Archiv: Niko Härting
15. Wenn Karlsruhe wirklich das „Verfassungsorgan“ sein möchte, als das es sich gerne bezeichnet, muss das Gericht auch seiner Verantwortung gerecht werden. Niemand braucht ein @BVerfG für schlicht gestrickte Freifahrtscheine der Regierenden./
11. Nicht befasst sich das Gericht auch mit dem Regelungsgehalt des 20a IfSG. Unglaublich, dass ausgerechnet Karlsruhe solch eine grundlegende Hausaufgabe nicht erledigt.
9. Das Rosinenpicken kennt man bereits aus den Bundenotbremse-Entscheidungen. Auch dort überging Karlsruhe Stellungnahmen, die nicht zur eigenen Linie passten und zitierte nur Experten auf Regierungslinie.
@nhaerting reicht Eilantrag gegen Tanz-Verbot in Berlin ein.
(…)
3. Karlsruhe legt das Grundgesetz gegen seinen Wortlaut aus. Das Gericht gesteht zwar zu, dass das Grundgesetz Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund einer Einzelfallentscheidung und nicht flächendeckend erlaubt („aufgrund eines Gesetzes“), …
4. setzt sich jedoch über den Wortlaut des Grundgesetzes „teleologisch“ (aus Gründen des Sinns und Zwecks) hinweg und gestattet flächendeckende Ausgangssperren. Wenn der Wortlaut nicht passt, wird er passend gemacht.
5. Dabei übersieht Karlsruhe die historischen Erfahrungen, die 1949 dazu führten, derartige Ausgangssperren zu verbieten.
6. Karlsruhe setzt keine „roten Linien“. Es wird aus der gesamten Entscheidung nicht erkennbar, wie weit denn der Gesetzgeber bei der Corona-Politik gehen darf. Ein Freifahrtschein für die Regierenden.
VG Berlin: Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr für Gastronomen rechtswidrig – Erfolg des HÄRTING-Corona-Teams
Die Sperrstunde sei unverhältnismäßig, nicht notwendig und rechtswidrig. Es sei nicht zu erkennen, dass Gaststätten unter den bislang geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen einen derart wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen haben, dass wegen der in Berlin verzeichneten Neuinfektionen eine Sperrstunde als zusätzliche Maßnahme erforderlich wäre. Das Infektionsumfeld „Gaststätte“ spiele gegenüber anderen Infektionsumfeldern eine ersichtlich untergeordnete Rolle. Erhöhte Fallzahlen allein rechtfertigen nicht das Ergreifen jeglicher Maßnahme. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es infektionsschutzrechtlich gerechtfertigt sein solle, gastronomische Betriebe – die ansonsten geöffnet bleiben dürften – nach 23 Uhr zu schließen.
„Das ist für den Berliner Senat eine absolute Klatsche“
Gericht kippt Berliner Sperrstunde
Es sei nicht ersichtlich, dass die Sperrstunde für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens erforderlich sei, begründete das Berliner Gericht seinen Beschluss.
Es bezog sich auf das Robert-Koch-Institut.
Maßnahmen gegen Corona: Alles, was Recht ist
Rechtsanwalt Niko Härting nennt die Maßnahmen daher sogar rechtswidrig. Dass die Rechtsgrundlage in der Tat nicht ganz wasserdicht sein könnte, hat die Bundesregierung offenbar nun dazu bewogen, noch in dieser Woche das Infektionsschutzgesetz nachzubessern. „Aus Gründen der Normklarheit“, wie es in dem Entwurf heißt. Die Normenklarheitgeht geht dabei allerdings nicht so weit, dass nun ausdrücklich eine neue Rechtsgrundlage für Ausgangssperren, Kontakt- oder Versammlungsverbote geschaffen werden soll.