Der Paragraph 60 „Schutzmaßnahmen“ hätte sicher Ulbrichts und Mielkes Zustimmung unter dem Label „demokratische Gesetzlichkeit“ gefunden, wenn der Entwurf feststellt:
„(2) Schutzmaßnahmen sind das verdeckte Einwirken auf
1. Gegenstände, die für die Bedrohung gegenwärtig oder absehbar eingesetzt werden, insbesondere durch
a) Beeinträchtigung der Funktion von Tatmitteln,
b) Umleitung oder Unterbindung von Datenverkehren oder der Übertragung von Informationen, einschließlich technischer Signale und Programmdateien, sowie die Veränderung der Übertragungsinhalte,
c) Bereitstellung falscher Informationen für Beteiligte,
d) Löschung oder Verfälschung von Informationen, die für Zwecke der Bedrohung gespeichert sind…“