Archiv: Reichsverfassung


26.05.2021 - 06:57 [ openjur.de ]

BVerfG · Urteil vom 15. Dezember 1970 · Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69

Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.

Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. Rinck

Abweichende Meinung der Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970
— 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 —

(…)

c) Nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck gestattet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mithin, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes in einer Weise zu beschränken, die das heimliche, dem Betroffenen auch im nachhinein geheim bleibende und von einem Gericht nicht nachzuprüfende Abhören und Kontrollieren von Telefongesprächen, Fernschreiben, Telegrammen und Briefen ermöglicht. Der Kreis der Betroffenen ist unbegrenzt und nicht auf „Verdächtige“ beschränkt. Der Charakter der der „parlamentarischen Kontrolle“ dienenden Organe und Hilfsorgane bleibt völlig unbestimmt; sie können vom Gesetzgeber als politische Gremien oder auch als abhängige Verwaltungskörper ausgestaltet werden. Die Auslegung, die Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG im Urteil findet, gibt daher dem Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG einen anderen Sinn. Sie engt ihn ein und verändert seinen normativen Inhalt. Dies zu tun, ist aber ausschließlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]).

Daß das Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz möglicherweise den weiten Spielraum der ermächtigenden Verfassungsnorm nicht ausgeschöpft hat, ist nicht von Belang. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zwingt nicht zu einer entsprechenden Regelung. Der Gesetzgeber kann es bei dem Zustand belassen, der der bisherigen Verfassungslage entspricht. Er kann von ihm auch in den verschiedensten Variationen abweichen. Für die Prüfung der Frage, ob die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG zulässig ist, ist Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur im ganzen Ausmaß der Möglichkeiten, die er dem einfachen Gesetzgeber einräumt, maßgebend.

2. In der zu 1) dargelegten Auslegung ist die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.

a) Art. 79 Abs. 3 GG erklärt bestimmte Grundsätze der Verfassung für unantastbar. Das Grundgesetz kennt also – anders als die Weimarer Reichsverfassung und die Verfassung des Kaiserreichs – Schranken der Verfassungsänderung. Eine solche gewichtige und in ihren Konsequenzen weittragende Ausnahmevorschrift darf sicherlich nicht extensiv ausgelegt werden. Aber es heißt ihre Bedeutung völlig verkennen, wenn man ihren Sinn vornehmlich darin sehen wollte, zu verhindern, daß der formallegalistische Weg eines verfassungsändernden Gesetzes zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes mißbraucht wird. Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das von 1933 unzulässig wäre. Art. 79 Abs. 3 GG bedeutet mehr: Gewisse Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers werden für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes – ohne Vorwegnahme einer künftigen gesamtdeutschen Verfassung – für unverbrüchlich erklärt. Diese vor einer Änderung zu schützenden Grundentscheidungen sind nach Art. 79 Abs. 3 GG einmal die Entscheidung für das föderalistische Prinzip und zum anderen die in den Artikeln 1 und 20 GG sich manifestierende Entscheidung. Wie weit oder wie eng auch immer man den Bereich der in Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze ziehen mag, jedenfalls gehören diejenigen Grundsätze dazu, die dem Grundgesetz das ihm eigene Gepräge geben. Die beiden Normen sind die Eckpfeiler der grundgesetzlichen Ordnung.

(…)

Die Gewährung eines individuellen Rechtsschutzes ist im System der Gewaltenteilung eine Funktion der Rechtsprechung, da sie dem Schutz gegen Eingriffe der beiden anderen Gewalten dient.
Die Rechtsschutzorgane gehören daher in den Funktionsbereich der Rechtsprechung. Ob sie dem traditionellen Gerichtstyp entsprechen müssen, mag dahinstehen. Jedenfalls ist wesentlich, daß sie auch die Garantien der Neutralität erfüllen, was eine Trennung von Legislative und Exekutive bedingt, und daß sie in einem geordneten Verfahren entscheiden. Dies bedeutet vor allem, daß der Betroffene an dem Verfahren beteiligt wird. Es sollte nicht mehr besonders betont werden müssen, daß ein Geheimverfahren, wie es in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zugelassen ist, also ein Verfahren, in dem der Betroffene nicht gehört wird und sich nicht verteidigen kann, keinen Rechtsschutz bietet.

04.02.2021 - 10:30 [ openjur.de ]

BVerfG · Urteil vom 15. Dezember 1970 · Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69

Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.
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Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. Rinck

Abweichende Meinung der Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970
— 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 —

(…)

c) Nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck gestattet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mithin, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes in einer Weise zu beschränken, die das heimliche, dem Betroffenen auch im nachhinein geheim bleibende und von einem Gericht nicht nachzuprüfende Abhören und Kontrollieren von Telefongesprächen, Fernschreiben, Telegrammen und Briefen ermöglicht. Der Kreis der Betroffenen ist unbegrenzt und nicht auf „Verdächtige“ beschränkt. Der Charakter der der „parlamentarischen Kontrolle“ dienenden Organe und Hilfsorgane bleibt völlig unbestimmt; sie können vom Gesetzgeber als politische Gremien oder auch als abhängige Verwaltungskörper ausgestaltet werden. Die Auslegung, die Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG im Urteil findet, gibt daher dem Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG einen anderen Sinn. Sie engt ihn ein und verändert seinen normativen Inhalt. Dies zu tun, ist aber ausschließlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]).

Daß das Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz möglicherweise den weiten Spielraum der ermächtigenden Verfassungsnorm nicht ausgeschöpft hat, ist nicht von Belang. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zwingt nicht zu einer entsprechenden Regelung. Der Gesetzgeber kann es bei dem Zustand belassen, der der bisherigen Verfassungslage entspricht. Er kann von ihm auch in den verschiedensten Variationen abweichen. Für die Prüfung der Frage, ob die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG zulässig ist, ist Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur im ganzen Ausmaß der Möglichkeiten, die er dem einfachen Gesetzgeber einräumt, maßgebend.

2. In der zu 1) dargelegten Auslegung ist die Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.

a) Art. 79 Abs. 3 GG erklärt bestimmte Grundsätze der Verfassung für unantastbar. Das Grundgesetz kennt also – anders als die Weimarer Reichsverfassung und die Verfassung des Kaiserreichs – Schranken der Verfassungsänderung. Eine solche gewichtige und in ihren Konsequenzen weittragende Ausnahmevorschrift darf sicherlich nicht extensiv ausgelegt werden. Aber es heißt ihre Bedeutung völlig verkennen, wenn man ihren Sinn vornehmlich darin sehen wollte, zu verhindern, daß der formallegalistische Weg eines verfassungsändernden Gesetzes zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes mißbraucht wird. Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das von 1933 unzulässig wäre. Art. 79 Abs. 3 GG bedeutet mehr: Gewisse Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers werden für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes – ohne Vorwegnahme einer künftigen gesamtdeutschen Verfassung – für unverbrüchlich erklärt. Diese vor einer Änderung zu schützenden Grundentscheidungen sind nach Art. 79 Abs. 3 GG einmal die Entscheidung für das föderalistische Prinzip und zum anderen die in den Artikeln 1 und 20 GG sich manifestierende Entscheidung. Wie weit oder wie eng auch immer man den Bereich der in Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze ziehen mag, jedenfalls gehören diejenigen Grundsätze dazu, die dem Grundgesetz das ihm eigene Gepräge geben. Die beiden Normen sind die Eckpfeiler der grundgesetzlichen Ordnung.

04.02.2021 - 10:09 [ Radio Utopie ]

„Selbst Forderung der Drei Westmächte könnte die verfassungswidrige Grundgesetzänderung nicht rechtfertigen“

(19. Februar 2017)

Artikelserie (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) zu den Verfassungsgerichtsbeschlüssen 2 BvE 5/15 (zur Nichtannahme der Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die „N.S.A.-Selektorenliste“) und 2 BvE 2/15 (zur Geheimhaltung der „Selektorenliste“ auch vor dem „Untersuchungsausschuss“ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency). Und zu deren Vorgeschichte und Folgen.

Wie zuvor von uns dokumentiert, hob im Sommer 1968 das „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ („Notstandsgesetze“) die Gewaltenteilung bezüglich des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses auf und schrieb zudem in das Grundgesetz ein Recht des Staates, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Verletzung ihres Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses durch den Staat nicht einmal mitzuteilen.

Über nachfolgend eingereichte Verfassungsklagen gegen dieses „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968, sowie gegen das anschließend von „S.P.D.“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ ebenfalls beschlossene ausführende erste Artikel 10-Gesetz vom 13. August 1968, entschied das westdeutsche Verfassungsgericht in Karlsruhe am 12. Dezember 1970 im Verfahren 2 BvF 1/69; 2 BvR 629/68; 2 BvR 308/69, auch „Abhörurteil“ genannt und heute zumeist zitiert als BVerfGE 30, 1. (Quelle 1, Quelle 2)

Mit 5 zu 3 Stimmen beurteilte der zweite Senat die „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemäß. Aufgehoben wurde lediglich ein kleiner Abschnitt im ausführenden Artikel 10-Gesetz.

Für die „Notstandsgesetze“ der „großen Koalition“ stimmten die Richter Seuffert, Dr. Leibholz, Dr. Geiger, Dr. Kutscher und Dr. Rinck.

Dagegen stimmten die Richter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp. Hier Auszüge ihrer abweichenden Meinung zum Urteil vom 15. Dezember 1970 (der Link zu den „Großer Lauschangriff“ genannten Verfassungsänderungen der „großen Koalition“ dreißig Jahre später in 1998, wiederum Grundlage für das B.K.A.-Gesetz der „großen Koalition“ in 2008, wurde hinzugefügt):

…………..

27.01.2021 - 16:04 [ teachsam.de ]

NS-Machtübernahme: Generalstreik gegen Hitler?

Paul Löbe (1949)
(1875-1967, Mitglied des SPD-Parteivorstandes in der Weimarer Republik, MdR)

„Die Frage, ob die Machterschleichung der Nazis durch gewaltsamen Widerstand abgewendet werden könne, war umstritten. Das Gros unserer Anhänger hat diesen aktiven Widerstand erwartet, die Führer aber waren von der Nutzlosigkeit des damit sicher verbundenen Blutbades überzeugt.“
(aus: Löbe 1949, S.147)

6)
Wilhelm Keil (1948)
(ehem. SPD-Funktionär in der Weimarer Republik)

„Generalstreik? Aussichtslos, da sich die Kommunisten oder Nationalsozialisten sofort seiner bemächtigen würden.“
(aus: Keil 1948, Bd.2, S.491)

7)
Helga Grebing (1959)

„Es war vor allem auf den erzieherischen Einfluss der Sozialdemokratie zurückzuführen, dass die die Arbeiterschaft ihren politischen Überzeugungen treu blieb, sich in den inneren und äußeren Stürmen der Republik diszipliniert verhielt und die auch sie bedrohende soziale Entwicklung als das Ende des von ihr bekämpften Kapitalismus begriff, dem ein neuer Anfang mit dem Sieg der Arbeiterklasse folgen würde. Eine solche Haltung war im Grunde aber eine Überkompensation des Gefühls tiefster Resignation und des schwindenden Glaubens an ihre Führer und an den Wert der politischen Aktionen. So wird verständlich, warum die deutsche Arbeiterschaft und ihre politischen Organisationen 1933 gegenüber dem nationalsozialistischen Gewalteinbruch in Passivität verharrten.“

(aus: Grebing (1959), S.32)

15.08.2020 - 19:24 [ teachsam.de ]

NS-Machtübernahme: Generalstreik gegen Hitler?

Paul Löbe (1949)
(1875-1967, Mitglied des SPD-Parteivorstandes in der Weimarer Republik, MdR)

„Die Frage, ob die Machterschleichung der Nazis durch gewaltsamen Widerstand abgewendet werden könne, war umstritten. Das Gros unserer Anhänger hat diesen aktiven Widerstand erwartet, die Führer aber waren von der Nutzlosigkeit des damit sicher verbundenen Blutbades überzeugt.“
(aus: Löbe 1949, S.147)

6)
Wilhelm Keil (1948)
(ehem. SPD-Funktionär in der Weimarer Republik)

„Generalstreik? Aussichtslos, da sich die Kommunisten oder Nationalsozialisten sofort seiner bemächtigen würden.“
(aus: Keil 1948, Bd.2, S.491)

7)
Helga Grebing (1959)

„Es war vor allem auf den erzieherischen Einfluss der Sozialdemokratie zurückzuführen, dass die die Arbeiterschaft ihren politischen Überzeugungen treu blieb, sich in den inneren und äußeren Stürmen der Republik diszipliniert verhielt und die auch sie bedrohende soziale Entwicklung als das Ende des von ihr bekämpften Kapitalismus begriff, dem ein neuer Anfang mit dem Sieg der Arbeiterklasse folgen würde. Eine solche Haltung war im Grunde aber eine Überkompensation des Gefühls tiefster Resignation und des schwindenden Glaubens an ihre Führer und an den Wert der politischen Aktionen. So wird verständlich, warum die deutsche Arbeiterschaft und ihre politischen Organisationen 1933 gegenüber dem nationalsozialistischen Gewalteinbruch in Passivität verharrten.“

(aus: Grebing (1959), S.32)

08.05.2020 - 13:15 [ vabaltona.blogsport.de ]

Der Verrat der sozialdemokratischen ADGB-Führer

Der DGB behauptet noch heute: „Die Spaltung der Gewerkschaftsbewegung in mehrere
Richtungsgewerkschaften erwies sich als fundamentales Hindernis für die politische Aktionsfähigkeit der Arbeiterschaft. Trotz vieler Bemühungen war es nicht zur Bildung einer Einheitsgewerkschaft gekommen.“

Sie vergessen dabei zu erzählen, daß sie diese ‚Einheitsgewerkschaft’ erst nach der Machtübergabe an Hitler und seine NSDAP am 30. Januar 1933 verfolgte. Und dieses erbärmliche Abkommen über den ‚Führerkreis der vereinigten Gewerkschaften’ gilt unseren wackeren Sozialdemokraten noch heute als Geburtsurkunde der deutschen ‚Einheitsgewerkschaft’.

08.05.2020 - 12:51 [ teachsam.de ]

NS-Machtübernahme: Generalstreik gegen Hitler?

Paul Löbe (1949)
(1875-1967, Mitglied des SPD-Parteivorstandes in der Weimarer Republik, MdR)

„Die Frage, ob die Machterschleichung der Nazis durch gewaltsamen Widerstand abgewendet werden könne, war umstritten. Das Gros unserer Anhänger hat diesen aktiven Widerstand erwartet, die Führer aber waren von der Nutzlosigkeit des damit sicher verbundenen Blutbades überzeugt.“
(aus: Löbe 1949, S.147)

6)
Wilhelm Keil (1948)
(ehem. SPD-Funktionär in der Weimarer Republik)

„Generalstreik? Aussichtslos, da sich die Kommunisten oder Nationalsozialisten sofort seiner bemächtigen würden.“
(aus: Keil 1948, Bd.2, S.491)

7)
Helga Grebing (1959)

„Es war vor allem auf den erzieherischen Einfluss der Sozialdemokratie zurückzuführen, dass die die Arbeiterschaft ihren politischen Überzeugungen treu blieb, sich in den inneren und äußeren Stürmen der Republik diszipliniert verhielt und die auch sie bedrohende soziale Entwicklung als das Ende des von ihr bekämpften Kapitalismus begriff, dem ein neuer Anfang mit dem Sieg der Arbeiterklasse folgen würde. Eine solche Haltung war im Grunde aber eine Überkompensation des Gefühls tiefster Resignation und des schwindenden Glaubens an ihre Führer und an den Wert der politischen Aktionen. So wird verständlich, warum die deutsche Arbeiterschaft und ihre politischen Organisationen 1933 gegenüber dem nationalsozialistischen Gewalteinbruch in Passivität verharrten.“

(aus: Grebing (1959), S.32)

08.05.2020 - 12:15 [ Histoclips / Youtube ]

Der Reichstagsbrand und die Machtergreifung

In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933 brannte in Berlin der Deutsche Reichstag. Verantwortlich dafür gemacht wurde Marinus van der Lubbe, dessen Schuld aber bis heute nicht feststeht. Die Folgen des Brandes führten zum Ermächtigungsgesetz und schließlich zur Errichtung der Diktatur.

19.06.2019 - 19:46 [ Deutschlandfunk ‏/ Twitter ]

Zur Diskussion: Mehr Macht für den #Bundespräsident|en? Das könnte eine Chance sein, Menschen für die Demokratie zu begeistern, sagt Deutschlandradio-Intendant Stefan Raue im Gespräch mit dem Journalisten Lutz Hachmeister und dem Politikwissenschaftler Karl-Rudolf Korte.

06.02.2019 - 06:22 [ Tagesschau,de ]

100 Jahre Weimarer Reichsverfassung: „Demokratie ist keine Selbstverständlichkeit“

Die Weimarer Verfassung wird heute 100 Jahre alt. Der Historiker Jörn Leonhard erklärt im tagesschau.de-Interview, wieviel davon noch im Grundgesetz steckt und warum auch unsere Demokratie angreifbar ist.

tagesschau.de: Am 6. Februar 1919 trat die deutsche Nationalversammlung erstmals in Weimar zusammen, um der jungen Republik eine Verfassung zu geben. Doch der Friede währte nicht allzu lange. Die Weimarer Republik mündete in die Nazi-Diktatur, die Verfassung ist letztlich gescheitert. Ist der 100. Jahrestag dennoch ein Grund zu feiern?

Jörn Leonhard: Ich finde, ja.

29.12.2018 - 17:37 [ vabaltona.blogsport.de ]

Der Verrat der sozialdemokratischen ADGB-Führer

Der DGB behauptet noch heute: „Die Spaltung der Gewerkschaftsbewegung in mehrere
Richtungsgewerkschaften erwies sich als fundamentales Hindernis für die politische Aktionsfähigkeit der Arbeiterschaft. Trotz vieler Bemühungen war es nicht zur Bildung einer Einheitsgewerkschaft gekommen.“

Sie vergessen dabei zu erzählen, daß sie diese ‚Einheitsgewerkschaft’ erst nach der Machtübergabe an Hitler und seine NSDAP am 30. Januar 1933 verfolgte. Und dieses erbärmliche Abkommen über den ‚Führerkreis der vereinigten Gewerkschaften’ gilt unseren wackeren Sozialdemokraten noch heute als Geburtsurkunde der deutschen ‚Einheitsgewerkschaft’

29.12.2018 - 17:31 [ teachsam.de ]

NS-Machtübernahme: Generalstreik gegen Hitler?

Paul Löbe (1949)
(1875-1967, Mitglied des SPD-Parteivorstandes in der Weimarer Republik, MdR)

„Die Frage, ob die Machterschleichung der Nazis durch gewaltsamen Widerstand abgewendet werden könne, war umstritten. Das Gros unserer Anhänger hat diesen aktiven Widerstand erwartet, die Führer aber waren von der Nutzlosigkeit des damit sicher verbundenen Blutbades überzeugt.“
(aus: Löbe 1949, S.147)

6)
Wilhelm Keil (1948)
(ehem. SPD-Funktionär in der Weimarer Republik)

„Generalstreik? Aussichtslos, da sich die Kommunisten oder Nationalsozialisten sofort seiner bemächtigen würden.“
(aus: Keil 1948, Bd.2, S.491)

7)
Helga Grebing (1959)

„Es war vor allem auf den erzieherischen Einfluss der Sozialdemokratie zurückzuführen, dass die die Arbeiterschaft ihren politischen Überzeugungen treu blieb, sich in den inneren und äußeren Stürmen der Republik diszipliniert verhielt und die auch sie bedrohende soziale Entwicklung als das Ende des von ihr bekämpften Kapitalismus begriff, dem ein neuer Anfang mit dem Sieg der Arbeiterklasse folgen würde. Eine solche Haltung war im Grunde aber eine Überkompensation des Gefühls tiefster Resignation und des schwindenden Glaubens an ihre Führer und an den Wert der politischen Aktionen. So wird verständlich, warum die deutsche Arbeiterschaft und ihre politischen Organisationen 1933 gegenüber dem nationalsozialistischen Gewalteinbruch in Passivität verharrten.“
(aus: Grebing (1959), S.32)

09.11.2018 - 15:39 [ Verfassungen.ch ]

Die Verfassung des Deutschen Reiches („Weimarer Reichsverfassung“)

(11. August 1919)

Präambel: Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

(…………………………………………..)