Daily Archives: 30. November 2021


30.11.2021 - 16:39 [ Niko Härting / Twitter ]

3. Karlsruhe legt das Grundgesetz gegen seinen Wortlaut aus. Das Gericht gesteht zwar zu, dass das Grundgesetz Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund einer Einzelfallentscheidung und nicht flächendeckend erlaubt („aufgrund eines Gesetzes“), …

4. setzt sich jedoch über den Wortlaut des Grundgesetzes „teleologisch“ (aus Gründen des Sinns und Zwecks) hinweg und gestattet flächendeckende Ausgangssperren. Wenn der Wortlaut nicht passt, wird er passend gemacht.

5. Dabei übersieht Karlsruhe die historischen Erfahrungen, die 1949 dazu führten, derartige Ausgangssperren zu verbieten.

6. Karlsruhe setzt keine „roten Linien“. Es wird aus der gesamten Entscheidung nicht erkennbar, wie weit denn der Gesetzgeber bei der Corona-Politik gehen darf. Ein Freifahrtschein für die Regierenden.

30.11.2021 - 16:12 [ Matthias Herdegen, Staats- und Völkerrechtler. Direktor der Institute für Öffentliches Recht und Völkerrecht / Twitter ]

Nach der heutigen Entscheidung des BVerfG verbieten sich auch bei der Impfpflicht verfassungsrechtliche Nebelkerzen zur Flucht aus der politischen Verantwortung. Karlsruhe folgt – endlich – dem Primat der Politik.

Das BVerfG gibt dem Parlament den nötigen Freiraum zum Kampf gegen Corona, auch zu Lasten liebgewonnener Selbstbestimmung. Die Entscheidung rückt die Werteskala zum Schutz von Leib und Leben wieder zurecht. Umso mehr ist jetzt politische Entschlusskraft gefordert.

Bei existentiellen Bedrohungen sind eben auch massive Zumutungen an unseren Freiheitsdrang verhältnismäßig.

30.11.2021 - 11:55 [ DIctionary.com ]

All animals are equal, but some animals are more equal than others

A proclamation by the pigs who control the government in the novel Animal Farm, by George Orwell. The sentence is a comment on the hypocrisy of governments that proclaim the absolute equality of their citizens but give power and privileges to a small elite.

30.11.2021 - 11:44 [ Radio Utopie ]

Wie Interpreten von Recht das Recht verändern, brechen, stürzen können

(23.Juni 2014)

Nun kommt ein Kreislauf in Gang, der in der Geschichte der Menschheit noch nie anders war, in den Hierarchien aller Gesellschaften. Staaten und Organisationen auftritt und diametral mit der Zeitspanne seines (nicht durch störende Gewaltenteilung oder checks & balances belästigten) Ablaufs eskaliert:

Je mehr und je länger die Praxis der ausführenden Funktionäre / Amtsinhaber und ihrer nach eigenem Ermessen interpretierten Begriffe und Rechtsbegriffe anhält und von der Gesellschaft akzeptiert wird, verändert diese merklich oder unmerklich ihre eigene Auffassung dieser Begriffe bzw Rechtsbegriffe und passt sie der Rechtsauffassung der Ausführenden bzw Amtsträger und Funktionäre an.

Die Gesellschaft akzeptiert also nach und nach eine Umdeutung der (rechtlichen) Standards durch diejenigen, die sie lediglich ausführen müssen oder sogar selbst beschlossen haben, aber nicht versucht haben sie in aller Öffentlichkeit zu verändern.

Nun aber kann der neue Standard, den man durch veränderte Praxis und eigene Auslegung von Begriffen, Rechtsbegriffen und Recht in der Gesellschaft verankert hat, in neue Gesetze gegossen werden.

Die Interpretation der Norm – die bewusst, gezielt und unauffällig eingesetzt auch eine faktisch unbegrenzte Abweichung von der Norm, einen Bruch beinhalten kann – ist so die Norm selbst geworden. Eigentlich Illegales wird legal. Oder umgekehrt.

Die Gesellschaft aber, hat sie die Interpretation der Norm in Form der veränderten Praxis erst lang genug hingenommen, dann als neue Norm akzeptiert und nachfolgend auch deren Umsetzung in neue Gesetze und / oder Bestimmungen zugesehen, müsste nun enorme Aktivkräfte entwickeln um diesen ganzen Prozess wieder zurückzudrehen und (gesamtgesellschaftlich betrachtet) zu ihren Gunsten wieder zu verändern.

Doch im Gegenteil droht nun der Gesellschaft, erst einmal durch die ausführenden kreativen Kunstfreunde und Interpreten ausgetrickst und überwunden, eine weitere Interpretation der neuen Norm, Gesetze oder Vorschriften, abermals zugunsten der Funktionäre, die dann abermals in eine veränderte Norm und schließlich in neuen Rechtsvorschriften, Gesetzen und / oder Recht mündet.

Geht der ganze Prozess unauffällig (z.B. weil im Zeitlupentempo), unbemerkt und gar mehrfach über die Bühne, lässt sich so nicht nur eine Organisation (wie eine Partei), sondern eine Gesellschaft verändern.

Erfolgen diese Prozesse in Absprache oder auf Befehl durch eine Vielzahl von Personen, gerade in Schlüsselpositionen, lässt sich so eine Gesellschaft gezielt nach den Vorstellungen nur einer Handvoll Personen verändern.

Erfolgen diese Prozesse in Absprache und / oder auf Befehl der höchsten staatlichen Ebenen, in Exekutive, Legislative oder Judikative, gar allen zusammen, im Geheimen, in Absprache mit einer ausländischen Macht, oder gleich mit mehreren, nennt man so etwas Hochverrat und einen organisierten Staatsstreich.

30.11.2021 - 11:42 [ Bundesverfassungsgericht,de ]

Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt.

30.11.2021 - 11:14 [ Bundesverfassungsgericht.de ]

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 -, Rn. 1-306,

Soweit die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 781/21 und 1 BvR 854/21 sich durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt sahen, genügt der bloße Vortrag, sich nachts nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen zu dürfen oder dass ein Eingriff in die Freizügigkeit „auf der Hand“ liege, den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigen sie nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) auf, inwieweit die Freizügigkeit durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll. Ebenso wenig genügt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 854/21, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Ausgangsbeschränkungen liege „auf der Hand“. Auch der Beschwerdeführer zu 3) im Verfahren 1 BvR 805/21 zeigt, soweit es ihm um die Möglichkeit des Fotografierens bei Dämmerung und Dunkelheit geht, eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht substantiiert auf.

Im Verfahren 1 BvR 798/21 genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nicht, soweit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers gerügt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der täglich verbleibende Zeitraum von 19 Stunden für sportliche Betätigung im Freien nicht ausreicht, um diesen für die gesundheitsförderlichen Effekte des Sports zu nutzen.

(…)

aa) Der eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit „durch Gesetz“ nicht enthaltende Wortlaut der Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG könnte nahelegen, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber Eingriffe in dieses Freiheitsrecht unmittelbar durch Gesetz nicht zugänglich sind. Zwingend ist dieses Verständnis des Wortlauts aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat der weitgehend gleichlautenden Schrankenausgestaltung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG keine solche Bedeutung zugemessen und einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar durch Gesetz für damit vereinbar gehalten (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>).

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein klares Bild zu der Frage, ob aus der allein Eingriffe „aufgrund eines Gesetzes“ gestattenden Schrankenregelung ein Verwaltungsvorbehalt folgt (vgl. Bumke, Der Grundrechtsvorbehalt, 1998, S. 199). Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Grundrechtsschranken im Parlamentarischen Rat kann dem Wortlaut der entsprechenden Schrankenausgestaltung ebenfalls kein starkes Gewicht zukommen. Es fehlte an einem System der verschiedenen Schrankenregelungen in dem Sinne, dass Gehalt und Wirkungen des Verfassungstextes bei gleicher sprachlicher Fassung jeweils gleich zu verstehen wären und umgekehrt (vgl. Hermes, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 63 Rn. 3). Erwägungen des Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates zur Schrankengestaltung, man bevorzuge die Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“, weil bei der Wendung „durch Gesetz“ Beschränkungen nur durch ein Gesetz angeordnet werden könnten und eine gesetzliche Ermächtigung einer Behörde ausgeschlossen sei (Deutscher Bundestag und Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 7 – Entwürfe zum Grundgesetz, 1995, S. 211 f.), lassen sich vielmehr dahin verstehen, dass bei der Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“ der gesetzesunmittelbare wie auch der durch die Verwaltung vermittelte Eingriff als möglich erachtet wurde, aber nicht umgekehrt die Legislative von der unmittelbaren Regelung ausgeschlossen sein sollte.

(…)

Die prozeduralen und materiellen Sicherungen des Art. 104 Abs. 1 GG sind in den Fällen erforderlich, in denen die staatliche Gewalt unmittelbaren körperlichen Zugriff auf eine Person hat. Da nunmehr aber auch gesetzliche Maßnahmen, die für sich genommen niemals körperliche Zwangswirkung zu entfalten vermögen, als Eingriffe gelten können, wenn von ihnen dem körperlichen Zwang ähnliche Wirkungen ausgehen (oben Rn. 246), hat dies Konsequenzen für das Verständnis des Schrankenvorbehalts. Nichts spricht dafür, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG nach ihrem Zweck gegenüber dem Gesetzgeber ein absolutes, uneinschränkbares Recht begründen soll. Wird der Gesetzgeber selbst unmittelbar an dieses Grundrecht gebunden, muss er umgekehrt auch von der vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Der Schrankenvorbehalt steht dem nicht entgegen. Bei Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit unmittelbar durch Gesetz droht kein mit dem Schutzzweck der Schranken unvereinbarer Verlust an Rechtsschutz. Die gesetzliche Anordnung des Freiheitseingriffs schafft keine Lage, die die Schutzmechanismen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 GG auslösen müsste. Teleologische Gründe sprechen daher bei einem erweiterten Eingriffsverständnis dagegen, die Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kompetenziell als Verwaltungsvorbehalt auszulegen.

(,,,)

Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die hier angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesen Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Harbarth
Paulus
Baer
Britz
Ott
Christ
Radtke
Härtel

30.11.2021 - 10:42 [ Bundesverfassungsgericht,.de ]

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

2. Diese Grundrechtseingriffe waren formell verfassungsgemäß. Dem Bund stand dafür die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu.

3. Die Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen als selbstvollziehende gesetzliche Regelung, die keiner Umsetzung durch die Verwaltung im Einzelfall bedurfte, verletzte nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung individuellen Rechtsschutzes der Betroffenen, missachtete nicht die aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung beziehungsweise aus einzelnen Grundrechten resultierenden Grenzen für die Handlungsformenwahl des Gesetzgebers und verstieß nicht gegen das Allgemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Kontaktbeschränkungen und der korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand waren zudem hinreichend bestimmt.

30.11.2021 - 08:04 [ nasrin amirsedghi / Twitter ]

Karlsruhe verspielt seinen Ruf „Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Selbstverständnis, in seinen derzeitigen Handlungsroutinen und in seiner technischen und personellen Ausstattung nicht zukunftsfähig, schreibt Jens Peter Paul.“

(Oct 11, 2021)

30.11.2021 - 08:00 [ Reitschuster.de ]

Dinner im Kanzleramt – Verfassungsrichter in Diensten der Politik

(08.10.2021)

Am 30. Juni waren sie nicht eingeladen. Eingeladen waren die maßgeblichen Richter des Bundesverfassungsgerichtes, die von der Regierung um Verständnis für ihre Politik „off the limits“ gebeten wurden. Die Medien waren außen vor, obwohl es um schwerste Grundrechtseinschränkungen ging, die andernorts schon Diktaturen eingeleitet haben.