(Dezember 28, 2017)
Einer der treffendsten Belege dafür, dass wir Alle in einem Polizeistaat leben, ist das vor offiziell dreizehn Jahren erfundene Konstrukt des “Gefährders”. Ohne gesetzliche, parlamentarische oder gerichtliche Grundlage und Kontrolle nimmt sich der Staat heraus, jedwede beliebige Zielperson nach eigenem Ermessen totaler Spionage zu unterziehen, sie zu beobachten, auszuspionieren und – auch und gerne in Kooperation mit dem verschmolzenen internationalen geheimdienstlichen Komplex – selbst über alle ihre Bekannten, Verwandten und ahnungslose “Kontaktpersonen” jedwede “sonst nicht beschaffbare Information” (Executive Order 12333, Ronald Reagan, aus 1981) zu beschaffen.
Und den Persilschein für dieses Konstrukt lieferte, wer auch sonst, das Bundesverfassungsgericht. Und zwar bereits vor bald zehn Jahren.
Die Erfindung
In einem Protokoll des Bundestages vom 24. November 2006 ist festgehalten, was vor über dreizehn Jahren unter “rot-grüner” Regierung erfunden wurde: der “Gefährder”.
Es fragt der später parteilose Abgeordnete von “die Linke”, Wolfgang Neskovic, Mitglied im Parlamentarischen Kontrollgremium, geschaffen durch das den “Notstandsgesetzen” folgende ausführende erste Artikel 10-Gesetz aus 1968.
Es antwortet August Hanning, Staatssekretär vom damaligen Innenminister Wolgang Schäuble, ein Jahr zuvor noch Präsident des Bundesnachrichtendienstes der in “dunklen Jahren” des letzten Jahrhunderts “kritische Publizisten und Journalisten” bespitzelt hatte und der vor einem der vielen wertlosen Untersuchungsausschüsse selbst nicht ausgeschlossen hatte, dass diese Praxis seitdem fortgesetzt wurde.
Abgeordneter Wolfgang Neskovic(DIE LINKE.):
Wie lautet der genaue Wortlaut der von der „AG Kripo“ (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts) festgelegten Definition des Begriffes „Gefährder“?
Antwort des Staatssekretärs Dr. August Hanning vom 21. November 2006:
Es wurde nachfolgende Definition abgestimmt: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“
Abgeordneter Wolfgang Neskovic (DIE LINKE.):
Auf welche genaue Rechtsgrundlage stützt sich diese Begriffsbestimmung?
Antwort des Staatssekretärs Dr. August Hanning vom 21. November 2006:
Für diese Begriffsbestimmung ist eine Rechtsgrundlage nicht erforderlich. Die Definition wurde aufgrund eines Beschlusses der AG Kripo im Jahr 2004 bundeseinheitlich abgestimmt.