Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anäsethesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 15 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 16 Änderung der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
Artikel 17 Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745
Artikel 18 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
(…)
4. § 6a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe t angefügt:
„t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren“ durch die Wörter
„der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
„44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Untersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis folgender Krankheitserreger ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden:
1. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und 2. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.“
6. §9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Betreuung oder Unterbringung in 1 oder oder durch Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder§ 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Unternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens,“.
bb) Buchstabe k wird wie folg gefasst:
„k) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko,“.
cc) Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:
„n) bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben n bis p werden die Buchstaben o bis q.
ee) Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ werden durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
7. § 10 wird wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich tattgefunden hat mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.“
(…)
15. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“