Die Berliner Gesundheitsverwaltung ist in „intensiver Abstimmung“, wie ihr Staatssekretär Thomas Götz erklärt, mit dem Lageso, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales. Und auch mit den Gesundheitsämtern der Bezirke. Sollen diese ab Mitte März die Daten der Impfverweigerer in Krankenhäusern und Pflegeheimen aufnehmen, nachprüfen, Beratungsgespräche führen, im Notfall Bußgelder ausstellen? Oder wird das – zumindest ein Melderegister – zentral über das Landesamt geregelt?
Archiv: Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ImpfPrG)
Die fragwürdige Evidenz des Bundesverfassungsgerichts
So heißt es in dem Beschluss:
„Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist zudem davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken.“
15. Wenn Karlsruhe wirklich das „Verfassungsorgan“ sein möchte, als das es sich gerne bezeichnet, muss das Gericht auch seiner Verantwortung gerecht werden. Niemand braucht ein @BVerfG für schlicht gestrickte Freifahrtscheine der Regierenden./
11. Nicht befasst sich das Gericht auch mit dem Regelungsgehalt des 20a IfSG. Unglaublich, dass ausgerechnet Karlsruhe solch eine grundlegende Hausaufgabe nicht erledigt.
9. Das Rosinenpicken kennt man bereits aus den Bundenotbremse-Entscheidungen. Auch dort überging Karlsruhe Stellungnahmen, die nicht zur eigenen Linie passten und zitierte nur Experten auf Regierungslinie.
Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz
Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.
Kubicki: „Spätestens nach dem Omikron-Höhepunkt, …, muss nicht nur über Lockerungen gesprochen werden, sondern über eine Rücknahme der Maßnahmen überhaupt. Denn eine verfassungsrechtlich tragfähige Basis für Grundrechtseinschränkungen gibt es spätestens jetzt nicht mehr.“
Bayern bekennt sich zur Teil-Impfpflicht
Bayerns Gesundheitsminister Holetschek hat angekündigt, die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht mit ein „paar Wochen“ Verspätung einzuführen.
Karl Lauterbach: „… reicht es nicht, den Ungeimpften auf die Nerven zu gehen, da muss man mehr tun“
Im Interview mit der französischen Nachrichtenagentur AFP sagte er nun: „In Deutschland reicht es nicht, den Ungeimpften auf die Nerven zu gehen, da muss man mehr tun.“
Was kommt denn nach nerven? Bei diesem Bundesminister sind offenbar alle Hemmungen gefallen.
Artikel 22 – Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Streit um Impfpflicht: Scholz pocht auf Einhaltung der Gesetze
Bundeskanzler Scholz zweifelt nicht daran, dass die Bundesländer die gesetzlich beschlossene Teil-Impfpflicht auch umsetzen werden. Staatsrechtler bewerten ein Aussetzen, wie von Bayern angekündigt, als verfassungswidrig.
Nach Bayern nun auch Sachsen: Keine Umsetzung der Pfleger-Impfpflicht
Sachsen will nun Beschlüsse auf der Bund-Länder-Konferenz am 16. Februar abwarten – so seien noch „zu viele Fragen offen“. Ein ursprünglich für diesen Freitag angekündigter Erlass des Sozialministeriums zur praktischen Umsetzung der Impfpflicht werde deshalb zurückgezogen.
Impfpflicht-Stopp in Bayern – Söders Alleingang: Populär, nicht konsistent
Lange konnte sich Bayerns Ministerpräsident in der Anführerrolle des selbsternannten „Teams Vorsicht“ gefallen, eine Mehrheit in der Bevölkerung stützte den Kurs von Lockdowns und rigiden Maßnahmen. Söder profitierte hier vom langen Windschatten Angela Merkels und reifte in ihm fast zum Kanzlerkandidaten.
Artikel 22 – Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Söder kündigt an: Pfleger-Impfpflicht wird in Bayern nicht durchgesetzt
Bayerns Ministerpräsident Markus Söder kündigt an, die Impfpflicht für medizinisches Personal in Bayern zunächst auszusetzen. Folgen weitere Ministerpräsidenten, ist das Debakel für Lauterbach und Scholz komplett.
Meta-Studie: Lockdown und Schulschließungen praktisch wirkungslos
Die Meta-Studie der Johns-Hopkins-Universität bestätigt nun das Versagen der Bundesregierung, das für aufmerksame Beobachter schon vor über einem Jahr klar war. Besonders pikant: Das von einem Merkel-Vertrauten geleitete Bundesverfassungsgericht hatte die Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und Schulschließungen Ende 2021 noch als „wirkungsvoll“ und damit verfassungsgemäß eingestuft – offensichtlich bar jeder wissenschaftlichen Evidenz. Laut den Richtern haben Ausgangsbeschränkungen ebenso wie die Schulschließungen in ihrer „Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen“ gedient.
Artikel 22 – Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Coronavirus-Blog: Scholz hält an Corona-Einschränkungen fest
– Bundeskanzler Scholz über Lockerungen: „Die Lage ist nicht danach“
– Bundesregierung: Impfpflicht für Gesundheitspersonal wird umgesetzt
22 Gründe gegen die Corona-Impfpflicht
Eigentlich müsste die vorliegende Faktenlage nicht nur jede Diskussion über eine allgemeine Impfpflicht von selbst verbieten, sondern müsste auch zur Einstellung der gegenwärtigen Impfkampagne führen.
Olaf Scholz in der Parallelwelt
„Manche beklagen in diesen Tagen, unsere Gesellschaft sei ‚gespalten‘. Ich möchte hier mit aller Deutlichkeit sagen: Das Gegenteil ist richtig! Unser Land steht zusammen. Was ich überall wahrnehme, das ist eine riesige Solidarität, das ist überwältigende Hilfsbereitschaft, das ist ein neues Zusammenrücken und Unterhaken.“
Artikel 22 erklärt
Zwei Tage nach der Vereidigung des Bundeskanzlers Olaf Scholz, trat am 10. Dezember 2021 das Gesetz zur „Stärkung der Impfprävention in Kraft“.
Mit Blick auf Artikel 22 dieses Gesetzes, bekam ich zahlreiche Zuschriften, in denen Leser und Zuschauer ihre Beunruhigung zum Ausdruck brachten.
Artikel 22 – Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.