Archiv: Artikel 80 Abs. 4 Grundgesetz (Länderparlamente können auf Bundesgesetz basierende Verordnungen der Landesregierungen jederzeit ersetzen / aufheben)


18.11.2021 - 13:03 [ Buzer.de ]

Artikel 80 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

18.11.2021 - 12:39 [ Radio Utopie ]

Coronavirus: Einen kleinen Staatsstreich spielen

(21. März 2020)

Geht es nach dem Staat und seiner Presse, entscheidet demnächst die Regierung nach eigenem Ermessen wann Bevölkerung und Parlament sich versammeln, arbeiten oder aus dem Haus gehen dürfen.

So etwas nennt man dann einen Putsch.

18.11.2021 - 12:21 [ der Freitag / Twitter ]

3G am Arbeitsplatz, 3G in der Bahn: Der Bundestag verschärft den Infektionsschutz . Unklar ist, wie sich der Bundesrat verhält

16.11.2021 - 18:11 [ Nachdenkseiten ]

Die Ampel und ihr „Lockdown für Ungeimpfte“

Die Ampel-Parteien wollen die „Corona-Bekämpfung“ laut Medien künftig über das Infektionsschutzgesetz statt über die Ausrufung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite regeln. Die Länder sollen so die Möglichkeit bekommen, eigene Maßnahmen anzuordnen. Das Infektionsschutzgesetz soll am Donnerstag vom Bundestag verabschiedet werden, für den gleichen Tag ist eine Konferenz der Bundesregierung mit den Länderchefs geplant.

22.04.2021 - 20:08 [ Achse des Guten ]

Durchsicht: Neue Notstands-Normalität

Die entscheidende Bundestagssitzung war eher Ausdruck einer neuen Notstandsnormalität, in der ein Streit, wie er früher um die Notstandsgesetze geführt wurde, völlig undenkbar scheint.

22.04.2021 - 18:45 [ ORF.at ]

Deutsche „Notbremse“ greift ab morgen

Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerteten und veröffentlichten die Kommunen, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten, teilte das deutsche Fesundheitsministerium auf seiner Homepage mit.

22.04.2021 - 18:34 [ Tagesschau.de ]

Bundesrat lässt „Notbremse“ passieren

Es gab jedoch erhebliche Kritik.

22.04.2021 - 13:12 [ Bundesrat ]

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 223. Sitzung am 21. April 2021 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit – Drucksachen 19/28692, 19/28732 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachtenEntwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Drucksache 19/28444 –mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgendeGebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen: 1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.“

bbb) Die Sätze 2 und 4 werden gestrichen.

(…)

ii)Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Bundestag“ ein Komma und die Wörter „längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021“ eingefügt.

22.04.2021 - 13:08 [ Tagesschau.de ]

Wo die „Notbremse“ aufgeweicht wurde

(Stand: 21.04.2021 02:26 Uhr)

Rechtsverordnungen des Bundes für zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen sollen nun nur noch mit aktiver Zustimmung des Bundestags möglich sein. Zuvor war geplant gewesen, dass nach Verstreichen einer bestimmten Frist die Zustimmung des Parlaments als erteilt gilt.

Das Gesetz soll nur so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Und dafür wurde nun auch noch eine konkrete Frist eingefügt: „längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021“.

22.04.2021 - 08:35 [ Bundestag ]

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht werden, zu erlassen. Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen sieben Tagen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(…)

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.

(…)

(8) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6.

22.04.2021 - 08:16 [ Bundesrat ]

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1003. Sitzung am 22.04.2021: Sondersitzung zur Corona-Notbremse

Der Bundestagsbeschluss führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

Gesetzlich definierte Schutzmaßnahmen

Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten.

(…)

Die gesetzliche Notbremse ist an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt – derzeit befristet bis zum 30. Juni 2021.

(…)

Außerdem im Gesetzesbeschluss vorgesehen: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann.

18.04.2021 - 18:58 [ ZDF ]

Infektionsschutzgesetz – Hans droht mit Einspruch im Bundesrat

Die Gespräche zwischen den Experten von CDU/CSU und SPD über Änderungen am Gesetzentwurf liefen am Sonntag weiter. Eine Einigung zeichnete sich noch nicht ab.

13.04.2021 - 11:47 [ Michael Thenissen / Twitter ]

Achtet bitte auf das Abstimmungsverhalten zum #Infektionsschutzgesetz im Bundestag! #FDP #DieLINKE #AfD #DieGruenen

13.04.2021 - 11:45 [ Regio-Journal / Twitter ]

Das Bundeskabinett hat die Änderung des Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die Gesetzesänderung muss nun durch Bundestag und Bundesrat.

#AngelaMerkel #BundesNotbremse #Bundesregierung #Infektionsschutzgesetz

11.04.2021 - 15:49 [ Tagesschau.de ]

Corona-Maßnahmen: Machtgerangel um die Bundesnotbremse

Zunächst ernteten die Pläne viel positives Echo: Es gab ein grundsätzliches Ja aus der CDU und CSU, Zustimmung aus der SPD, die Grünen drängen auf die schnelle Umsetzung.

10.04.2021 - 14:12 [ New York Times ]

German lawmakers move to strengthen the government’s powers in the pandemic.

BERLIN — Germany’s government plans to ask lawmakers to grant it stronger powers in order to introduce a nationwide lockdown as the country is gripped by a third wave of the coronavirus.

The country’s approach has so far been to have the governors of Germany’s 16 states agree to any nationwide pandemic policies. But as calls from public health officials have grown stronger for a new nationwide lockdown in recent weeks, Chancellor Angela Merkel has had trouble gaining all of the governors’ support.

10.04.2021 - 14:06 [ Washington Post ]

How the pandemic turned German politics upside down

In Germany, politics is supposed to be dull. Everything about the system — its carefully calibrated federalism, support for the European Union and emphasis on coalitions and consensus — is calculated to keep public life as stable as possible. Under normal conditions it works well enough — even if it often puts outsiders to sleep.

But then came the pandemic.

10.04.2021 - 13:53 [ theGuardian.com ]

Merkel sets out plan to take control of Germany’s Covid response

Changing the law comes with considerable risk for Merkel: enshrining specific infection rates in legislation could require her government to put the law to endless ad-hoc parliamentary votes as the pandemic situation changes. A more permanent power-grab could in turn be blocked by the Bundesrat, the constitutional body through which the states participate in the legislative process.

10.04.2021 - 11:55 [ Peter Voegeli / Twitter ]

Zentralismus in Corona-Politik: Alle Macht für Merkel

(04.04.2021)

10.04.2021 - 06:43 [ Zeit.de ]

Infektionsschutzgesetz: Regierung legt Pläne für „Bundesnotbremse“ vor

Laut den Berichten, soll das Bundeskabinett die Vorlage bereits am Dienstag verabschieden, dafür sei die Kabinettssitzung um einen Tag vorgezogen worden. In der kommenden Woche soll sich dann der Bundestag damit befassen. Damit auch der Bundesrat rasch abstimmen kann, soll die nächste Sitzung vorgezogen werden, die ursprünglich für den 7. Mai geplant war.

09.04.2021 - 20:07 [ Heise.de ]

Corona-Krise: Alle Macht der Bundesregierung

Schon das Bund-Länder-Entscheidungsgremium stand in der Kritik, da es im Grundgesetz nicht vorgesehen war. Jetzt soll es ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 praktisch obsolet werden

09.04.2021 - 12:01 [ NDR SH / Twitter ]

Der für Montag geplante Corona-Gipfel ist nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios abgesagt.

Auch @DGuenther_CDUSH
hatte sich gegen das Treffen ausgesprochen.

09.04.2021 - 11:35 [ Bloomberg ]

Merkel Bloc Pushing for More Central Power Over Virus Strategy

(08.04.2021)

Chancellor Angela Merkel wants to push ahead with a bid to transfer powers to impose coronavirus restrictions from the regional to the federal level, as the German leader tries to reverse the latest surge in infections threatening Europe’s biggest economy.

Germany’s current “infection protection law” doesn’t allow for “common action” to tackle the pandemic because it leaves the enforcement of restrictions to the 16 states, Norbert Roettgen, a senior member of Merkel’s Christian Democratic Union, said in a position paper obtained by Bloomberg.

09.04.2021 - 10:11 [ ZEIT ONLINE Politik / Twitter ]

Die Chefs der Regierungsfraktionen haben offenbar schriftlich eine offene Debatte im Bundestag über die #Corona-Lage in Deutschland gefordert, bevor weitere Treffen zwischen Bund und Ländern stattfinden sollen.

09.04.2021 - 10:02 [ Tagesschau.de ]

Corona-Gesetzgebung: Schäuble erhöht Druck auf die Länder

Entweder der Bundestag bringe ein Gesetz auf den Weg, das die Bundesregierung ermächtige, bundeseinheitliche Regelungen für Corona-Maßnahmen zu erlassen. Dafür sei die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Oder der Bundestag verabschiede ein Bundesgesetz, das „bestimmte Regeln für die Länder“ verbindlich vorschreibe. Ein solches Gesetz müsse dann nicht von der Länderkammer genehmigt werden.

08.04.2021 - 12:53 [ Tagesschau.de ]

Merkel will Infektionsschutzgesetz ändern

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) strebt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes an. Ziel sei es, die Corona-Maßnahmen bundesweit zu vereinheitlichen, berichten das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ und die „Bild“-Zeitung übereinstimmend.

29.03.2021 - 17:58 [ Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 80

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

29.03.2021 - 17:38 [ ZDF ]

Corona-Beschlüsse – So könnte der Bund die Länder entmachten

Tatsächlich eröffnet das Grundgesetz diese Möglichkeit: Nach Artikel 74 fallen Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet: Wenn der Bund auf diesem Gebiet ein Gesetz erlässt, hat das Vorrang vor irgendwelchen Gesetzen oder Verordnungen der Länder.

In der Konsequenz heißt das: Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes könnte der Bundestag den Ländern die Zuständigkeit für Verordnungen zum Infektionsschutz entziehen und ihre Befugnisse einschränken.

29.03.2021 - 04:56 [ tagesschau / Youtube ]

Merkel bei Anne Will für Ausgangsbeschränkungen | Söder reagiert bei #tagesthemen

Bundeskanzlerin Angela Merkel sieht in der derzeitigen Corona-Lage die Bundesländer in der Pflicht, die gemeinsamen Beschlüsse effektiv und schnell umzusetzen. „Wir müssen die dritte Welle brechen“, sagte sie in der ARD-Sendung Anne Will. Einige Länder seien sich offenbar der großen Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Offenbar machten sich immer noch einige Illusionen über die Pandemie und die Gefährlichkeit der Virus-Varianten.

06.02.2021 - 14:00 [ Heise.de ]

Corona-Gesetze: „So etwas in sieben Jahren Bundestag nicht erlebt“

Das IfSG ist der zentrale Baustein im Corona-Recht. Es ermächtigt den Bundesgesundheitsminister zu weitgehenden Verordnungen auch ohne die Beteiligung des Bundesrats. Auf dem IfSG fußen die Corona-Verordnungen der Länder. Dass ein Gesetz, das mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, Grundrechte außer Kraft setzen kann, die eigentlich nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden können, ist bemerkenswert.

29.01.2021 - 17:01 [ Landesregierung Rheinland-Pfalz / Twitter ]

Ministerpräsidentin Malu #Dreyer fordert einen nationalen #Impfstoffgipfel: #Bundesregierung, #Länderchefs, Pharmaindustrie & die Zuständigen der #EU müssen an einen Tisch. Wir brauchen endlich Klarheit, wann wir wie viel #Impfstoff vom #Bund bekommen.

18.11.2020 - 17:02 [ Tombadassman / Twitter ]

Der Verfassungsrechtler Prof.Volker Boehme-Neßler lässt kein gutes Haar am neuen #IfSG. Er hält es in Teilen für verfassungswidrig. #Bevoelkerungsschutzgesetz #Infektionsschutzgesetz #Ermaechtigungsgesetz #b1811

18.11.2020 - 16:57 [ Tagesschau.de ]

Zustimmung in Bundestag und Bundesrat: Infektionsschutzgesetz beschlossen

Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die Reform des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet, um die Corona-Maßnahmen künftig auf eine genauere rechtliche Grundlage zu stellen. Ebenfalls heute noch soll Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz unterzeichnen, damit es am Donnerstag in Kraft treten kann.

Im Bundestag erhielt der Regierungsentwurf nach einer kontroversen Debatte in namentlicher Abstimmung 415 Ja-Stimmen bei 236 Gegenstimmen und acht Enthaltungen.

18.11.2020 - 15:03 [ Bundestag ]

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Deutsche Bundestag hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon hat das BMG Gebrauch gemacht. (…)

Durch Änderung des IfSG wurde das BMG zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine laborbasierte Surveillance beim Robert Koch-Institut (RKI) zu ermöglichen. (…)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersu-chungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare und viro-logische Surveillance).“

(…)

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu übermitteln:

(…)

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-stimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1. in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach Absatz 8 Satz 1 bis 5 bestehen,

2. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im elektroni-schen Melde- und Informationssystem gespeicherten Daten,

3. welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde liegen müssen,

4. welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen sicherzustellen sind und

5. welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach Absatz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen Pseudonymisierung zu löschen sind.

(10) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

(…)

17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu be-stimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.

(…)

d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 13 ersetzt:

„(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen.

(…)

(10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 fest-gelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen, b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;

(…)

Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.

18.11.2020 - 15:00 [ Bericht aus Berlin / Twitter ]

Der AfD-Abgeordnete Bernd Baumann spricht im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetzes von einer „Ermächtigung der Regierung“. Das will SPD-Politiker @schneidercar so nicht stehen lassen.

18.11.2020 - 11:42 [ Tageschau.de ]

Infektionsschutzgesetz: In Windeseile zum Gesetz

Die erste Lesung war am 6. November, jetzt zieht man die zweite und dritte Lesung an einem Termin durch. Am Nachmittag folgt eine Sondersitzung des Bundesrats, der ebenfalls zustimmen muss. Eventuell soll der Bundespräsident dann am Abend das Ganze unterschreiben.

17.11.2020 - 12:30 [ Bundestag ]

Bundestag stimmt über drittes Be­völ­ke­rungs­schutz­gesetz ab

Der Bundestag stimmt am Mittwoch, 18. November 2020, nach einstündiger Debatte namentlich über den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (19/23944) ab.

17.11.2020 - 12:18 [ Bundestag ]

Experten kritisieren Neufassung des Infektionsschutzgesetzes

Die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum kritisierte die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.

So müsse der Gesetzgeber das Ziel bestimmen, damit die Behörden ihre Maßnahmen daran ausrichten und Verwaltungsgerichte diese überprüfen könnten. Zudem müssten die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Exekutive aufgezeigt werden, erklärte die Juristin. Für die Behörden müsse klar sein, welche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürften, weil sonst die Grundrechte verletzt würden. Ähnliche Bedenken äußerten auch andere Rechtsexperten.

17.11.2020 - 11:50 [ Bundestag ]

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu be-stimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.

(…)

d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 13 ersetzt:

„(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt werden, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt, anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflichtung entsprechend.

(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Überwachung der Absonderung und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen.

(10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 fest-gelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen, b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;

(…)

Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.

17.11.2020 - 11:14 [ 1000dokumente.de ]

Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich [„Ermächtigungsgesetz“], 24. März 1933

Das Ermächtigungsgesetz für die Regierung Adolf Hitler steht im Kontext einer seitdem Ersten Weltkrieg in zahlreichen Staaten verbreiteten Tendenz zur „Entparlamentarisierung“ der Gesetzgebung. Im deutschen Kaiserreich verabschiedete der Reichstag parallel zu den ersten Kriegskrediten am 4. August 1914 eine Ermächtigung, die dem Bundesrat – und damit indirekt der kaiserlichen Regierung – eine Vollmacht zur Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg übertrug. Auch nach dem Übergang zur Weimarer Republik griffen die Regierungen immer wieder zum Mittel gesetzesvertretender Rechtsverordnungen. Der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung fiel in die Inflations- und Staatskrise des Jahres 1923, als der Reichstag den Kabinetten Gustav Stresemann und Wilhelm Marx jeweils weitreichende Ermächtigungsgesetze zugestand. So ermächtigte das Gesetz vom 8.Dezember 1923 die Regierung, „die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet“ – eine Formulierung, an die der Titel des Ermächtigungsgesetzes von 1933 anknüpfte.

(…)

Klar erkennbar sind die verfassungsrechtlichenKonsequenzen: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält eine strenge Beschränkung legislativer Ermächtigungen – die in der Komplexität des modernen Staates kaum vermeidbar sind –, wobei eine Spezifizierung nach „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ verlangt wird (Art. 80, Abs. 1). Zudem wurde eine Sicherung eingebaut, um den Kernbestand des Föderalismus, der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaates vor Verfassungsänderungen zu schützen und eine erneute pseudo-legale Beseitigung der freiheitlichen Ordnung zu verhindern (Art. 79, Abs. 3).

17.11.2020 - 10:47 [ Heise.de ]

Nach dem Lockdown ist vor dem Lockdown

Im geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 27. März 2020 waren die Maßnahmen befristet bis zum 31. März 2021. Sie werden durch das neue Gesetz ersetzt, damit unbefristet verlängert und in gewisser Weise normalisiert. Das Recht des Ausnahmezustandes würde neue BRD-Normalität werden, zu einer neuen Rechtswirklichkeit, wie kritische Juristen sagen.

17.11.2020 - 10:44 [ Dipl. Ing. Skyrgámur / Twitter ]

“ Das Recht des Ausnahmezustandes würde neue BRD-Normalität werden, zu einer neuen Rechtswirklichkeit, wie kritische Juristen sagen.“

20.10.2020 - 05:26 [ ZDF ]

Selbstverschuldete Untätigkeit der Parlamente

Dass die Parlamente nicht an den Corona-Maßnahmen mitwirken, ist in erster Linie deren eigene Schuld. Beispiel Verordnungen: Nach dem Grundgesetz (Art. 80 IV GG) können Landesparlamente eine Verordnung durch ein Gesetz ersetzen. Das heißt: Die Landesparlamente hätten sehr wohl die Macht, selbst über die Corona-Maßnahmen zu bestimmen.

Und auch der Bundestag könnte aufgrund des Initiativrechts eigene Gesetzesvorschläge einbringen.