(September 23, 2024)
Dazu ist auch bereits ein entsprechender Entwurf für ein solches Bundesgesetz vorbereitet worden, der die Details regelt. In § 7a BVerfGG soll ein neuer Abs. 5 eingefügt werden:
„Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat, keinen Nachfolger gewählt, kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden.“ Das bedeutet: Wäre der Bundestag von einer Partei mit mehr als einem Drittel der Stimmen blockiert, so könnte der Bundesrat einspringen.