Archiv: Fernmeldeverkehr-Überwachungsverordnung (FÜV)


30.03.2022 - 20:41 [ Rado Utopie ]

„Strategische Überwachung der Telekommunikation“: Die verschwiegene Infrastruktur der Totalüberwachung

(16.3.2015)

In der „Begründung zum Entwurf für eine Erste Verordnung zur Änderung Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ vom 29. April 2002 schrieb die Regierung:

Die Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8 des G 10 zielen auf ein regional begrenztes Gebiet ab, über das Informationen gesammelt werden sollen. Sie beziehen sich auf internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt. Das Besondere an der strategischen Fernmeldekontrolle ist dabei, dass aus einer großen Menge verschiedenster Sachverhalte einzelne ausgewertet werden, die sich hierfür aufgrund bestimmter Merkmale qualifizieren. (…)

Die hierfür bei den Verpflichteten zum Einsatz gelangenden technischen Einrichtungen sind (..) weniger komplex als die Einrichtungen, die zur Umsetzung der übrigen Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der Betreiber bei der technischen Umsetzung dieser strategischen Kontrollmaßnahmen keinen Bezug auf eine bestimmte Person oder Anschlusskennung zu beachten hat. Angesichts der wenigen Anbieter, die internationale Übertragungswege anbieten, auf denen eine gebündelte Übertragung erfolgt, ist davon auszugehen, dass insgesamt nur verhältnismäßig wenige technische Einrichtungen zum Einsatz kommen. (…)

Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des G 10 eine Frist von 2 Jahren eingeräumt, innerhalb der eine Evaluation der geänderten Möglichkeiten gerade mit Blick auf die strategische Kontrolle verlangt wird. Auch diese Vorschrift fordert unverzügliches Handeln bei der technischen und organisatorischen Umsetzung von Maßnahmen zur strategischen Überwachung der Telekommunikation.“

Dazu Heise.de am 1.Februar 2002:

„Offenbar, so vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst 100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten.“

14.12.2020 - 06:33 [ Radio Utopie ]

„Strategische Überwachung der Telekommunikation“: Die verschwiegene Infrastruktur der Totalüberwachung

(16.03.2015)

Seit Mitte der 90er hat sich innerhalb der beginnenden Berliner Republik der Staat von allen großen Telekommunikations-Firmen Spionage-Einrichtungen vor Ort installieren lassen. Keine Partei, keine Parlamentarier, keine Staatsanwaltschaft, keine Bürgerrechtsorganisationen und fast keine Programmierer oder Journalisten haben dies jemals zum Thema gemacht, sondern laufen davor weg.

Wie Radio bereits berichtete, verfügte die Fernmeldeverkehrüberwachungsverordnung (FÜV) der Regierung vom 18. Mai 1995, dass „jeder, der eine Fernmeldeanlage, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist, betreibt..die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs“ durch den Staat zu ermöglichen hat – durch in den eigenen Anlagen eingebaute „technische Schnittstellen“.

Das betraf in 1995 primär die gerade entstaatlichte bzw kommerzialisierte Deutsche Bundespost (heute: Deutsche Telekom AG) als damals einzigen Versorger („Provider“) von Telefon und Frühform des Internets.

Wie Radio Utopie ebenfalls bereits berichtete, verpflichtet heute – zwanzig Jahre später – die der FÜV nachfolgende Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV, „Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation”) die Internet- und Telefon-Versorger nicht nur zur Installation von Spionage-Einrichtungen für Polizei, Militär, Behörden, Geheimdienste in Bund und Ländern (§§ 100a, 100b Strafprozessordnung, § 3 Artikel 10-Gesetz, §§ 23a bis 23c Zollfahndungsdienstgesetz und Landesrecht), sondern beinhaltet auch

„Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen“ .

14.12.2020 - 06:30 [ Bundesgesetzblatt - bgbl.de ]

Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind Fernmeldeverkehr-Überwachungsverordnung (FÜV) vom 18. Mai 1995

Auf Grund des § 10b Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung von 3. Juli 1989 (BGBl. l S. 1455), der durch Artikel 5 Nr 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 19. September 1994 (BGBl. l S. 2325) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung ……………

12.10.2018 - 06:07 [ Rado Utopie ]

„Strategische Überwachung der Telekommunikation“: Die verschwiegene Infrastruktur der Totalüberwachung

(16.3.2015) In der „Begründung zum Entwurf für eine Erste Verordnung zur Änderung Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ vom 29. April 2002 schrieb die Regierung:

Die Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8 des G 10 zielen auf ein regional begrenztes Gebiet ab, über das Informationen gesammelt werden sollen. Sie beziehen sich auf internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt. Das Besondere an der strategischen Fernmeldekontrolle ist dabei, dass aus einer großen Menge verschiedenster Sachverhalte einzelne ausgewertet werden, die sich hierfür aufgrund bestimmter Merkmale qualifizieren. (…)

Die hierfür bei den Verpflichteten zum Einsatz gelangenden technischen Einrichtungen sind (..) weniger komplex als die Einrichtungen, die zur Umsetzung der übrigen Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der Betreiber bei der technischen Umsetzung dieser strategischen Kontrollmaßnahmen keinen Bezug auf eine bestimmte Person oder Anschlusskennung zu beachten hat. Angesichts der wenigen Anbieter, die internationale Übertragungswege anbieten, auf denen eine gebündelte Übertragung erfolgt, ist davon auszugehen, dass insgesamt nur verhältnismäßig wenige technische Einrichtungen zum Einsatz kommen. (…)

Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des G 10 eine Frist von 2 Jahren eingeräumt, innerhalb der eine Evaluation der geänderten Möglichkeiten gerade mit Blick auf die strategische Kontrolle verlangt wird. Auch diese Vorschrift fordert unverzügliches Handeln bei der technischen und organisatorischen Umsetzung von Maßnahmen zur strategischen Überwachung der Telekommunikation.“

Dazu Heise.de am 1.Februar 2002:

„Offenbar, so vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst 100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten.“

06.07.2018 - 16:34 [ Radio Utopie ]

Regierung kopiert Internet-Daten an Netzknoten seit 2005, auch „vom und in das Ausland“

(1.Mai 2015) Eine weitere Verschärfung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) der Regierung in 2005 verfügte die „Überwachung“ von Netzknoten auf deutschem Territorium, auch „vom und in das Ausland geführten Telekommunikationsverkehr“.

30.05.2018 - 12:15 [ Radio Utopie ]

„Strategische Überwachung der Telekommunikation“: Die verschwiegene Infrastruktur der Totalüberwachung

(16.3.2015) In der „Begründung zum Entwurf für eine Erste Verordnung zur Änderung Telekommunikations-Überwachungsverordnung“ vom 29. April 2002 schrieb die Regierung:

Die Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8 des G 10 zielen auf ein regional begrenztes Gebiet ab, über das Informationen gesammelt werden sollen. Sie beziehen sich auf internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt. Das Besondere an der strategischen Fernmeldekontrolle ist dabei, dass aus einer großen Menge verschiedenster Sachverhalte einzelne ausgewertet werden, die sich hierfür aufgrund bestimmter Merkmale qualifizieren. (…)

Die hierfür bei den Verpflichteten zum Einsatz gelangenden technischen Einrichtungen sind (..) weniger komplex als die Einrichtungen, die zur Umsetzung der übrigen Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der Betreiber bei der technischen Umsetzung dieser strategischen Kontrollmaßnahmen keinen Bezug auf eine bestimmte Person oder Anschlusskennung zu beachten hat. Angesichts der wenigen Anbieter, die internationale Übertragungswege anbieten, auf denen eine gebündelte Übertragung erfolgt, ist davon auszugehen, dass insgesamt nur verhältnismäßig wenige technische Einrichtungen zum Einsatz kommen. (…)

Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des G 10 eine Frist von 2 Jahren eingeräumt, innerhalb der eine Evaluation der geänderten Möglichkeiten gerade mit Blick auf die strategische Kontrolle verlangt wird. Auch diese Vorschrift fordert unverzügliches Handeln bei der technischen und organisatorischen Umsetzung von Maßnahmen zur strategischen Überwachung der Telekommunikation.“

Dazu Heise.de am 1.Februar 2002:

„Offenbar, so vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst 100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten.“