Laut BND könnten sich Überwachungs-Ziele vor Pegasus schützen, wenn der BND offiziell zugibt, dass er Pegasus nutzt.
Archiv: Bundesverwaltungsgericht
Vier Jahrzehnte „Verfassungsschutz“-Skandal rechtskräftig beendet
Mit diesem höchstrichterlichen Urteil ist Rolf Gössner, den der Bundesinlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ zum „Staats- und Verfassungsfeind“ erklärt hatte, endlich rechtskräftig rehabilitiert. Damit haben die Bundesregierung mit ihrem zuständigen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) sowie alle weiteren 13 seit 1970 verantwortlichen Bundesinnenminister und 12 Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz eine schwere und blamable Niederlage erlitten in diesem skandalösen Überwachungsfall.
Tatsächlich ist ein so lang währender Grundrechtsbruch gegenüber einem Bürger dieses Landes bislang keinem anderen staatlichen Sicherheitsorgan höchstrichterlich bescheinigt worden. Aus diesem beispiellosen Fiasko einer geradezu kafkaesken Überwachungsgeschichte müssen dringend überfällige politische, behördliche und gesetzgeberische Konsequenzen gezogen werden.
Bundesverwaltungsgericht: Kennzeichnungspflicht für Polizisten in Brandenburg ist rechtmäßig
Zwei Polizisten aus Brandenburg wollten keine Kennzeichnung tragen, sie sahen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Jetzt sind sie auch vor dem dritten Gericht gescheitert.
Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos
(31.5.2018) Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Unternehmen Vorkehrungen zu treffen hat, richtet sich letztlich nach § 27 Abs. 2 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Danach hat der Verpflichtete dem BND an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.
Internetknoten-Betreiber DE-CIX reicht Klage beim Bundesverfassungsgericht ein
„Die Entscheidung der Klageabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ohne jede inhaltliche Prüfung ist für uns rechtlich nicht hinnehmbar. Deswegen haben wir zum einen als Rechtsbehelf eine Anhörungsrüge gegen das Urteil erhoben und zum anderen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht“, so Klaus Landefeld, Aufsichtsratsmitglied der DE-CIX Group AG. „Die mit unserer Klage umfassend vorgebrachten und dargelegten Verstöße gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis wurden durch das Bundesverwaltungsgericht, aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen, im Verfahren nicht einmal behandelt. Wir sehen uns gegenüber unseren Kunden daher auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass eine strategische Fernmeldeüberwachung ihrer Telekommunikation ausschließlich in rechtmäßiger, vom Gesetzgeber vorgesehener Weise stattfindet. Dies sehen wir derzeit weiterhin nicht als gewährleistet. Art und Umfang der (Nicht)-Behandlung der zentralen Fragstellungen durch das Bundesverwaltungsgericht haben leider nichts zur Klärung derselben beigetragen.“
„AfD-Beratung“: Maaßen zur eidesstattlichen Auskunftserteilung zwingen – Bundesunmittelbarer Auskunftsanspruch
(1.8.2018) Im Hinblick auf die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundesnachrichtendienstes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zugunsten der Medien sowie deren Vertreter.
Dieser bundesunmittelbare Auskunftsanspruch wird direkt aus dem Medienverfassungsrecht abgeleitet. Zuständig ist in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Ein solcher presserechtlicher Informationsanspruch kann auch im Eilverfahren geltend gemacht werden.
Kritiker über Verfassungsschutz: „Die kennen mich über 40 Jahre“
(15.4.2018) Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen, und ich gehe mal davon aus, dass unser neuer CSU-„Heimatschutzminister“ diese einlegt – zumindest um Zeit zu schinden. Das kann also noch Jahre dauern – bis zum Bundesverfassungsgericht oder zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dann wäre ich wohl über 80, wenn das letzte Urteil rechtskräftig wird.
Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos
(31.5.2018) Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Unternehmen Vorkehrungen zu treffen hat, richtet sich letztlich nach § 27 Abs. 2 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Danach hat der Verpflichtete dem BND an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.
Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos
Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Unternehmen Vorkehrungen zu treffen hat, richtet sich letztlich nach § 27 Abs. 2 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Danach hat der Verpflichtete dem BND an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.
Überwachung am De-Cix: Betreiber des Frankfurter Internet-Knotens verliert Klage gegen den BND
Dabei erhalten die Agenten die Daten nicht nur aufgrund eines konkreten Tatverdachtes, sie bekommen sie im Zuge der sogenannten strategischen Fernmeldeüberwachung, also anlasslos. Diese Praxis stand nun gerichtlich auf dem Prüfstand.
BND beendet illegale Datenverarbeitung
Reporter ohne Grenzen hatte die Klage 2015 mit der Unterstützung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei HÄRTING eingereicht, weil Journalistinnen und Journalisten immer wieder ins Visier von Geheimdiensten geraten, ohne davon überhaupt zu erfahren oder sich dagegen wehren zu können. Sie werden damit zum unfreiwilligen Informanten des Staates, obwohl sie genau den eigentlich kontrollieren sollen. ROG führte die Klage im eigenen Namen, wollte perspektivisch jedoch stets die Rechte aller Betroffenen stärken.
Die Richter in Leipzig erklärten schließlich, dass dem BND die Rechtsgrundlage für den Betrieb von VerAS fehle – und er es daher in Zukunft unterlassen müsse, Daten von ROG darin zu verarbeiten. In VerAS fließen Verbindungsdaten aus der massenhaften Kommunikationsüberwachung des BND ein und werden miteinander verknüpft. Der Auslandsgeheimdienst baut mit Hilfe dieser sogenannten strategischen Fernmeldeaufklärung sukzessive feinmaschige Netzwerke auf, obwohl ihm das Gesetz diesen Schritt gar nicht erlaubt.