Der Deutsche Bundestag hat in seiner 223. Sitzung am 21. April 2021 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit – Drucksachen 19/28692, 19/28732 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachtenEntwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Drucksache 19/28444 –mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgendeGebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen: 1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.“
bbb) Die Sätze 2 und 4 werden gestrichen.
(…)
ii)Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Bundestag“ ein Komma und die Wörter „längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021“ eingefügt.