kaiserlichen Regierung – eine Vollmacht zur Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg übertrug. Auch nach dem Übergang zur Weimarer Republik griffen die Regierungen immer wieder zum Mittel gesetzesvertretender Rechtsverordnungen. Der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung fiel in die Inflations- und Staatskrise des Jahres 1923, als der Reichstag den Kabinetten Gustav Stresemann und Wilhelm Marx jeweils weitreichende Ermächtigungsgesetze zugestand. So ermächtigte das Gesetz vom 8.Dezember 1923 die Regierung, „die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet“ – eine Formulierung, an die der Titel des Ermächtigungsgesetzes von 1933 anknüpfte.

(…)

Klar erkennbar sind die verfassungsrechtlichenKonsequenzen: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält eine strenge Beschränkung legislativer Ermächtigungen – die in der Komplexität des modernen Staates kaum vermeidbar sind –, wobei eine Spezifizierung nach „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ verlangt wird (Art. 80, Abs. 1). Zudem wurde eine Sicherung eingebaut, um den Kernbestand des Föderalismus, der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaates vor Verfassungsänderungen zu schützen und eine erneute pseudo-legale Beseitigung der freiheitlichen Ordnung zu verhindern (Art. 79, Abs. 3).

17.11.2020 - 10:47 [ Heise.de ]

Nach dem Lockdown ist vor dem Lockdown

Im geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 27. März 2020 waren die Maßnahmen befristet bis zum 31. März 2021. Sie werden durch das neue Gesetz ersetzt, damit unbefristet verlängert und in gewisser Weise normalisiert. Das Recht des Ausnahmezustandes würde neue BRD-Normalität werden, zu einer neuen Rechtswirklichkeit, wie kritische Juristen sagen.

17.11.2020 - 10:44 [ Dipl. Ing. Skyrgámur / Twitter ]

“ Das Recht des Ausnahmezustandes würde neue BRD-Normalität werden, zu einer neuen Rechtswirklichkeit, wie kritische Juristen sagen.“

17.11.2020 - 03:32 [ derStandard.at ]

BVT plante laut Akten Maßnahmen gegen Attentäter, war aber anderweitig beschäftigt

(14.11.2020)

In den Unterlagen, die dem STANDARD vorliegen – sie sind datiert auf vergangene Woche –, klingt das ganz anders. „Ob der Hauptbeschuldigte den terroristischen Anschlag alleine durchgeführt hat, ist derzeit nicht bekannt“, heißt es da, und: „Die Beteiligung zumindest einer zweiten Person an den unmittelbaren Anschlagsorten kann aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.“

17.11.2020 - 03:17 [ Kurier.at ]

BVT und Mossad: Die dubiose Flucht des Folter-Generals

Am 27. November 2018 stürmen Beamte des Bundeskriminalamts eine Wohnung in der Steinmüllergasse Wien-Ottakring. Das Domizil ist durchwühlt und alles hat den Eindruck als ob der Bewohner fluchtartig alles verlassen musste. Von diesem fehlt allerdings jede Spur.