(heute)
Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, er dient maĂgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem VerfassungsrechtsverhĂ€ltnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven VerfassungsmĂ€Ăigkeit eines bestimmten Organhandelns. Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. FĂŒr eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der VerfassungsmĂ€Ăigkeit einer angegriffenen MaĂnahme ist im Organstreit kein Raum. Eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im VerhĂ€ltnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht. Aus dem Grundgesetz lĂ€sst sich kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung unterbleibe.
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Eine Ăberschreitung der Integrationsgrenzen des Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht dahingehend zu verstehen, dass die EuropĂ€ische Union grundsĂ€tzlich nicht als System im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG eingeordnet werden kann. Vielmehr ist es zumindest vertretbar, die EuropĂ€ische Union als ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anzusehen. Ein StreitkrĂ€fteeinsatz auf der Grundlage der Beistandsklausel des Art. 42 Abs. 7 EUV ist verfassungsrechtlich dem Grunde nach jedenfalls nicht ausgeschlossen. Diese verweist auf das in der VN-Charta angelegte Selbstverteidigungsrecht, so dass die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 42 Abs. 7 EUV auch insoweit vertretbar erscheint. Zur Zeit der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union im Jahr 2007, als das Bedrohungspotenzial, das von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, der internationalen Gemeinschaft infolge der AnschlĂ€ge am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika bereits sehr bewusst war, war vorhersehbar, dass zukĂŒnftig, wie im vorliegenden Fall, ein terroristischer Angriff gegen einen Mitgliedstaat tatbestandlich unter die Beistandsklausel des Art. 42 Abs. 7 EUV gefasst werden könnte.